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Autor Thema: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?  (Gelesen 17233 mal)

S
  • Beiträge: 17
Hallo,

nachdem Person A auf seinen Beitragsbescheid einen Widerspruch an den Bayerischen Rundfunk geschrieben hat kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid sondern ein Brief mit der Überschrift "Rundfunkbeitrag", wo auf seine Argumente im Widerspruchschreiben Bezug genommen wurde, SONST NIX. Auf der Rückseite stand auch kein Hinweis zum erneuten Widerspruch oder einer Frist, nur vorne beschrieben. Der Wortlaut dieses Briefes lautete so:

vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltenden Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten [...] zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.

Person A hat den Brief nicht ernst genommen und im Müll wo er hingehört entsorgt.

Nun wieder zwei Monate vergangen kam heute ein Brief mit der Überschrift "Mahnung", wo Person A eine Frist bis zum 15.06.2014 gesetzt wurde deren Restforderungen endlich zu begleichen.

Hier der Brief (vorne und hinten):


Welchen Schritt muss Person A jetzt machen? Es steht wieder nix von Widerspruch...


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Person A kann die Post weiterhin ignorieren.

Weil der Widerspruch rechtzeitig eingereicht wurde hat Person A das Recht auf einen Widerspruchbescheid.

Mit diesem Post sehen wir alle wie "fair" vom Beitragsservice die Bürger behandelt werden. Typisch wie in den anderen Fällen versuchen die immer wieder rechtliche Wege umzugehen um an das Geld zu kommen.

Als nächstes könnte auch die Vollstreckungsankündigung kommen. Aufgepasst! denn wenn das Schreiben von ÖRR oder Beitragsservice kommt kann es auch getrost ignoriert werden, die versuchen dadurch die Menschen unter Druck zu setzen. Aus diesem Grund und paar anderen Angelegenheiten wird im Forum eine Strafanzeige ausgearbeitet.

Erst bei Ankündigung vom Gerichtsvollzieher ist Handel angesagt.


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S
  • Beiträge: 17
Dankeschön, Brief liegt schon im Papierkorb ;)


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P
  • Beiträge: 207
...kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid
...
Nun wieder zwei Monate vergangen
Bei Person B kam nach weiteren 2 Monaten die offizielle "Ankündigung der Zwangsvollstreckung".

Person B hat jetzt - ohne Kostenrisiko - beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage eingereicht.
Zweck ist, das Verfahren insgesamt in die Länge zu ziehen, aber gleichzeitig den Gerichtsvollzieher draussen zu lassen.

"ohne Kostenrisiko" heißt, Person B muss zwar zunächst die Gerichtskosten i.H.v. Eur 105,00 vorstrecken, weil sie aber die Klage zwingend gewinnt, muss der BS ihr die Gerichtskosten zzgl. der
gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Person B erstatten.

Die Untätigkeitsklage ist geregelt in § 75 VwGO
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 22:03 von Bürger«

g
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ein gespräch meines schwippschwagers mütterlicher seits aus der chinesischen linie mit einem weit entfernten griesgram väterlicher seits war zu entnehmen, dass es sinnvoll wäre, alle schreiben auf zu bewahren, um den obersten richtern  nachzuweisen, was alles geschrieben und erhalten wurde. Dies hat dem berichterstatter jedenfalls geholfen,  der HR hat auf grund der intervention des VG  jetzt erst einmal aufgegeben.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

S
  • Beiträge: 17
ein gespräch meines schwippschwagers mütterlicher seits aus der chinesischen linie mit einem weit entfernten griesgram väterlicher seits war zu entnehmen, dass es sinnvoll wäre, alle schreiben auf zu bewahren, um den obersten richtern  nachzuweisen, was alles geschrieben und erhalten wurde. Dies hat dem berichterstatter jedenfalls geholfen,  der HR hat auf grund der intervention des VG  jetzt erst einmal aufgegeben.
Naja, Person A hat bisher nur Dokumente aufbewahrt, wo man selbst bereits handeln musste. Die ganzen Zahlungserinnerungen, Mahnungen, etc., die ohne Relevanz verfasst wurden nur um dem Empfänger 2 Minuten seines Lebens zu rauben, fanden nach und nach den Weg in die Papiertonne. Beitragsbescheid und das eigene Widerspruchsschreiben sind das einzige, was Person A im Ordner bisher aufbewahrt von diesem Zirkusverein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 21:53 von Bürger«

g
  • Beiträge: 104
naja, berichterstatter bildet sich ein, dass durch die vorlage des gesamten schriftverkehrs nachgewiesen werden konnte, dass hier notwendige rechtsrelevante schritte des gegenübers NICHT getätigt wurden, also die eintreibung von geld über gerichtsvollzieher wohl nicht angebracht war. Hätten keinerlei unterlagen - also der werdegang nicht dokumentiert werden können - vorgelegen, wäre auch die eigene argumentation nicht so standsicher gewesen.


