Die Frage ist, wer hat das geschrieben, die Rundfunkanstalt oder nur der Belästigungsservice?
Und: Ist mit dem Widerspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung gestellt worden, sonst wäre der festgesetzte Betrag trotz Widerspruch vorerst vollstreckbar, sonst könnte man zum Beispiel bei einem Steuerbescheid, gegen den man Widerspruch einlegt, um die Zahlung bis zur Klärung des Bundesverfassungsgerichts herumkommen, weil das so nicht gewollt ist, ist also immer mit dem Verwaltungsakt vollstreckbar.
Aber der einstweilige Rechtsschutz bei Vollstreckungsabsicht sollte klappen, wenn vollstreckt werden soll, aber weder der Widerspruch selbst, noch über die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung ablehnend beschieden wurde.
Das ist aber erst erfolgversprechend, wenn tatsächlich vollstreckt werden soll, sich also die Vollstreckungsbehörde (Gerichtsvollzieher, Zoll etc.) ankündigt.
Ein Negativbeispiel aus dem Forum gibt es, wo sich die Brüder erfolgreich beim Gericht rausgeredet haben, indem sie behaupteten, daß sie ja nur Werbe- und Spaßbriefe verschicken und der Belustigungsservice sowieso keine rechtsgültigen Briefe schreiben darf...