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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 293384 mal)

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  • Beiträge: 17
Re: Widerspruch 2014
#75: 08. Juli 2014, 21:26
So Freunde. Ich habe heute auch eine Antwort auf meinen Widerspruch erhalten. Leider auch nur Textbausteine, die  nur teilweise fast überhaupt nicht auf meinen Widerspruch eingehen. Das schöne Kapitel mit der Fernsehsucht wurde leider mit keiner Zeile gewürdigt.

Leider haben sie jetzt die Bestätigung meiner Adresse, interessant wäre es gewesen, was passiert wäre, falls ich den Brief wieder zurückgeschickt hätte.
Das ist leider aber vorbei, mein Widerspruch ist raus.

Auf diesen Brief, denke ich, muss ich nicht reagieren - ich hoffe die 'alten Hasen' - Roggi & Co. werden mir da beipflichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2014, 21:29 von resaviour«

g
  • Beiträge: 116
Hallo resaviour,
möglicherweise, weil das eine der verwundbarsten Stellen in der Argumentation der Politk-TV-Lobby ist, die wir noch stärker angreifen sollten. Dagegen haben sie offenbar nicht mal einen Textbaustein, weil es an ihr Eingemachtes geht.
Auf anderen Gebieten un-gesetzlich-un-rechtlicher Fragen führen sie sich auf wie die Kings aller Amigos, weil sie noch die  Macht der selbst gezimmerten Gesetze haben.

In den 'Argumenten zum Weiterdenken'  2 / 3 / 9 / 10 habe ich speziell versucht darzustellen, welche suchterzeugenden, persönlichkeitsverändernden Wirkungen TV-Konsum hat:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10130.0.html

Was sollen sie dagegen sagen?
Gegen die Suchtgefahr warnt nicht nur die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Sie werden sich outen müssen, für die Schädigungen Zwangsabgaben abgreifen zu wollen. Sie werden einräuen müssen, sich für das Suchtmittel zu ZwangsDealern zu machen. Bin gespannt, wie Gerichte diese Argumentation beurteilen.

Was wollen sie jemandem sagen, der durch exzessiven TV-Konsum seiner ehemaligen Gemahlin Ehe und Familie verloren hat und jetzt hohe Unterhaltszahlungen leisten muss.
Wie erklären Sie ihm die weitere Verschlechterung seiner finanziellen Situation durch zusätzliche Zwangsbeiträge für deren Suchtmittel - obwohl er selbst es wegen der damit verbundenen Gefahren nicht nutzt?

Dazu wird ihnen wenig einfallen... außer vielleicht: Auf Einzelschicksale können wir keine Rücksicht nehmen.

Und auf diesen Satz warte ich.

Längst  sind sie Vampire, die andere aussaugen müssen, um ihrer eigenen FernsehSucht zu frönen. Das RundfunkInkassoGesetz haben sie so gezimmert, dass das Fernsehen als ihre Wahlplattform noch durch die Gesamtheit des Stimmviehs bezahlt wird. Ist das denn nicht genial..?..


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2014, 14:13 von gelddruckmaschine«

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Re: Widerspruch 2014
#77: 09. Juli 2014, 15:07
Hallo Roggi,

Person X hat Deinen ausgearbeiteten Widerspruch als Widerspruch auf seinen erhaltenen Beitragsbescheid an den BS geschickt..  ;)
Nochmal ein dickes Danke dafür!
Als Reaktion bzw Antwort auf den Widerspruch bekam Person X dieses Schreiben.

Ist das jetzt ein Widerspruchsbescheid..?? und was soll Person X nun als nächstes tun?
Eingegangen ist der BS ja mal auf eigentlich nichts aus dem Widerspruchsschreiben...!?

Würde mich sehr über paar Tipps freuen... ;)

Viele Grüße  :)


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Re: Widerspruch 2014
#78: 09. Juli 2014, 17:26
Auf diesen Brief, denke ich, [...] nicht reagieren [...]

Ist das jetzt ein Widerspruchsbescheid..?? und was soll Person X nun als nächstes tun?
Eingegangen ist der BS ja mal auf eigentlich nichts aus dem Widerspruchsschreiben...!?