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grasschaf

Um sich frei zu fühlen gibt es ein einfaches Mittel:
nicht an der Leine zerren.
(Hans Krailsheimer, 1888-1958)

  • Beiträge: 197
  • Zwangsbeitrag = Diktatur pur
...kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid
...
Nun wieder zwei Monate vergangen
Bei Person B kam nach weiteren 2 Monaten die offizielle "Ankündigung der Zwangsvollstreckung".

Person B hat jetzt - ohne Kostenrisiko - beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage eingereicht.
Zweck ist, das Verfahren insgesamt in die Länge zu ziehen, aber gleichzeitig den Gerichtsvollzieher draussen zu lassen.

"ohne Kostenrisiko" heißt, Person B muss zwar zunächst die Gerichtskosten i.H.v. Eur 105,00 vorstrecken, weil sie aber die Klage zwingend gewinnt, muss der BS ihr die Gerichtskosten zzgl. der
gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Person B erstatten.

Die Untätigkeitsklage ist geregelt in § 75 VwGO
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

@ Peer_Gynt:
Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 22:03 von Bürger«
Möge die Macht des Grundgesetzes Zwangsbeitrags-Imperien stürzen.

R
  • Beiträge: 1.126
@ Peer_Gynt:
Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.

Wollt Ihr eigentlich mit dieser unnützen Untätigkeitsklage nur Zeit schinden? Ich zitiere mich erneut:

Zitat
Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat

    27.02.2014 13:02 Uhr


    Zitat
    Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.

Geht also direkt gegen den Bescheid vor. Wir haben es ja nun schriftlich, dass es bei Erlass eines Widerpruchsbescheides keine Ermessensausübung gibt. Die können auch gar nicht anders als sich für Hopp oder Topp zu entscheiden. Da gibt es auch kein Herumgeiere, ob man nun einen geringern Betrag zahlt oder den vollen Betrag von 17,98 € monatlich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2014, 22:04 von Bürger«
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

S
  • Beiträge: 17
So weiter gehts.

Heute, 14.07.2014 (Weltmeister btw^^), hat Person A ein Schreiben vom Karnevalsverein mit dem Betreff "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erhalten. Person A hatts mal für euch hochgeladen, sind zwei Blätter ohne Rechtshilfebelehrung:



Wie oben schon erwähnt, hat Person A bis jetzt immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Muss Person A nun reagieren oder was ist zu tun?


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Leute, im Brief steht Person A hat nur 5 Tage Zeit zum Handeln.

Rein logisch denkt sich Person A zwar, dass es ja nur eine *Ankündigung* ist und er den Brief auch ignorieren kann aber solange er hier von euch nix hört, ist Person A unschlüssig was zu tun ist. Seine Vorgeschichte steht ja im Startpost.


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Ist vorher bereits ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen, dem nicht widersprochen wurde?


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

S
  • Beiträge: 17
Ist vorher bereits ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen, dem nicht widersprochen wurde?
Nur ein einziger Bescheid mit RBB, dem Person A innerhalb der 4 Wochen widersprochen hatte.
Daraufhin kam kein Widerspruchsbescheid sondern einfach nur deren Bezugnahme auf die Argumente von Person A unter dem Betreff "Rundfunkbeitrag".


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  • Beiträge: 3.232
Auf diese "Ankündigung" kann nur reagiert werden, wenn man zahlen will.
Ansonsten abwarten, bis eine Behörde sich meldet.
Danach ist dieses Thema weiterführend:
"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html


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Z
  • Beiträge: 1.525
Ich halte es für sinnvoll, sämtliche Schreiben zu lochen und abzuheften, stellt doch das Belustigungsschreiben "Sie sind der Meinung..." sowas wie eine Eingangsbestätigung des Widerspruchs dar.
Sollte irgendwann ein Strafantrag wegen Betruges oder sonstiger Belästigung oder Stalking! gestellt werden (wer weiß, aus welchen taktischen Gründen dies hilfreich sein wird), so hat man die Beweismittel alle beisammen...


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