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Autor Thema: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG  (Gelesen 44480 mal)

o
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Der Basiszinssatz bei diesen hübschen Auslagen ist aber typischerweise irgendwas bei +0,5% pro Monat und wird eigens vom Klagegegner so beantragt. Der Staat passt schon auf, keine Negativzinsen aufzuerlegen.^^

Zum Zinssatz gibt es den Thread

BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume (08/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31840.0


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g
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Richtig, aber wird denn Zinseszins veranschlagt? Also Zinsen auf alle schon angefallen Zinsen der Vorjahre? So dass es dann ein exponentielles Wachstum der Schulden gibt?


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Selbstverständlich wird auch Zinseszins geschuldet, das ist bei allen Verzugszinsen so.


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OK, um mal einen Anhaltspunkt zu haben: In 30 Jahren würden aus den 20 Euro dann laut Zinsrechner ca. 75 Euro werden, wenn der Zinssatz jährlich 4,5 % beträgt. Ist also nicht so dolle ;-)


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Und nach 30 Jahren ist auch eine titulierte Forderung verjährt. Vorher ist die Schuld aber vererbbar, daran sollten auch manche denken.


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R
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Moin,

Person R hat auch so einen netten Antrag zur Festsetzung der nachstehend aufgeführten Kosten gem. § 104 ZPO des NDR vom VG zur Stellungnahme erhalten. Bei den festzusetzenden Kosten handelte es sich um die Auslagenpauschale nach nr. 7002 VV RVG i.V.m. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO.

Was Person R jedoch stutzig gemacht hat war, dass unten rechts in der Ecke Folgendes stand:
"Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden."

Unterschrieben wurde dieser Antrag jedoch nur von einer Person. Hierbei weicht auch der Name des Unterschreibers (i.V. Unterschrift) vom aufgedruckten Namen ab.

Person R stellt sich die Frage, ob der NDR hier richtug vertreten worden ist oder hätte diesen Antrag eine zweite Person unterschreiben müssen?

Person R ist auf eure zeitnahen Antworten gespannt.

Vielen Dank.
RoterSand


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Die mir entfernt bekannte Person I hat ebenfalls einen gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von ca. 20 € erhalten (mittlerweile rechtskräftig, da I nicht reagiert hat). Ca. 6 Wochen später folgte die Zahlungsaufforderung seitens der Rundfunkanstalt (inkl. ein paar Cent Zinsen  ;D), mit dem Hinweis dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss ein Vollstreckungstitel ist, aus dem sofort vollstreckt werden kann.

Person I teilte mir mit, dass sie ähnlich einiger Mitbetroffener, vor habe das Schreiben zu ignorieren und nicht zu zahlen. I fragt sich aber, wie sich das Ganze juristisch gestaltet: Der Vollstreckungstitel bezieht sich in diesem Fall lediglich auf die zwanzig Ocken, oder? Es besteht NICHT die Gefahr, dass diese Mikrosumme mit den anderen "Schulden" in einen Topf geworfen und zum Anlass genommen wird eine größere Gesamtsumme zu vollstrecken?


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P
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Es besteht NICHT die Gefahr, dass diese Mikrosumme mit den anderen "Schulden" in einen Topf geworfen und zum Anlass genommen wird eine größere Gesamtsumme zu vollstrecken?
Sollte es zu einer Vollstreckung kommen, egal aus welchen Grund, dann wird diese "Mikrosumme" sehr wahrscheinlich "mit den anderen 'Schulden' in einen Topf geworfen", aber ob diese "Mikrosumme" "zum Anlass genommen wird ...", das kann sehr wahrscheinlich keiner 100% richtig beantworten.
---
Natürlich können auch Kleinbeträge vollstreckt werden. Die Kosten, welche dafür anfallen können, werden auch in solchen Fällen mit Sicherheit umgelegt, wenn möglich. Es würde wahrscheinlich nur dann keine Vollstreckung erfolgen, wenn diese nicht Kostendeckend ausgeführt werden kann oder wenn bereits zu erwarten ist, dass außer auf den Vollstreckungskosten sitzen zu bleiben nichts zu holen ist.



