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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 294279 mal)

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Re: Widerspruch 2014
#180: 24. Juli 2014, 18:54
Vielen Dank für die großartige Unterstützung. Ich werde meinen Widerspruch entsprechend anpassen. Trotzdem den BaföG-Bescheid mit dem "Befreiungs-Antrag" beifügen mit dem Hinweis, dass dieser Antrag keine Anmeldung und Verifizierung meiner Daten bedeutet. Und das BaföG läuft auch nur von 09.2013 - 09.215. Der BaföG-Bescheid kam Ende Februar 2014. Und davor wurde nicht gezahlt, da keinerlei Geräte vorhanden sind.
Außerdem werde ich einen Teil des Widerspruchs in einen Beschwerdebrief an die Staatskanzlei NRW integrieren, bzw. an die politisch Verantwortlichen.
Leider bin ich nicht so fit in Internetforen (dies ist das einzige), daher ist mein Beitrag von gestern irgendwo hier gelandet.
Es geht hier um Person A, Student mit BaföG, dessen Kosten überwiegend vom Elternhaus getragen werden. Also heißt das, doppelte Beiträge bei nur einfacher Nutzung. Und das geht mir gehörig gegen den Strich!
Im übrigen ist das schon der zweite Widerspruch. Der erste wurde "nur" als "Mitteilung" betrachtet. Aber das ist wohl bei vielen anderen auch so.


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Seit Februar 2014 hat Person A mehrere Briefe vom Beitragsservice bekommen. Am Anfang hat Person A nicht einmal verstanden worum es geht.  A wohnt mit Hartz4 Mitbewohner (Person B) zusammen. B braucht diese Gebühr nicht  zu zahlen.
Person A wohnt bei Person B seit Mai 2013. Dafür verlangen die von ihr 323 Euro als rückständige Zahlung und rechnen sogar, als ob A in der Wohnung seit Januar 2013 dort wohnte.
Person B hat mehrmals per Email geantwortet, dass A als Gast in der Wohnung ist, aber die haben Person A trotzdem wieder weitere Briefe gesandt, bis zu diesem letztem Brief, der "Zahlungserinnerung" als Titel hat. Sie schreiben: "Künftig erhalten Sie keine Zahlungsaufforderung mehr." Wenn keine Bezahlung kommt, "setzen wir die Rundfunkbeiträge  dann jeweils per Gebühren- /Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird."
A ist Ausländerin und  versteht kaum diese Briefe auf Deutsch, auch die Artikel dieser Website sind sehr schwierig zu verstehen. A hat noch eine Woche bevor ihr extra Gebühren und weitere Maßnahmen bevorstehen.
Können Sie Person A (in einfachem Deutsch) erklären, wie sie reagieren muss?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2014, 17:04 von seppl«

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Re: Widerspruch 2014
#182: 25. Juli 2014, 16:30
Die Schreiben des Beitragsservice bedeuten folgendes: wenn ein Gebühren/Beitragsbescheid kommt, werden die Forderungen und zusätzlich 8 Euro Säumniszuschlag vom Beitragsservice gefordert. Auf diesen Gebühren/Beitragsbescheid muss innerhalb 4 Wochen reagiert werden:
entweder bezahlen
oder
Widerspruch einlegen, dass Person A nicht bezahlen will.

Wird kein Widerspruch eingelegt, muss bezahlt werden, sonst kann gepfändet werden. Einem Hartz4-Empfänger kann aber nichts gepfändet werden, also halb so wild.

Als Hartz4-Empfänger kann möglicherweise auch der Mitbewohner befreit werden, das ergibt sich aus dem Schreiben von Hartz4, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Bedarfsgemeinschaft sind die Leute, die zusammen wohnen und finanziell füreinander dasein müssen:
http://www.hartziv.org/bedarfsgemeinschaft.html


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Re: Widerspruch 2014
#183: 25. Juli 2014, 16:43
Danke für die Baldige Antwort.
Ich habe noch keinen diesen Briefe geantwortet. Wenn ich auf English beantworten würden, würden diese Beamte das Prozess von Anfang an neustarten? es heißt mit ersten Einführungsbrief usw.
und wenn ich Deutschland verlasse, was würde denn passieren? können sie den Mitbewohner verfolgen?

danke in voraus für Antwort


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Re: Widerspruch 2014
#184: 25. Juli 2014, 16:52
Auf Englisch anworten ist möglich, die Frist kann auf diese Weise eingehalten werden.