Liebe Leute, die Suchfunktion des Forums dürfte hier vorzüglich weiterhelfen :police:

Regulär werden erfahrungsgemäß kurz nach Einlegen des Widerspruchs lediglich als eine Art "Eingangsbestätigung" zu wertende "Demoralisierungsschreiben" seitens des sog. "Beitragsservice" versendet.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung o.ä. und damit eher "informativer" Natur.

Für echte WiderspruchsBESCHEIDe lassen die sich üblicherweise deutlich mehr Zeit...

Beipiele finden sich hier
WiderspruchsBESCHEIDE im Überblick
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html


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Re: Widerspruch 2014
#79: 09. Juli 2014, 17:59
Wenn es ein Widerspruchsbescheid wäre, würde ganz deutlich "Widerspruchsbescheid" als Überschrift und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Da auch ein Fernsehsender (ganz besonders die Rundfunkanstalten können ihre Rechte verlieren) nicht gegen Grundrechte verstossen darf, können die keinen Widerspruchsbescheid erlassen, solange der RBStV gültig ist. Deshalb verweisen die auf ihr vermurkstes Gesetz und verlangen, man möge bezahlen. Als nächstes muss gegen jeden weiteren Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt werden, also immer entsprechend einer Rechtsbehelfsbelehrung handeln.


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Re: Widerspruch 2014
#80: 10. Juli 2014, 17:38
Hallo Leute!

Person A hat fristgerecht Widerspruch eingelegt und heute ebenfalls ein "vielen Dank für Ihre Mitteilung" bekommen. Da Person A auch die von Roggi zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet hat stellt Person A das Dokument als PDF Online.
Zu beachten ist in diesem Schreiben, das der Beitragsservice erst gar nicht auf den Säumniszuschlag eingeht.


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Re: Widerspruch 2014
#81: 10. Juli 2014, 20:56
Hallo erstmal!  :)

Ein nichtgenannter Zahlungs-Verweigerer, nennen wir ihn mal "A" hatte die Vorlage von Resavoiur verwendet,
per Einschreiben-Rückschein an die LRA und die Kopie als normales Einschreiben  an den BS.
Keine Woche später: "Vielen Dank für Ihre Mitteilung"..BlaBlaBla, allerdings wird hier auf den Säumniszuschlag eingegangen:

"Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet,
wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,- € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen
mit der Rundfunkbeitragsschuld (aktueller Kontostand übrigens 349,62 €  >:D ) durch Bescheid festgesetzt.
(§11 Absatz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)

Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen,
noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Viele Grüße
Nexus1



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Re: Widerspruch 2014
#82: 11. Juli 2014, 00:15
Hallo erstmal!  :)

Ein nichtgenannter Zahlungs-Verweigerer, nennen wir ihn mal "A" hatte die Vorlage von Resavoiur verwendet,
per Einschreiben-Rückschein an die LRA und die Kopie als normales Einschreiben  an den BS.
Keine Woche später: "Vielen Dank für Ihre Mitteilung"..BlaBlaBla, allerdings wird hier auf den Säumniszuschlag eingegangen:

"Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet,
wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,- € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen
mit der Rundfunkbeitragsschuld (aktueller Kontostand übrigens 349,62 €  >:D ) durch Bescheid festgesetzt.
(§11 Absatz 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge)

Ihr Antrag auf aufschiebende Wirkung ist abzulehnen, da weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen,
noch dargelegt wurde, dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte.

