Ja, gab es keine Antwort, und haben sich die Ansichten von Bürger A nicht geändert dann sollte der Inhalt vom Widerspruch noch gelten. Da sowieso jedem Bescheid bei berechtigtem Zweifel widersprochen werden sollte kann der erste Widerspruch recycelt und ergänzt werden.
Ja die Bescheide und Ansprüche bleiben bestehen. Erfolgt keine Ummeldung beim BS direkt und erkennt der BS, falls eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfolgt, nicht, dass der Bürger A in der neuen Wohnung der gleiche wie in der alten ist, dann gibt es doppelte Forderungen, ganz unabhängig davon ob die erste Anmeldung Zwang war oder nicht und ob die nun alle zugestellt werden können oder nicht. Siehe Vergangenheit, da werden jetzt auch Bürger neu angeschrieben mit teils sehr alten Forderungen, weil die Bürger zwischendurch, auch Jahrelang per Post teilweise auch "angeblich", nicht erreichbar waren.