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Autor Thema: Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck  (Gelesen 58353 mal)

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Guten Tag !

Einige Teilnehmer unserer Runde vom 09. September stehen nach Ablehnung ihres Widerspruches davor, Klage einzureichen oder haben dies bereits getan. Mit Urteil vom 17.07.14 wurde bereits einmal vom VG Hamburg die Zulässigkeit des Rundfunkbeitrages bejaht, so dass weitere Klagen  strategisch klug zu begründen sind.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck hat am Runden Tisch in Hamburg die Sach- und Rechtslage thematisiert. Er ist der Verfasser des Aufsatzes "Der Rundfunkbeitrag - eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe" und bereits mit einem Verfahren in Rheinland-Pfalz beauftragt.

Um Kosten zu senken, ist es sinnvoll, Rechtsanwalt Bölck von mehreren Klägern zu beauftragen, so dass das Honorar pro Kläger möglichst günstig ausfällt. Ich habe hierüber mit Herrn Bölck heute ein Gespräch geführt. Am Besten wäre es, wenn die Klagewilligen einen gemeinsamen Besprechungstermin hierzu in der Kanzlei in Norderstedt bei Hamburg wahrnehmen. Da einige sicherlich berufstätig sind und am Tage über keine Zeit verfügen, hat Herr Bölck seine Bereitschaft für einen Abendtermin um 19.00 Uhr erklärt. Wir könnten uns entweder am Donnerstag, 25.09., oder am Montag, 29.09., in der Kanzlei zusammensetzen, um die Beauftragung zu besprechen.

Bitte sendet mir eine PM zu, wer an welchem der o.g. Terminvorschläge Zeit hat, so dass wir den Tag, an dem es den meisten möglich ist zu kommen, auswählen können.

Viele Grüße
Nichtgucker


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Jubel! Tolle Aktion!
Würde mir wünschen so etwas gäbe es in jedem Bundesland.


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Jawoll! Bin dabei!PN is raus!


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Vielen Dank für die Eure Nachrichten !

Bei dem Treffen mit Rechtsanwalt Bölck geht es darum, eine kostenpflichtige Beauftragung für ein Klageverfahren zu besprechen. Daher richtet sich dieser Beitrag an diejenigen, die bereits einen negativen Widerspruchsbescheid vom NDR erhalten haben und nun dagegen klagen wollen oder bereits eine Klage eingereicht haben, ohne dass über die Klage schon vom Gericht verhandelt worden ist.

Sollte jemand auf seinen Widerspruch keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, sondern eine Vollstreckungsankündigung, kann dagegen selbst Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen. Hat die Rundfunkanstalt es versäumt, den Widerspruch innerhalb von drei Monaten zu bescheiden, obwohl er nachweislich dort fristgerecht eingegangen ist, wird die Rundfunkanstalt voraussichtlich erklären, kurzfristig den Bescheid zu erlassen. Nach Zugang  eines negativen Widerspruchsbescheides muss dann innerhalb eines Monats Klage eingereicht werden, damit der Bescheid nicht Rechtskraft erlangt und die Pfändung eingeleitet werden kann.


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s
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Sollten nur die zum RA mitkommen, die aktuell vor der Klage stehen oder auch die, die noch auf Widerspruchsbescheid warten (- also bisher nur dem/den Bescheid/en widersprochen haben und warten )?

MfG
sneaker


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Das leuchtet ein, allerdings hat Frau A. nach 4 Monaten immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, dafür aber besagte Mahnung mit Vollstreckungsandrohung. Frau A. geht davon aus, da die Frist für Zahlung der offenen Beträge heute abläuft, das Sie in den nächsten Tagen den besagten Widerspruchsbescheid erhält. Wäre es Frau A. möglich, falls dem so ist, auch spontan an dem Treffen teilzunehmen? Was soll Sie tun, wenn der Widerspruchsbescheid erst später eintrifft?
Liebe Grüße!


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Voraussetzung für eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Erhebung eines Rundfunkbeitrages ist ein negativer Widerspruchsbescheid !

Daher macht eine Teilnahme an unserem Gespräch mit dem Anwalt hinsichtlich einer Beauftragung für eine Klage nur Sinn, wenn bereits das Widerspruchsverfahren durch negativen Bescheid abgeschlossen ist und dieser noch nicht rechtskräftig geworden ist. Wichtig ist, innerhalb eines Monats nach Zugang des negativen Widerspruchsbescheides Klage beim Gericht einzureichen. Das kann man selber machen - eine ausführliche Begründung der Klage kann später nachgereicht werden. Wichtig ist die Einhaltung der Frist. Wo Klage eingereicht werden kann, steht im Widerspruchsbescheid.  Dort ist auf der letzten Seite unter Rechtsbehelfsbelehrung das Verfahren beschrieben.