Viele Grüße
Nexus1
Auch hier wird wieder deutlich, dass BS die Augen verschließen muss vor den Grundrechtsverstößen. Es wird kein Widerspruchsbescheid erlassen, weil die wissen, dass der RBStV gegen einige Grundrechte verstößt. Es darf kein Grundrecht verletzt werden, auch nicht nur ein klitzekleines Bisschen.
Zur Verdeutlichung hier der passende Artikel aus dem Grundgesetz:

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Hier können die Grundrechte nachgelesen werden, jeder sollte sich eine eigene Meinung bilden und entscheiden, welches Grundrecht am schlimmsten verletzt wird:
http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122


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Re: Widerspruch 2014
#83: 11. Juli 2014, 11:29
Hallo Leute
Die PDF Dateien (Antwortschreiben der GEZ auf Wiederspruch Roggi Vorlage) sind nun vom Moderator freigegeben (siehe oben)
Was auch noch zu erwähnen wäre ist das die GEZ gar nicht auf die Aussetzung der Vollziehung antwortet bzw. eingeht, genau wie auf die 8 Euro Säumniszuschlag!?
Frage! Was soll man nun davon halten und wie soll sich Person A weiter verhalten?


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Re: Widerspruch 2014
#84: 12. Juli 2014, 22:10
Hallo geehrte Mitstreiter,

als Erstes möchte ich ein großes Lob aussprechen für diese informative GEZ-Boykott-Seite und den unzähligen Helfern die mit starkem Gegenwind die Nebelkerzen des BS vielleicht irgendwann zum Erlöschen bringen, oder zumindest heute und hier etwas mehr Durchsicht verschaffen.

Auch ich habe mich mit einem Widerspruch (Danke an Roogis Vorlage) gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid zur Wehr gesetzt, und prommt ein "...vielen Dank für Ihre Mitteilung." zurückbekommen.

Beides habe ich zur Info angehängt.

Und weil der BS nicht untätig ist, hat er mir gleich einen Tag nach der "Vielen-Dank-Info" den nächsten Gebühren-/-Beitragsbescheid für das zweite Quartal 2014 hinterhergeschickt.

Nun wird nicht mehr mit Zahlungserinnerungen gekleckert, sondern gleich mit einem neuen Bescheid geklotzt!

So nun meine Frage : "Kann ich wieder genau das selbe Schreiben schicken wie gegen den 1. Bescheid?"

MfG  >:D >:D >:D


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Re: Widerspruch 2014
#85: 12. Juli 2014, 22:12
und hier die Antwort vom BS


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Re: Widerspruch 2014
#86: 13. Juli 2014, 01:09
Die Antwort vom BS passt nicht zum Widerspruch 2014. Die Textbausteine sind völlig veraltet, das ist schon sehr anmaßend was die machen. Wenn BS jemandem mit diesem Brief antwortet nach so einem Widerspruch, zeigt das nur, wie schlimm es um den BS gestellt ist. Die halten den Verfasser des Widerspruchs für so uninformiert und hoffen mit diesen zusammenhangslosen Schreiben jemanden beeindrucken zu können.
Hier die Analyse im einzelnen:

Zitat BS: "Der RBStV wäre kein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein Gesetz."
Diese Behauptung kommt im Widerspruch 2014 nicht vor.

Zitat BS: "die gewünschte Löschung ihrer Daten kommt nicht in Betracht"
Dieser Wunsch kommt im Widerspruch 2014 nicht vor.

Zitat BS: "Mit dieser Erläuterungen sehen wir ihr Anliegen als abschließend geklärt an"
Die Verstöße gegen die Grundrechte werden also besser nicht angesprochen.

Dass der Paragraph zum Säumniszuschlag offensichtlich nichtig ist, egal, immer her mit dem Geld, wo kein Kläger, da kein Richter.

Diese Antwort vom BS liefert Beweise gegen den RBStV, so wie ich es immer wieder geschrieben habe.

Hier eine fiktive Möglichkeit:
Den neuen Beitragsbescheid kann Person A schon mit dem Betrugsversuch wegen den falschen Textbausteinen beantworten und noch einmal deutlich machen, warum Widerspruch eingelegt wird:
Grundrechtsverletzungen!
Sittenwidrigkeit!
Man möge einen Widerspruchsbescheid verfassen, der auf den eigenen Widerspruch bezogen ist, wenn BS versuchen möchte, durch betrügerische Absicht das Geld von Person A zu erpressen, werde eine Strafanzeige gestellt wegen:
Betrugsversuch!
Nötigung!
Amtsanmaßung!
Sittenwidrigen Verhaltens!
Um mögliche weitere Betrugsversuche zu unterbinden, werden nur noch unterschriebene Schreiben des BS akzeptiert, um seine Rechte wahrnehmen zu können.


