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Autor Thema: Ablehung des Widerspruchs fehlt.  (Gelesen 2949 mal)

o
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Ablehung des Widerspruchs fehlt.
Autor: 21. Juli 2014, 18:24
Hypothetischer Fall:

Person A aus NRW hat dem ersten Gebühren-/Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung fristgerecht widersprochen.

Als Antwort vom Beitragsservice kam ein "formloses" Schreiben (kein Bescheid und ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit Datum vom 03.07.14., wo dargelegt wurde, wieso Person A zu zahlen habe.

Am 12.7. hat Person A einen weiteren Gebühren-/Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung im Briefkasten (mit Datum vom 04.07.14!).
Dort heißt es wieder, Person A könne gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Muss Person A nun klagen, obwohl ihr Widerspruch nicht rechtswirksam abgelehnt wurde?
Person A liegt kein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, an welches Gericht sie sich wenden müsste.

Person A ist mittlerweile extrem genervt und fühlt sich gegängelt.
Das Board hier findet Person A klasse, aber das Procedere ist doch sehr unübersichtlich, auch weil der Beitragsservice keine klare Linie einhält und anscheinend Narrenfreiheit besitzt.

Person A bedankt sich schon einmal im voraus für jede hilfreiche Antwort.  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Juli 2014, 20:42 von René«

S
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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#1: 21. Juli 2014, 20:57
Erstmal sollte Person A neuem Bescheid auch widersprechen, klagen erst wenn widerspruchsbescheid da ist oder die Vollstreckung droht (Schreiben vom Gerichtsvollzieher, nicht nur vom BS)


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T
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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#2: 21. Juli 2014, 22:20
Und ratsam wäre auch das abnorme Verhalten des "Service" mit in die Klageformulierung einfließen zu lassen.


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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#3: 22. Juli 2014, 02:26
Dieser fiktive Fall wurde u.a. hier schon mal weitestgehend identisch behandelt:

zweiter Gebühren / Beitragsbescheid + "Antwort" der Gez: Wie weiter vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9230.0.html

Person A "muss" nun noch nicht klagen - und kann es eigentlich auch noch nicht, weil dazu wohl erst mal die Bearbeitungsfrist für den Widerspruchsbescheid von 3 Monaten abgelaufen sein müsste - oder ein solcher (im Zweifel nachweislich) zugestellt worden sein müsste.

Wie diese incl. Rechtsbehelfsbelehrung aussehen, ist u.a. hier nachzulesen
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html

Bis spätestens dahin sollte sich Person A aber noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das "doch sehr unübersichtliche Procedere" zu verstehen... ;)

Umfangreiche Info-/ Linksammlung u.a. unter

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

PS: Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde Person A ebenfalls stellen - und für vorausgehende Widersprüche evtl. noch nachreichen, falls nicht bereits gestellt.


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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#4: 22. Juli 2014, 12:15
Erstmal sollte Person A neuem Bescheid auch widersprechen, klagen erst wenn widerspruchsbescheid da ist oder die Vollstreckung droht (Schreiben vom Gerichtsvollzieher, nicht nur vom BS)

Nein, direkt klagen:

Zitat
Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat

    27.02.2014 13:02 Uhr


    Zitat
    Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Warum sich also erst noch  mit den Widersprüchen aufhalten und auf den lahmarschigen Widerspruchsbescheid warten. Je mehr Klagen bei den Gerichten eingehen, um so flotter sind wir mit dem Kram über die Bühne. Und außerdem sieht es immer mieser aus für den ÖRR wenn die Gerichte mehr und mehr mit Klagen befasst sind. Irgendwann wird dann nach dem Motto "Steter Tropfen höhlt den Stein" auch einem Richter irgendwann klar, dass nicht nur er keinen Bock auf den Mist hat, den die da für 20 Mio. Euro täglich produzieren.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#5: 22. Juli 2014, 21:19
Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Irgendwie witzig, dass es gleich wieder zwei sich widersprechende Ratschläge gibt:
Weiter Widersprüche schreiben vs. Sofort klagen.

Das Vorgehen und Gebahren dieser Quasi-Behörde namens Beitragsservice empfinde ich einfach nur noch als Farce.
Person A wird wohl erstmal den Weg des geringsten Widerstands gehen und einen weiteren Widerspruch abschicken.

Muss Person A den jedesmal per Einschreiben mit Rückschein abschicken?
Das kann doch echt nicht sein, dass der Beitragsservice die Widersprüche einfach ignorieren und Person A gezwungen ist, diese in Endlosschleife einzusenden.
Ich fürchte fast, es wird so sein.

An dieser Stelle finde ich eine Wiederholung durchaus angemessen: es ist alles eine Farce!


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Z
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Re: Ablehung des Widerspruchs fehlt.
#6: 23. Juli 2014, 12:33
Wer es billiger haben will, schickt seinen Widerspruch per normaler Briefpost, nachdem er das Schreiben "vorab per Fax" gesendet hat, Sendeprotokoll zu den eigenen Unterlagen nehmen.
Faxen kann man mit Erlaubnis des Arbeitgebers von der Arbeit, vom Copyshop aus, vom Lottoladen...

Zwei unabhängige Übertragungswege werden kaum gleichzeitig zu Verlusten führen, außerdem kommt ja vom Beitragsservice kurz darauf das Schreiben "Sie sind der Meinung...", welches damit eindeutig eine Eingangsbestätigung darstellt...


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