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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: SonnyB am 04. Juni 2014, 17:51

Titel: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 04. Juni 2014, 17:51
Hallo,

nachdem Person A auf seinen Beitragsbescheid einen Widerspruch an den Bayerischen Rundfunk geschrieben hat kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid sondern ein Brief mit der Überschrift "Rundfunkbeitrag", wo auf seine Argumente im Widerspruchschreiben Bezug genommen wurde, SONST NIX. Auf der Rückseite stand auch kein Hinweis zum erneuten Widerspruch oder einer Frist, nur vorne beschrieben. Der Wortlaut dieses Briefes lautete so:

vielen Dank für Ihr Schreiben. Sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil Sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in allen Bundesländern zu geltenden Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.01.2013 für Wohnungen, Betriebsstätten [...] zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung können wir nicht erkennen.

Person A hat den Brief nicht ernst genommen und im Müll wo er hingehört entsorgt.

Nun wieder zwei Monate vergangen kam heute ein Brief mit der Überschrift "Mahnung", wo Person A eine Frist bis zum 15.06.2014 gesetzt wurde deren Restforderungen endlich zu begleichen.

Hier der Brief (vorne und hinten):
(http://abload.de/thumb/vormvsvd.jpg) (http://abload.de/img/vormvsvd.jpg) (http://abload.de/thumb/hin4psqm.jpg) (http://abload.de/img/hin4psqm.jpg)

Welchen Schritt muss Person A jetzt machen? Es steht wieder nix von Widerspruch...
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: dimon am 04. Juni 2014, 19:07
Person A kann die Post weiterhin ignorieren.

Weil der Widerspruch rechtzeitig eingereicht wurde hat Person A das Recht auf einen Widerspruchbescheid.

Mit diesem Post sehen wir alle wie "fair" vom Beitragsservice die Bürger behandelt werden. Typisch wie in den anderen Fällen versuchen die immer wieder rechtliche Wege umzugehen um an das Geld zu kommen.

Als nächstes könnte auch die Vollstreckungsankündigung kommen. Aufgepasst! denn wenn das Schreiben von ÖRR oder Beitragsservice kommt kann es auch getrost ignoriert werden, die versuchen dadurch die Menschen unter Druck zu setzen. Aus diesem Grund und paar anderen Angelegenheiten wird im Forum eine Strafanzeige ausgearbeitet.

Erst bei Ankündigung vom Gerichtsvollzieher ist Handel angesagt.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 04. Juni 2014, 19:33
Dankeschön, Brief liegt schon im Papierkorb ;)
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Peer_Gynt am 04. Juni 2014, 20:45
...kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid
...
Nun wieder zwei Monate vergangen
Bei Person B kam nach weiteren 2 Monaten die offizielle "Ankündigung der Zwangsvollstreckung".

Person B hat jetzt - ohne Kostenrisiko - beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage eingereicht.
Zweck ist, das Verfahren insgesamt in die Länge zu ziehen, aber gleichzeitig den Gerichtsvollzieher draussen zu lassen.

"ohne Kostenrisiko" heißt, Person B muss zwar zunächst die Gerichtskosten i.H.v. Eur 105,00 vorstrecken, weil sie aber die Klage zwingend gewinnt, muss der BS ihr die Gerichtskosten zzgl. der
gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Person B erstatten.