Die Rundfunkanstalt, hat dann die Möglichkeit eine Übersetzung beim Ersteller anzufordern, muss dafür jedoch eine angemessene Frist setzen.

Sollte die Übersetzung nicht zugesandt werden, darf die Rundfunkanstalt die Übersetzung des Schreibens selber erstellen lassen und kann die Kosten dafür dem Einsender in Rechnung stellen.


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Re: Widerspruch 2014
#185: 25. Juli 2014, 16:56
Deutschland verlassen wollen inzwischen alle Deutschen, außer den Fussballfans. Wer nach einigen Jahren zurückkommt, hat Schulden beim BS, die verjähren nach 3 Jahren, wenn der Beitragsbescheid noch nicht da ist. Mit Beitragsbescheid länger, dann verjähren die Schulden nicht so schnell.
Der Mitbewohner hat nichts damit zu tun, ihm passiert nichts.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Widerspruch 2014
#186: 25. Juli 2014, 17:03
Liebe Leute, bitte beim *Kernthema* bleiben bzw. zu diesem zurückkehren, das da lautet:
Widerspruch 2014

Für andere fiktive Fälle und Abläufe bitte Suchfunktion nutzen...
...und falls erforderlich, eigenen fiktiven und anonymisierten Fall in gesondertem Thread beschreiben.

Außerdem:
Bitte keine Doppelposts ein und desselben Falls in verschiedenen Threads!
Und auch nicht den "Betreff" einer Antwort in einem Thread ändern, da dies die Übersicht über die neuesten Beiträge unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php schädigt.

Danke fürs Verständnis und die Berücksichtigung ;) :police:

vgl.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html
u.a. 2. Einhaltung geltenden Rechts / 8. Off-Topic-Beiträge / 10. Mehrfach-/Crosspostings


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
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www.rundfunk-frei.de

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Re: Widerspruch 2014
#187: 25. Juli 2014, 21:54
Auf Englisch anworten ist möglich, die Frist kann auf diese Weise eingehalten werden.

Die Rundfunkanstalt, hat dann die Möglichkeit eine Übersetzung beim Ersteller anzufordern, muss dafür jedoch eine angemessene Frist setzen.

Sollte die Übersetzung nicht zugesandt werden, darf die Rundfunkanstalt die Übersetzung des Schreibens selber erstellen lassen und kann die Kosten dafür dem Einsender in Rechnung stellen.

Die ohnehin schon verkehrte Welt des Rundfunkbeitrages wird damit noch ein weiteres Stück absurder.
Unsere ausländischen Mitbürger werden als Inhaber einer Wohnung auch gnadenlos zur Kasse gebeten.
Das deutschsprachige Programm von ARD und ZDF kann ihnen aber verständlicherweise nicht immer den vollen Nutzungswert im sprachlichen Verstehen liefern , im Vergleich zu den Einheimischen gemeint.
Für anderssprachigen Briefwechsel dann auch noch eine Übersetzungsgebühr in Rechnung zu stellen , ist ja wohl die Krönung . Sie dürfen aber voll bezahlen , auch wenn sie davon vielleicht nur die Hälfte sinnvoll verarbeiten können.
Mich wundert es , dass aus dieser Ecke noch so wenig Widerstand kommt.


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Re: Widerspruch 2014
#188: 25. Juli 2014, 22:17
Das mit der Übersetzung ist irgendwie im Verwaltungsrecht geregelt und hat nichts mit den Rundfunkanstalten  oder dem Beitragsservice selbst zu tun.