Der Antrag in der Klage kann einfach darauf lauten, den Beitragsbescheid der Rundfunkanstalt aufzuheben, weil man die Erhebung für nicht verfassungsgemäß hält. Einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter sollte man nicht zustimmen, weil die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2014, 12:17 von Nichtgucker«

E

Eddie

Das leuchtet ein, allerdings hat Frau A. nach 4 Monaten immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, dafür aber besagte Mahnung mit Vollstreckungsandrohung.
Frau A hat nach 3 Monaten die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage einzureichen. Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage


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Ich gehe davon aus, dass die Rundfunkanstalt - die keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat - bei einer Untätigkeitsklage genauso verfährt wie beim Antrag auf Eilrechtsschutz nach der Vollstreckungsankündigung. D.h. es wird umgehend der Widerspruchsbescheid erlassen, womit der Grund für die Untätigkeitsklage bzw. für den Antrag auf Eilrechtsschutz entfällt.

In beiden Fällen ist es wichtig nachweisen zu können, dass der Widerspruch fristgerecht der Rundfunkanstalt zugegangen ist, damit das Verschulden nachweislich auf Seiten der Rundfunkanstalt liegt. Dann wird das Gericht die Kosten der Rundfunkanstalt aufbürden.



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Hallo,

würde denn RA Bölck weitere Verfahren zu späteren Zeitpunkten aufnehmen?
Klärt das doch bitte ab, im Grunde ist es für den RA ja dann relativ einfach, weitere Klagen aufzunehmen weil ja alle ähnlich sind.

Gruß


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Ich sehe das auch so, dass sich alle Klagen gleichen, wodurch der Aufwand pro Verfahren für die Kanzlei relativ gering ist, wenn genügend Klagen eingereicht werden. Die mündliche Verhandlung kann dann an einem Termin gebündelt werden.

Bei unserem Gespräch mit Herrn Bölck wird es daher insbesondere um die Kostenfrage gehen.


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würde denn RA Bölck weitere Verfahren zu späteren Zeitpunkten aufnehmen?
Klärt das doch bitte ab, im Grunde ist es für den RA ja dann relativ einfach, weitere Klagen aufzunehmen weil ja alle ähnlich sind.

Darüber sollte man mehr wissen. Viele haben Widerspruch eingereicht und warten auf den Bescheid, ohne den man ja faktisch erst mal nicht klagen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. September 2014, 23:39 von Bürger«

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Nach Auswertung der terminlichen Möglichkeiten aus den PM's läuft das Gespräch mit Rechtanwalt Bölck auf Montag, 29. September,  um 19.00 Uhr in Norderstedt bei Hamburg hinaus.


Ich werde die hier gestellten organisatorischen Fragen bis Donnerstag sammeln und dann nochmal mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen.



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Noch ein wichtiger Hinweis:

Es geht um eine Klage gegen den NDR vor dem VG Hamburg. Obwohl der NDR seinen Hauptsitz in Hamburg hat, müssen Personen außerhalb Hamburgs vor dem für sie zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Damit kann man diese Verfahren nicht mit dem Verfahren vor dem VG Hamburg bündeln.

Das zuständige Gericht ist im Widerspruchsbescheid genannt. Sofern noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt, kann das für den jeweiligen Wohnort zuständige Gericht hier ermittelt werden: http://zustaendiges-gericht.de

Für das Gespräch am 29. September hinsichtlich einer Beauftragung von Herrn Bölck für ein Verfahren vor dem VG Hamburg ist es daher erforderlich, dass die Betroffenen in Hamburg wohnen.


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Hallo , ich hatte heute mit Herrn Bölck ein langes 1,5 Std. Gespräch hinsichtlich einer Klage gegen den NDR. Er hat mir angeboten, soviele Kläger wie möglich zu finden und dann mit einem Pauschalbetrag, für alle beteiligten, abzurechnen,ich persönlich komme aus Hannover. Er vertritt aber unabhängig vom Wohnwort, jeden der gegen diese Zwangsgebühr vorgehen und klagen möchte.
Der Stundenlohn der Norderstedter Kanzlei ist hoch, was für den einzelnen wohl kaum tragbar wäre, deswegen ist ein Zusammenschluss mehrerer Geschädigter ratsam und nicht so kostenintensiv.

Wer Interesse hat und endlich diesen Zwangsgebühren einhalt gebieten möchte, kann jederzeit Herrn Bölck kontaktieren, bzw. mich über PN.

Gemeinsam stoppen wir diese verfassungswidrigen Gebühren.


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