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Z
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Du kannst ja die Summe mit dem Gerichtsaktenzeichen an den Beitragsservice überweisen. Überweisungsbeleg aufbewahren! Die können mit dem Aktenzeichen nichts anfangen, kommen durcheinander beim Buchen und falls der Gerichtsvollzieher mal alles auf einmal kassieren will, hast Du ein Vollstreckungshindernis geschaffen...


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Du kannst ja die Summe mit dem Gerichtsaktenzeichen an den Beitragsservice überweisen

Unnötiger Aufwand. Nichts überweisen. Keinen Cent.
Für die LRA steht der Vollstreckungsbetrag in keinem Verhältnis zum Eintreibungsaufwand. In ähnlichem Fall wurde von der LRA seit über 2 Jahren nichts mehr gehört und gesehen ;)

Dann lieber mit dem Geld eine seriöse Zeitung kaufen.


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Unnötiger Aufwand. Nichts überweisen. Keinen Cent.
Für die LRA steht der Vollstreckungsbetrag in keinem Verhältnis zum Eintreibungsaufwand. In ähnlichem Fall wurde von der LRA seit über 2 Jahren nichts mehr gehört und gesehen ;)

Nichts zahlen ist in diesem Fall natürlich I's Lieblingsoption....


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Ich habe auch 2x nicht gezahlt, es kam  jeweils ein Mahnschreiben und das wars. 8)


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Es ist kein Zeichen von Gesundheit, an eine von Grund auf kranke Gesellschaft gut angepasst zu sein. (Jiddu Krishnamurti)

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Bei meinem Straßenmitbewohner scheinen die 20 Eus Pauschale noch in der Antragsphase zu stecken: im Mai(?) kam die Abschrift des Antrags der LRA an das VG, eben soviel Geld haben zu wollen (für zwei Briefchen und für kein Erscheinen im Gerichtstermin, der auch gar nicht stattfand). Vom VG bis jetzt (ca. 5 Monate) nicht mal ein Kostenfestsetzungsbeschluss...  ???   

Vielleicht, weil im Antrag auch nur 1 Unterschrift statt 2 zu erkennen waren und das VG das gemerkt hat?  ;D


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a
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Fiktive Person X hat nun auch so ein Schreiben bekommen mit der Bitte um Äußerung. Allerdings sind zu zwei Aktenzeichen separat 20 EUR berechnet worden. Plus de 5%-Zinsen ab Atragstellung. Fiktive Person X hat geschrieben, die Pauschale soll nur einmal berechnet werden, weil die Fälle immer zusammen beim Gericht bearbeitet wurden. Außerdem hat die fiktive Person X eine Zinsberechnung ab dem Tag des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie ggf. Zinsfreiheit aufgrund der Einkommenstheorie mit Gewinnerzielungsabsicht beantragt und die unbestimmten "etwaigen weiter gezahlten Gerichtskosten" nicht hinzuzusetzen, da diese nicht konkretisiert sind.


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Person A muss sich wohl oder übel jetzt ebenfalls damit auseinadersetzen. Nur wurden nicht nur 20€ Pauschalbetrag beantragt, sondern auch noch die Zugfahrkarte des Vertreters bzw. Bevollmächtigten. Da aber 3 Gerichtstermine an diesem Tag stattgefunden haben, wird auch nur 1/3 der Zugfahrt berechnet. Allerdings hat es nie ein negatives Urteil für A gegeben, da A die Klage zurück gezogen hat und laut VG mit Beschluss die Sache für erledigt erklärt wurde. Sollte jetzt der Bevollmächtigte, welcher extra aus HH nach H angereist ist nicht auf seinem Geld sitzen bleiben? In A's Schreiben ist ebenfalls in der rechten, unteren Ecke der Hinweis abgedruckt, dass der - in diesen fiktiven Fall - NDR nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden kann. Braucht der Antrag denn zwei Unterschriften? Oder hätten sogar diese zwei Bevollmächtigten, zwecks Vertretung des NDR, zum Gerichtstermin erscheinen müssen? Einfach untätig auf das nächste Schreiben warten möchte Person A dann doch nicht.


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