Ein Fiktiver Schreiber dieses Forums, der sich sofort nach dem Absenden dieses Beitrags auf die Googlesuche nach Strafanzeige http://www.online-strafanzeige.de/ machen würde, bekommt leider keine Briefe mehr vom BS.



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Re: Widerspruch 2014
#87: 13. Juli 2014, 09:19
Die Antwort vom BS passt nicht zum Widerspruch 2014.
Das beweist auch , dass Widersprüche vom BS nicht wirklich ernst genommen werden und nur eine unliebsame Aufbürdung von zusätzlicher Arbeit bedeuten.
Wozu bekommt man denn vor dem eigentlich zu erwartenden Widerspruchsbescheid erst mal eine Antwort dazu. Diese hat doch eh keine rechtliche Bedeutung , soll eher nur zur weiteren Verunsicherung dienen.
Für wie blöd werden die unwilligen Beitragszahler denn gehalten ? Da hilft nur stures Warten auf den vorenthaltenen Widerspruchsbescheid und keine weitere Reaktion und keine Zahlung sowieso.
Die Floskel "Ein Widerspruch entbindet nicht von der Zahlungspflicht..." ist meiner Meinung nach daher auch nicht ernst zu nehmen , wenn man so dermaßen für dumm verkauft wird !
Die haben so einen Freibrief , um ewig lange nicht gebührend reagieren zu müssen.


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Re: Widerspruch 2014
#88: 13. Juli 2014, 11:38

soll eher nur zur weiteren Verunsicherung dienen.
Für wie blöd werden die unwilligen Beitragszahler denn gehalten ?

Das ist es eben! Der Beitragsservice füllt sich unantastbar, überschreitet sämtliche Grenzen und wird nicht mal dafür bestraft, weil er halt durch die Rundfunkanstalten, Gerichte und Politiker gedeckt wird.
Alleine die Zwangsanmeldung ist mehr rechtswidrig als fragwürdig. Die Vorgehensweise dieser Firma aus Köln ist zum Teil auch strafbar, weil die Bürger aufgrund der Drohbriefe wie z.B. "Sie haben mit uns eine Ratenzahlung vereinbart" einem enormen Druck ausgesetzt werden.


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Re: Widerspruch 2014
#89: 13. Juli 2014, 14:07
Hallo zusammen!

Auch die fiktive Person A hat in meinem Szenario nun den Bescheid erhalten. Person A spielt nun das begonnene "Level: Betragsbescheid" weiter. Person A will schließlich wissen, wie das Level endet.

Folgende Punkte hätte ich noch vorgeschlagen mit aufzunehmen bzw. abzuändern.


A. Säumniszuschlag

Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da der „Beitragsservice“ in der Pflicht ist den Nachweis zu erbringen, daß vorausgegangene Bescheide, Briefe, Infomaterial, etc. zugestellt worden sind, was de facto nicht geschehen ist. Somit gab es auch keine Information darüber, dass ein Säumniszuschlag fällig werden würde. „Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).“ s. BGHZ 24, 308, 312 ff.
Des weiteren konnte ich in Erfahrung bringen, dass erst eine Nichtzahlung einen Gebühren-/ Beitragsbescheid nach sich zieht, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.

B.
Wie Sie sicherlich wissen gilt in der Bundesrepublik Deutschland eine Normenhierarchie, die sich wie folgt darstellt. Grundgesetz, formelle Bundesgesetze, sonstiges Bundesrecht, Landesverfassung, formelles Landesrecht und sonstiges Landesrecht. Mit "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der  festgelegte Grundsatz (Art 31. GG) bezeichnet, der im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts entscheidet. Bei dieser Regelung hat Bundesrechts Vorrang bzw. das Grundgesetz. Hier ist es eindeutig, dass dagegen verstoßen wird, da Landesrecht augenscheinlich über das Grundgesetz gestellt wird, was dementsprechend nichtig ist.

Was meint ihr dazu? Kann man das so mit aufnehmen?


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