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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 310198 mal)

M
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Re: Widerspruch 2014
#60: 01. Juli 2014, 17:12
hier Seite 2


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Re: Widerspruch 2014
#61: 01. Juli 2014, 20:40
Interessant, danke fürs hochladen. Die Antwort des BS ist völlig daneben, denn es wurde im Widerspruch 2014 darauf verzichtet, solche Argumente zu verwenden, die von Gerichten abgewiesen wurden. Es ist auch nur vor den Landesverfassungsgerichten verhandelt worden und es ging dort nicht um die Grundrechte. Es ist nicht wirklich eine Antwort auf den Widerspruch, sondern es ist eine Nebelbombe.
ÖrR hält sich seit 1986 für "essentiell für die Demokratie" und hat sich von diesem Anspruch kontinuierlich entfernt, hin zu einem Staatspropagandasender.
Auch war 1986 eine andere Form der solidarischen Finanzierung, nämlich die Geräteabhängige, gesetzliche Grundlage. Wer den Rundfunkbeitrag solidarisch nennt, meint allen ernstes, dass das Geld mal wieder etwas mehr von Arm nach Reich umgeschichtet werden muss, in grossem Stil.
So wie BS den Säumniszuschlag verteidigt, bestätigen die sogar die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
Es sind im RBStV die Gerichtsurteile von damals nicht umgesetzt worden und es wird das Zitiergebot nach Artikel 19 GG missachtet, darauf gehen die nicht ein.
Meiner Meinung nach wird deshalb kein Widerspruchsbescheid erlassen. Die können nichts vernünftiges darauf erwidern und warten eine neue Finanzierungsform ab, damit die laufende Finanzierung nicht gefährdt wird.


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M
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Re: Widerspruch 2014
#62: 01. Juli 2014, 21:10
Ich werde euch über die neuesten Geschehnisse, Person Z betreffend, auf dem Laufenden halten  ;)
Er wird ja jetzt erstmal, hoffentlich, so schnell nix mehr von denen hören und kann sich auf den nächsten Schritt vorbereiten.
Man ist gespannt...


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B
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Re: Widerspruch 2014
#63: 01. Juli 2014, 22:23
Da kann Person A Roggi nur zustimmen. Kauderwelsch Textbausteine ohne Sinn und Verstand...

Die Begründung der Zulässigkeit des Säumniszuschlages ist darüber hinaus an Dreistigkeit kaum mehr zu überbieten und bestätigt auch für Person A, wie Roggi schon anführte, die Nichtigkeit dieses "Verwaltungsaktes".

Person A arbeitet selbst seit gut über einem Jahrzehnt im öffentlichen Dienst und kann daher sagen, dass es KEINEN Säumniszuschlag auf einen ERSTbescheid geben kann. Das ist schlichtweg purer Unfug! So etwas gibt es dann wohl nur beim Staat im Staat, also dem öRR...Einfach unglaublich. >:(


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Re: Widerspruch 2014
#64: 01. Juli 2014, 23:25
hier Seite 2

Hahaha, sehr schön vor allem diese Formulierung ;)  ;D

Zitat
[...] hält es das Bundesverfassungsgericht für gerechtfertigt, die Rundfunkteilnehmer zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unabhängig von der konkreten Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen.

Mehrfacher Murks, denn:

1) Das BVG hat bisher allenfalls nur zur Heranziehung von "Rundfunkteilnehmern" zu den bisherigen sog. "Rundfunkgebühren" geurteilt...
...nicht jedoch - wie obige Zeilen suggerieren - zum neuen sog. "Rundfunkbeitrag" ;)

2) "Rundfunkteilnehmer" sind nicht mehr Bestandteil der neuen "Gesetzesgrundlage" und insofern irrelevant für die Begründung oder Sichtweise des sog. "Beitragsservice".
Es gibt nur noch "Beitragsschuldner".

3) Die Heranziehung von "Rundfunkabstinenzlern" zum neuen sog. "Rundfunkbeitrag" ist eben noch in keinster Weise entschieden - die renommierten Gutachten zum sog. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" bescheinigen der Neuregelung jedoch Verfassungswidrigkeit und weitere grobe Rechtsverstöße.

Wir lassen uns durch solche Nebelbomben jedenfalls in keinster Weise beeindrucken! >:D


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Re: Widerspruch 2014
#65: 02. Juli 2014, 09:22
Ja, die sind wieder mal echt spitze. Nicht nur, dass ein ÖRR Sender die Kommentierung zu einer um 18 Uhr bekannt gegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits am Nachmittag um 15.00 Uhr aufgezeichnet hat, greift der Beitragsservice der Entscheidung des BVerfGer jetzt auch noch in gänze vor.

Auch wieder zum Lachen der Hinweis, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung über Höhe und Fälligkeitstermin des Beitrags keine Zahlungsaufforderung und auch kein Bescheid ergehen muss. Gleiches gilt dann wohl auch für die KFZ-Steuer und die Grundbesitzabgaben. Die ergeben sich auch aus dem Gesetz bzw. dem Ortsrecht der Kommune. Und dennoch bemüht man sich dort immer noch, mit Bescheiden ans Geld zu kommen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

s
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Re: Widerspruch 2014
#66: 02. Juli 2014, 11:25
Auch wieder zum Lachen der Hinweis, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmung über Höhe und Fälligkeitstermin des Beitrags keine Zahlungsaufforderung und auch kein Bescheid ergehen muss. Gleiches gilt dann wohl auch für die KFZ-Steuer und die Grundbesitzabgaben. Die ergeben sich auch aus dem Gesetz bzw. dem Ortsrecht der Kommune. Und dennoch bemüht man sich dort immer noch, mit Bescheiden ans Geld zu kommen.