Die Untätigkeitsklage ist geregelt in § 75 VwGO
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: grasschaf am 04. Juni 2014, 20:47
ein gespräch meines schwippschwagers mütterlicher seits aus der chinesischen linie mit einem weit entfernten griesgram väterlicher seits war zu entnehmen, dass es sinnvoll wäre, alle schreiben auf zu bewahren, um den obersten richtern  nachzuweisen, was alles geschrieben und erhalten wurde. Dies hat dem berichterstatter jedenfalls geholfen,  der HR hat auf grund der intervention des VG  jetzt erst einmal aufgegeben.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 04. Juni 2014, 20:55
ein gespräch meines schwippschwagers mütterlicher seits aus der chinesischen linie mit einem weit entfernten griesgram väterlicher seits war zu entnehmen, dass es sinnvoll wäre, alle schreiben auf zu bewahren, um den obersten richtern  nachzuweisen, was alles geschrieben und erhalten wurde. Dies hat dem berichterstatter jedenfalls geholfen,  der HR hat auf grund der intervention des VG  jetzt erst einmal aufgegeben.
Naja, Person A hat bisher nur Dokumente aufbewahrt, wo man selbst bereits handeln musste. Die ganzen Zahlungserinnerungen, Mahnungen, etc., die ohne Relevanz verfasst wurden nur um dem Empfänger 2 Minuten seines Lebens zu rauben, fanden nach und nach den Weg in die Papiertonne. Beitragsbescheid und das eigene Widerspruchsschreiben sind das einzige, was Person A im Ordner bisher aufbewahrt von diesem Zirkusverein.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: grasschaf am 04. Juni 2014, 23:03
naja, berichterstatter bildet sich ein, dass durch die vorlage des gesamten schriftverkehrs nachgewiesen werden konnte, dass hier notwendige rechtsrelevante schritte des gegenübers NICHT getätigt wurden, also die eintreibung von geld über gerichtsvollzieher wohl nicht angebracht war. Hätten keinerlei unterlagen - also der werdegang nicht dokumentiert werden können - vorgelegen, wäre auch die eigene argumentation nicht so standsicher gewesen.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: jedi_ritter am 10. Juli 2014, 20:53
...kam zwei Monate danach KEIN Widerspruchsbescheid
...
Nun wieder zwei Monate vergangen
Bei Person B kam nach weiteren 2 Monaten die offizielle "Ankündigung der Zwangsvollstreckung".

Person B hat jetzt - ohne Kostenrisiko - beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage eingereicht.
Zweck ist, das Verfahren insgesamt in die Länge zu ziehen, aber gleichzeitig den Gerichtsvollzieher draussen zu lassen.

"ohne Kostenrisiko" heißt, Person B muss zwar zunächst die Gerichtskosten i.H.v. Eur 105,00 vorstrecken, weil sie aber die Klage zwingend gewinnt, muss der BS ihr die Gerichtskosten zzgl. der
gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen der Person B erstatten.

Die Untätigkeitsklage ist geregelt in § 75 VwGO
http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

@ Peer_Gynt:
Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Rochus am 11. Juli 2014, 07:46
@ Peer_Gynt:
Mich würde interessieren, wie sieht so eine Untätigkeitsklage aus? Wie kann man sich sicher sein, dass man sie zwingend gewinnt? Ich frage, da die ÖRR bisher immer einen Weg zu finden scheint, irgendwie legitimiert zu werden.

Wollt Ihr eigentlich mit dieser unnützen Untätigkeitsklage nur Zeit schinden? Ich zitiere mich erneut:

Zitat
Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat

    27.02.2014 13:02 Uhr


    Zitat
    Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

    Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

    Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

    Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
    Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

    Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.


Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.

Geht also direkt gegen den Bescheid vor. Wir haben es ja nun schriftlich, dass es bei Erlass eines Widerpruchsbescheides keine Ermessensausübung gibt. Die können auch gar nicht anders als sich für Hopp oder Topp zu entscheiden. Da gibt es auch kein Herumgeiere, ob man nun einen geringern Betrag zahlt oder den vollen Betrag von 17,98 € monatlich.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 14. Juli 2014, 12:46
So weiter gehts.

Heute, 14.07.2014 (Weltmeister btw^^), hat Person A ein Schreiben vom Karnevalsverein mit dem Betreff "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erhalten. Person A hatts mal für euch hochgeladen, sind zwei Blätter ohne Rechtshilfebelehrung:

(http://abload.de/thumb/1dwqbl.jpg) (http://abload.de/img/1dwqbl.jpg) (http://abload.de/thumb/2fnqj3.jpg) (http://abload.de/img/2fnqj3.jpg)

Wie oben schon erwähnt, hat Person A bis jetzt immer noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten.
Muss Person A nun reagieren oder was ist zu tun?
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 15. Juli 2014, 14:45
Leute, im Brief steht Person A hat nur 5 Tage Zeit zum Handeln.

