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Autor Thema: Widerspruch 2014  (Gelesen 310209 mal)

J
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Re: Widerspruch 2014
#45: 21. Juni 2014, 15:07
Hallo Roggi,

Vielen Dank für deinen Widerspruch und alle darin enthaltenen Informationen. Ich habe Ihn zu größten Teil übernommen und heute geht dann an den Beitragservice.

Gruß an alle , die sich gegen diese Abzocke des Beitragservice wehren.

Viel Glück JosefB



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Re: Widerspruch 2014
#46: 21. Juni 2014, 15:42
Hallo liebe Forum-Mitglieder

Person A hat eine Frage...A ist seit einigen Tagen hier angemeldet und hat seit Anfang Juni den Beitragsbescheid im Hause und möchte gerne den Weg des Widerspruches gehen. Auf die bisherigen Rechnungen und Mahnungen hat A nicht reagiert, aber jetzt wird es wohl so langsam Zeit.

Person B (Frau) und A leben in einem großen Haus mit den Schwiegereltern zusammen (wir 1. Etage, Eltern Erdgeschoß)....Eltern zahlen GEZ.
Wenn man es so darstellt, dass wir zusammen einen Haushalt bewohnen (nicht getrennt)...hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg?

danke für die Info´s und die hier geleistete Arbeit!

Gruß diffusor

im Widerspruch schreiben, dass bereits für diesen Haushalt gezahlt wird (Name und Teilnehmerkonto erwähnen). Der Bescheid ist somit aufzuheben.


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Re: Widerspruch 2014
#47: 23. Juni 2014, 13:57
@roggi
Zuerst mal danke für deinen Einsatz hier im Forum.

Wenn fast alle Widersprüche abgelehnt werden, was war dann der mutmaßliche Grund für die Annahme des Widerspruchs von Bernd Höcker? Hier zu sehen:

http://gez-abschaffen.de/kampf-gegen-den-beitragsbescheid.htm

War es evtl. die der Härtefall oder einfach die Tatsache, dass er durch seinen Blog einen gewissen Bekanntheitsgrad hat?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2014, 14:05 von rundfunkverweigerer«

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Re: Widerspruch 2014
#48: 23. Juni 2014, 14:36
Er hat den Grund schon genannt, es war deshalb, weil sich seine Betriebsstätte in seiner Wohnung befindet und deshalb beitragsfrei ist. Niemand bekommt einen positiven Widerspruchsbescheid, wenn man die Zahlung wegen subjektiv empfundenen Ungerechtigkeiten ablehnt, so etwas kann nur ein Gericht klären.


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Re: Widerspruch 2014
#49: 23. Juni 2014, 17:46
Person x ist gerade dabei einen Widerspruch zum Beitragsbescheid zu erstellen. Muss diese Woche raus.

Ist dieses Formulierung zum Thema "Aussetzung der Vollziehung" ok?????::


...........
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheids vom xxxxx nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom xxxxxxxxxxx gerichtlich entschieden wurde. Grund: Sehr geringes Einkommen.

Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Dieser Antrag ist zulässig und hiermit begründet...............


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Re: Widerspruch 2014
#50: 24. Juni 2014, 02:41
Hi Leute,

anbei mein Widerspruch.
Danke an Roggi und alle anderen für die Hilfe.

Ist jetzt etwas mehr geworden, aber was soll's...

Meine Lieblingsstelle ist Punkt 1.8

:)


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Re: Widerspruch 2014
#51: 24. Juni 2014, 08:49
Hallo Roggi,

vielen, vielen Dank für die hervorragenede Leistung, für den Widerspruch den Du geschrieben hast und auch vielen Dank an alle anderen die ebenfalls mitgeholfen haben das Thema ausführlich zu erweitern!

Ich stehe auch kurz vor dem Widerspruch und soweit ich gelesen und verstanden habe könnte man auch den Widerspruch von dir eins zu eins übernehmen?

Währe für ein kurzes Feedback sehr dankbar.

Grüße aus Hessen!


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Re: Widerspruch 2014
#52: 24. Juni 2014, 09:03
Jeder kann den Widerspruch verwenden und an seine Bedürfnisse anpassen, denn jeder sollte die erste Hürde nehmen können ohne Angst vor Konsequenzen haben zu müssen, dieser Widerspruch enthält alles was notwendig ist um erfolgreich abgelehnt zu werden.
Auch wenn jeder Widerspruch abgelehnt wird, braucht man es dem BS nicht zu leicht machen. Wenn im Widerspruch Argumente angeführt werden, die noch in keinem Gerichtsurteil abgewiesen wurden, ist der Weg für eine erfolgreiche Klage größer. Diesen Widerspruch kann BS nicht einfach mit einem Textbaustein abwimmeln.

Ich stehe auch kurz vor dem Widerspruch und soweit ich gelesen und verstanden habe könnte man auch den Widerspruch von dir eins zu eins übernehmen?

Währe für ein kurzes Feedback sehr dankbar.


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Re: Widerspruch 2014
#53: 24. Juni 2014, 09:14
Roggi Du bist Klasse!

Ich binn absolut positiv überascht von deine Leistung und die schnelle Reaktion, bzw. Antwort.   :laugh:


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Re: Widerspruch 2014
#54: 24. Juni 2014, 09:38
Hallo resaviour,
Punkt 1.4 in deinem Widerspruch bezüglich der Religionsfreiheit ist in einem Urteil abgewiesen worden und kann weggelassen werden, es bleibt nur noch die Gewissensfreiheit im Artikel 4 GG.
Punkt 1.8 ist gut, besonders deren Antwort darauf kann für eine Klage verwendet werden.