Genau darauf bin ich sehr gespannt, ich möchte mir vom Verwaltungsrichter am VG genau erklärt haben ob sich Zahlungsansprüche aus dem Gesetz ergeben und somit per Gesetz fällig werden oder ob es doch noch einen Verwaltungsakt nach Art. 35 VwVfg benötigt. Wenn nicht, können Sich ja die Kommunen alle Abgabenbescheide künftig sparen...

So einen Unfug mit dem Säumniszuschlägen habe ich im ör-Verwaltungsrecht noch nie gehört oder davon gelesen.


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Re: Widerspruch 2014
#67: 02. Juli 2014, 15:34
Das wird sogar nicht nur sehr spannend, dass wird sicher filmreif.  >:D


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Re: Widerspruch 2014
#68: 05. Juli 2014, 20:58
Habe ebenfalls die Vorlage genutzt, mal sehen ob ich auch die Antwort bekomme.

Sehe ich das richtig, das sie einen Widerspruchsbescheid zu erlassen haben?
Und solange es den nicht gibt, auch nichts weiter passiert?
(ausser ggf. paar INFOBRIEFE ? ;-)



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Re: Widerspruch 2014
#69: 07. Juli 2014, 13:04
Hallo,
grunsätzlich ist diese Antwort auf einen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, man könnte die Antwort als Eingangsbestätigung ansehen.
Bei einem Widerspruchsbescheid, steht auch im Betreff Widerspruchsbescheid und in etwa Ihren Widerspruch vom ...weise ich zurück....

Lächerlich, also abheften und weiter Tee trinken.., bei Person Agehtes ja auch demnächst los, Bestätigung der Anmeldung hat Person A schon.

Grüße


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Re: Widerspruch 2014
#70: 07. Juli 2014, 13:30
Hallo,
grunsätzlich ist diese Antwort auf einen Widerspruch kein Widerspruchsbescheid, man könnte die Antwort als Eingangsbestätigung ansehen.
Bei einem Widerspruchsbescheid, steht auch im Betreff Widerspruchsbescheid und in etwa Ihren Widerspruch vom ...weise ich zurück....

Lächerlich, also abheften und weiter Tee trinken.., bei Person Agehtes ja auch demnächst los, Bestätigung der Anmeldung hat Person A schon.

Grüße

Lies mal hier. Ich zitiere mich dann doch noch mal selbst:

Zitat
Antwort #202 am: 18. Februar 2014, 09:49 »Zitat Ich zitiere mal aus der Entscheidung "unseres" Verwaltungsgerichts:


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.
Allerdings, und das ist das interessante, nicht ein Argument der LRA, dass wir die Kosten zu tragen hätten, wurde gehört. Die Entscheidung beruht einzig und alleine auf den genannten Urteilen bzw. dem Beschluss des OVG NRW.

Also: den Beitragsbescheid demnächst direkt angreifen. Wird ja noch genug davon geben!

Was ich nicht verstehe: hier wird so ziemlich alles Wichtige oben angepinnt, nur das hier nicht. Dabei wäre es doch so einfach. Und wir wären viel schneller am Ziel, wenn wir uns nicht erst  auf den Widerspruchsbescheid genüßlich wartend zurücklehnen würden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2014, 13:34 von Rochus«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Widerspruch 2014
#71: 07. Juli 2014, 22:11
Hallo Rochus,
nun gut die Untätigkeitsklage hat nicht zum Erfolg geführt aber anders herum, solange kein Widerspruchsbescheid vorliegt und dieser rechtskräftig ist, solange gibts auch kein Geld (sofern Aussetzung der Vollziehung mit beantragt wurde).
Mir doch egal, wenn sie meinen Widerspruch nicht bescheiden, ich will ja nix von denen.
Sollte es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen, aus einem nicht rechtskräftigen Beitragsbescheid gibts dann aber richtig Ärger, hier sollte man sicherlich aber einen guten Anwalt haben, der dann ordentlich Dampf macht.

Bei mir wäre das Bundesland Niedersachsen, also wieder neues Spiel, neues Glück.

Grüße


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Re: Widerspruch 2014
#72: 08. Juli 2014, 16:58
Bei der PKW Maut geht es um Gleichbehandlung unserer Nachbarländer. Ich möchte gleichbehandelt werden, wenn es um den Rundfunk- Zwangsbeitrag geht. Unsere Nachbarländer empfangen unsere öffentlich rechtlichen Sender ( was ein Wort ) und zahlen dafür keinen Cent. Wo ist hier der Unterschied zwischen Maut und Zwangsbeitrag?


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Re: Widerspruch 2014
#73: 08. Juli 2014, 17:12
Hallo,

ja da sollte die EU wirklich anpacken: Die vollständige Ausrottung komischer deutscher Zustände!  >:D


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Re: Widerspruch 2014
#74: 08. Juli 2014, 17:20
Einfache Begründung:

Bei der Maut geht es um alle, ausser den Deutschen, die zahlen müssen.

Beim (neusprech) Rundfunkbeitrag geht es um alle, ausser den nicht in Deutschland lebenden Menschen


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