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Re: Widerspruch 2014
#189: 27. Juli 2014, 08:39
Hello again,

heute hat Bürger "A" den Beitragsbescheid Nr. 2 erhalten, kann/soll er denselben Widerspruch wie beim ersten Mal verschicken?
(Vorlage von Resavoiur).
UND, Bürger A wird zum 01.08.14 den Wohnsitz wechseln, bleiben die Ansprüche des BS für die alte Wohnung bestehen?
Oder andersrum, WENN die nächsten Bescheide für diese Bleibe "nicht mehr ankommen"? (=ignoriert würden),
was könnte passieren? Oder muss A einfach den Vermieter als "zahlungswilligen Nachfolger" angeben?

Viele Grüße

Nexus1


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Re: Widerspruch 2014
#190: 27. Juli 2014, 10:26
Ja, gab es keine Antwort, und haben sich die Ansichten von Bürger  A nicht geändert dann sollte der Inhalt vom Widerspruch noch gelten. Da sowieso jedem Bescheid bei berechtigtem Zweifel widersprochen werden sollte kann der erste Widerspruch recycelt und ergänzt werden.
Ja die Bescheide und Ansprüche bleiben bestehen. Erfolgt keine Ummeldung beim BS direkt und erkennt der BS, falls eine Ummeldung bei der Meldebehörde erfolgt, nicht, dass der Bürger A in der neuen Wohnung der gleiche wie in der alten ist, dann gibt es doppelte Forderungen, ganz unabhängig davon ob die erste Anmeldung Zwang war oder nicht und ob die nun alle zugestellt werden können oder nicht. Siehe Vergangenheit, da werden jetzt auch Bürger neu angeschrieben mit teils sehr alten Forderungen, weil die Bürger zwischendurch, auch Jahrelang per Post teilweise auch "angeblich", nicht erreichbar waren.


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Re: Widerspruch 2014
#191: 27. Juli 2014, 16:54
Habt ihr Euren Widerspruch an eure Landesrundfunkanstalt oder direkt an den Beitragsservice nach Köln geschickt?

Gibt es da Erfahrungen, wo es schneller geht mit Ablehnung oder einfach nur Infopost als Antwort?


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Re: Widerspruch 2014
#192: 27. Juli 2014, 23:50
Hallo Leute,
was wäre denn, wenn man im Widerspruch an BS noch ergänzen würde, dass man keine Textbausteine wünscht sondern sich auf die angegebenen Begründungen beziehen soll? Die sollen sich auch mal Mühe geben, diese Geier.

Auch wenn das jetzt a bissl Off-Topic ist: hat jemand mal zusammengerechnet, was an Kosten zusammen kommen könnten, wenn man bis nach Karlsruhe geht. Soweit ich die Threads verfolgt habe, brauch man ja bis dahin kein Anwalt. Bis jetzt habe ich nur die 105 Euro für das VG.

Vielen Dank.
 
Gruß, Isa


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Re: Widerspruch 2014
#193: 27. Juli 2014, 23:53
Das Bundesverfassungsgericht nimmt auch keine Gerichtskosten. Ob man vom Verwaltungsgericht direkt zum Bundesverfassungsgericht kommt, habe ich noch nicht sicher feststellen können.


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Re: Widerspruch 2014
#194: 28. Juli 2014, 01:08
Hallo Zusammen, ich bin neu hier, habe aber schon einiges gelesen.
Person XY hat nun einen "Gebühren-Beitragsbescheid" bekommen, allerdings für den Zeitraum 10/2011-12/2011. Dabei fiel ihr auf, daß für den Zeitraum vermutlich noch das Vorgängergesetz galt. Kann XY trotzdem die Verfahrenweise für 2014 verwenden?
Hintergrund: XY ist 2011 umgezogen und hat der GEZ den Umzug nicht mitgeteilt.
Inzwischen hat man XY unter der neuen Adresse eine neue Teilnehmernummer mitgeteilt, obwohl XY auf deren Bittschreiben an die neue Adresse nie geantwortet hatte, d.h. die haben seit 2011 keinerlei Reaktion von XY erhalten.
Falls die 2014er Variante verwendbar ist, reichte es aus, wenn XY  Roggi's
Widerspruch soweit kürzt, daß als Begündung nur noch übrigblebt: "verstößt gegen  GG Art...", ansonsten die Absätze zur Säumnis und Vollstreckung?


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