Obwohl die fiktive Person S in ihrem kürzlich eingereichten ersten Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass sie das Versenden weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet, sofern noch keine Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs ergangen ist und bei einem Verstoß über Schadensersatzforderungen nachdenkt, wurde ein weiterer Festsetzungsbescheid für den Folgezeitraum zugestellt
(siehe
Weiterer Festsetzungsbescheid trotz Widerspruchshttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=profile;area=showposts;u=13146).
Also machte sich Person S erneut auf den Weg nach Hamburg um einen weiteren Widerspruch persönlich abzugeben und brachte neben der Empfangsbestätigung möglicher Weise ein paar Antworten auf noch offene Fragen mit.
Mit ziemlicher Sicherheit nicht. Die fiktive Person könnte sich jedoch daran erinnern, dass es dort zwei Klingeln gab. Ob es sich bei der zweiten um die NDR Media GmbH handelte, kann nicht mit 100%iger Sicherheit bestätigt werden, da die fiktive Person nur an der Abteilung Beitragsservice interessiert war.
Ja es handelte sich bei der zweiten Klingel um die NDR Media GmbH, welche sich offenbar im zweiten Stock befindet.
Die genaue Formulierung ist der fiktiven Person vermutlich auch erst aufgefallen, als sie den Anhang entsprechend formatiert hat, da sie sehr wahrscheinlich etwas unter Zeitdruck geriet und nicht mehr vor Ort nachfragen konnte in welcher Form dort eine Beratung in welcher Sache hätte stattfinden können.
Dies steht jedoch allen weiteren Kandidaten offen.
Beratungen finden dort, welch Wunder, in Sachen Rundfunkbeitrag statt, da sich diesbezüglich angeblich sehr viele Fragen bei den Bürgern seit der Umgestaltung ergeben. Auch Person S hat diesbezüglich viele Fragen, hatte aber nicht ausreichend Zeit diese alle vorzutragen zumal Person S den Eindruck hatte, keine adäquaten Antworten darauf zu bekommen, da auf die wenigen Fragen irgendwelche Standartantworten wie „
Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen“ bzw. „
Das hat der Gesetzgeber so nicht vorgesehen“ oder irgendwelche längst bekannten Weisheiten wie „
Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung“ vorgetragen wurden. Hätte sich die Beraterin den Widerspruch aufmerksam durchgelesen, hätte sie bereits in der Einleitung festgestellt, dass aus genau diesem Grund ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO gestellt wurde. Sowohl für den Beitrag als auch für die Säumniszuschläge. Zwischendurch wurden noch ein paar unerwünschte Belanglosigkeiten unaufgefordert kundgetan wie die fadenscheinige Begründung für die Gesetzesänderung mit Hinweis auf die Vereinfachung des Erhebungsverfahrens.
Als Antwort auf die Eingangsfrage von Person S warum der BS erneut einen Festsetzungsbescheid zugestellt hat, obwohl die fiktive Person S in ihrem kürzlich eingereichten ersten Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass sie das Versenden weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben betrachtet, sofern noch keine Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs ergangen ist, bzw. bei einer negativen Entscheidung bezüglich des ersten Widerspruchs und einer daraufhin erhobenen Klage nicht von höchstrichterlicher Stelle die Rechtmäßigkeit der Forderungen bestätigt wurden, erhielt sie lediglich die Antwort „
Das hat der Gesetzgeber so vorgesehen“. Anscheinend kennt man dort nur das Verwaltungsrecht. Und nicht mal das, denn ansonsten hätte der erste Festsetzungsbescheid nicht bereits die Forderung von Säumniszuschlägen enthalten, sondern hätte korrekter Weise ein initialer Festsetzungsbescheid sein müssen (erst festsetzen dann fordern). Den Grundsatz von Treu und Glauben und das Schikaneverbot § 226 BGB scheint man dort jedenfalls nicht zu kennen.
Merkwürdiger Weise zeigte die Beraterin reges Interesse an dem hilfsweise gestellten Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 4 Absatz 6 RBStV
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entsprechend.
Es könnte sein, dass Person S diesen Antrag damit begründet hat, dass der Gesetzgeber offenbar der Meinung sei, dass der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs erhoben wird, welcher typischer Weise innerhalb einer Wohnung stattfindet. Da die Wohnung nicht in der Lage ist von sich aus Rundfunk zu empfangen und Person S berufsbedingt viel unterwegs ist und sich daher nachweisbar einige Tage pro Woche nicht in der Wohnung aufhält hat sie per Definition nur sehr eingeschränkt die Möglichkeit des Empfangs.
Die Meinung der Beraterin dazu war, dass der Gesetzgeber dies so nicht vorgesehen hat und sich die Befreiungsmöglichkeit nur auf die in § 4 Absatz 6 RBStV genannten Härtefälle beschränkt. Der Einwand, dass die Formulierung
„insbesondere“ nicht mit
„ausschließlich“ gleichzusetzen sei, veranlasste die Beraterin dazu ein Formular zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu überreichen. Vermutlich handelt es sich dabei um die Variante in Papierform welche online unter folgender Adresse zu erreichen ist.
Antrag auf Befreiunghttps://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/buergerinnen_und_buerger/antrag_auf_befreiung/index_ger.htmlOffenbar handelt es sich bei dem in § 4 Absatz 6 RBStV genannten
gesonderten Antrag nicht um einen frei formulierbaren Antrag (z.B. innerhalb eines Widerspruchs), sondern um dieses Formular. Wer in die dort vorgegebenen Kategorien (401 - 440) nicht hinein passt, hat wohl schlechte Karten.
Fazit von dieser kurzen Beratungsprobe: Kann man sich schenken, aber wenn man mal lange Weile hat …
Getränke werden dort übrigens nicht gereicht.