Hi Leute,

anbei mein Widerspruch.
Danke an Roggi und alle anderen für die Hilfe.

Ist jetzt etwas mehr geworden, aber was soll's...

Meine Lieblingsstelle ist Punkt 1.8

:)


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vmp

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Re: Widerspruch 2014
#55: 24. Juni 2014, 19:52
Hallo, ich weiß, dass es hier nur bedingt hingehört, aber da Person A keinen kompletten Widerspruch beurteilt haben möchte, sondern (absolut fiktiv natürlich) nur diesen hier erweitern will, ist das wohl der beste Ort.

Zuerst soll ich euch aber im Namen von Person A einen großen Dank aussprechen für den vielen Schweiß der beim Tippen hier aufgetreten sein muss. :D

Person A wollte zusätzlich noch auf den absolut willkürlichen Part des Härtefalles eingehen und hat folgendes verfasst:

Zitat
Definition Härtefall:
„[…] ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt.“
Diese Abweichungen vom Normalfall können hier genau zwei Dinge betreffen:
   1. Abweichung vom Einkommen eines „Normalfalles“
   2. Abweichung der möglichen Nutzung der Leistung

Beide Aspekte werden von Ihnen absolut willkürlich und daher nur teilweise abgehandelt. Beim ersten Fall betrachten Sie nur die Einkommensabweichungen von Personen die (Sozial-) Leistungen empfangen und beim zweiten Fall nur die Personen die gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, Ihr Angebot zu nutzen.
Für Person A treffen allerdings auch beide Fälle zu. Person A war ab dem 01.01.2013 im dritten Studienjahr – ab diesem Jahr bekommt man eine Ausbildungsförderung (gem. BAföG) an Person As Universität nur noch, wenn man eine gewisse Bestehungsquote der Prüfungen nachweisen kann. Ist dies nicht möglich (weil man zum Beispiel wegen Erkrankung Prüfungen nicht mitschreiben konnte), bekommt man keine weitere Förderung – absolut unabhängig vom tatsächlichen Einkommen).
Nach http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Haertefaelle behandeln Sie aber nur folgende Fälle:
1. Empfänger staatlicher Sozialleistungen
2. Empfänger von Ausbildungsförderung
3. Menschen mit Behinderung
4. Härtefälle
4.1. keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt
4.2. Verzicht auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten

Keine dieser Fälle trifft auf Person A zu, obwohl Person A rein monetär ein Recht auf Ausbildungsförderung hätte und nicht freiwillig darauf verzichtet. Person A verweist hier auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG): „vergleichbare Fälle [sind] gleich zu behandeln.“

Der zweite Fall trifft auf Person A zu, da Person A kein Interesse daran hat Ihr Angebot zu nutzen. Gehen Sie also davon aus, dass der Normalfall Ihr Angebot in Anspruch nimmt, kann man auch hier von einem Härtefall sprechen, da dies bei Person A stark abweicht.

Speziell aufgrund des ersten Falles fordert Person A Sie an dieser Stelle auf, den Beitragsbescheid ,aufgrund von Härte, aufzuheben.

Was meint ihr, hätte diese fiktive Erweiterung eines fiktiven Widerspruches erfolgssteigernde Chancen (wenn natürlich nicht im Widerspruch, dann wenigstens vorm VG?)


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Re: Widerspruch 2014
#56: 24. Juni 2014, 22:51
Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob ein Verwaltungsakt mit dem Gesetz vereinbar ist. Für deinen genannten Fall gibt es eine Regelung, davon weichen die normalerweise nicht ab. Der Widerspruch gegen die Grundrechtsverletzungen scheint mir Erfolgsversprechender.


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Re: Widerspruch 2014
#57: 24. Juni 2014, 23:32
Hallo,

Person A ist jetzt auch am Widerspruch anfertigen.

Person A hätte seit Anfang der neuen Gebühr 1.1.2013 die Möglichkeit gehabt, nur den verminderten Beitrag zahlen zu müssen. Macht es Sinn bzw. gehört es in den Widerspruch nun darauf hinzuweisen, dass die Höhe ohnehin falsch berechnet wurde, oder sollt man diesen Punkt komplett weglassen?

Wenn man ihn weglässt, wann wäre der Zeitpunkt gekommen darauf hinzuweisen und in welcher Form?

Danke und Gruß


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Re: Widerspruch 2014
#58: 25. Juni 2014, 13:47
Hallo resaviour,
...
Punkt 1.8 ist gut, besonders deren Antwort darauf kann für eine Klage verwendet werden.

...

1.8 finde ich auch genial. Dazu empfehle ich noch einmal das Buch von Prof. Spitzer: Vorsicht, Bildschirm!

Dabei geht es jedoch nicht nur ums Fernsehen sondern auch um alles andere, was mit einem Monitor sichtbar gemacht werden kann.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

M
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Re: Widerspruch 2014
#59: 01. Juli 2014, 17:11
Hallo Leute!

Person Z hat fristgerecht Widerspruch eingelegt und heute ein "vielen Dank für Ihre Mitteilung" bekommen. Da Person Z die von Roggi zur Verfügung gestellte Vorlage verwendet hat, dachte er, es würde evtl interessieren, was daraufhin erwidert wurde. Es wird nämlich schon dort auf den Säumniszuschlag eingegangen. Plus die ganzen üblichen Textbausteine. Auf Seite 2 fehlt oben lediglich die Zeile mit der Beitragsnummer falls sich jemand wundern sollte  :)


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