In der Rechtsbehelfsbelehrung steht geschrieben, wie weiter zu verfahren ist. Wenn in dem Schreiben steht, man wende sich gegen den Beitrag, dann ist es kein Widerspruchsbescheid. Wenn es ein weiterer Beitragsbescheid für ein Folgequartal ist, muss dem ebenfalls widersprochen werden. Zur alten Wohnung kann man schreiben, dass weder bekannt ist, wer dort gemeldet war noch wer dort beitragspflichtig war. Man wohnt an Adresse A und hat für den Beitragsbescheid für diese Wohnung einen Widerspruch eingelegt. Für Adresse B möge man an denjenigen einen Beitragsbescheid versenden, der dort wohnt, nicht an unbeteiligte.
Es möge mitgeteilt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage ein Beitragsbescheid erstellt wird für eine Wohnung, dessen Inhaber man nicht ist. Der RBStV gibt dazu keine Legitimation, wenn der BS versucht, durch betrügerische Auslegung der Gesetze an unberechtigte Beitragszahlungen zu gelangen, werde das zu einer Strafanzeige führen. Es werden diesbezüglich nur noch namentlich erstellte Beitragsbescheide akzeptiert, um gerichtliche und strafrechtliche Schritte einleiten zu können.
Als Argumente können weiterhin alle erkennbaren und bekannten Grundrechtsverstösse angeführt werden. Damit nimmt man dem BS schon die Freude an weiteren Beitragsbescheiden.