Rein logisch denkt sich Person A zwar, dass es ja nur eine *Ankündigung* ist und er den Brief auch ignorieren kann aber solange er hier von euch nix hört, ist Person A unschlüssig was zu tun ist. Seine Vorgeschichte steht ja im Startpost.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: 20MillionenEuroTäglich am 15. Juli 2014, 16:53
Ist vorher bereits ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen, dem nicht widersprochen wurde?
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 15. Juli 2014, 17:11
Ist vorher bereits ein Beitragsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen, dem nicht widersprochen wurde?
Nur ein einziger Bescheid mit RBB, dem Person A innerhalb der 4 Wochen widersprochen hatte.
Daraufhin kam kein Widerspruchsbescheid sondern einfach nur deren Bezugnahme auf die Argumente von Person A unter dem Betreff "Rundfunkbeitrag".
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Roggi am 15. Juli 2014, 21:07
Auf diese "Ankündigung" kann nur reagiert werden, wenn man zahlen will.
Ansonsten abwarten, bis eine Behörde sich meldet.
Danach ist dieses Thema weiterführend:
"ANKÜNDIGUNG der ZWANGSVOLLSTRECKUNG" - derzeit massenweise versendet
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.0.html
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Juli 2014, 21:11
Ich halte es für sinnvoll, sämtliche Schreiben zu lochen und abzuheften, stellt doch das Belustigungsschreiben "Sie sind der Meinung..." sowas wie eine Eingangsbestätigung des Widerspruchs dar.
Sollte irgendwann ein Strafantrag wegen Betruges oder sonstiger Belästigung oder Stalking! gestellt werden (wer weiß, aus welchen taktischen Gründen dies hilfreich sein wird), so hat man die Beweismittel alle beisammen...
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Don Diego am 17. August 2014, 18:33
Habe gerade das Buch von Kurt Krömer "Ein Ausflug nach wohin eigentlich keiner will " gelesen. Es geht da unter anderem um den Besuch des Studios Channel One in Kabul.Er schreibt:Das ganze Studio hat mit Sicherheit ungefähr fünfundzwanzig Millionen Eufro weniger gekostet als das Nachrichtenstudio des ZDF,aber es funktioniert wunderbar.Von der Entwicklung über den Einkauf von Sendungen bis hin zu der Entscheidung, was ausgestrahlt wird würde bei den öffentlich-rechtlichen Sendern in Deutschland an dieser Stelle einen Stab von bis zu hundertundvierunddreizig aktiven Mitarbeitern und ungefähr siebenundfünfzig pensionierte Beamten und Politikern geben.Aber in Afghanistan gibt es keine Rundfunkgebühren. Deshalb kann nur einer den Job machen." Ich fand es sehr aufschlussreich und passend zum Thema
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Sepriot am 12. Oktober 2014, 08:00
Person X hat genau das gleiche Problem. Sie hat gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, bis heute aber keinen Widerspruchsbescheid bekommen. Lediglich ein wirres Schreiben über die Rechtmäßigkeit der Gebühren hat sie bekommen. Diesen hatte sie erstmal ignoriert und nun 2 Monate später kam ein weiterer Brief, eine "Mahnung" mit Aufforderung zur Zahlung mit Drohung der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ich habe diesbezüglich ein neues Thema im Forum aufgemacht, dieser wurde leider geschlossen. Man wies mich darauf hin, die Suchfunktion zu nutzen. Bis jetzt habe ich aber keine passenden Antworten zu dem Thema finden können und bin langsam verwirrt. Dieser ganze Bürokratie Kram ist einfach nur noch eine Frechheit.
Kann man sich überhaupt noch wehren?
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Konspirativ am 12. Oktober 2014, 10:13
Zitat
Ich habe diesbezüglich ein neues Thema im Forum aufgemacht, dieser wurde leider geschlossen. Man wies mich darauf hin, die Suchfunktion zu nutzen. Bis jetzt habe ich aber keine passenden Antworten zu dem Thema finden können und bin langsam verwirrt.

Vielleicht sollte man einfach weniger kompliziert denken und einfach das in der Suchfunktion eingeben was einen betrifft: MAHNUNG ;)
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Ketzerkater am 12. Oktober 2014, 12:15
Person A kann die Post weiterhin ignorieren.

Weil der Widerspruch rechtzeitig eingereicht wurde hat Person A das Recht auf einen Widerspruchbescheid.

Mit diesem Post sehen wir alle wie "fair" vom Beitragsservice die Bürger behandelt werden. Typisch wie in den anderen Fällen versuchen die immer wieder rechtliche Wege umzugehen um an das Geld zu kommen.

Als nächstes könnte auch die Vollstreckungsankündigung kommen. Aufgepasst! denn wenn das Schreiben von ÖRR oder Beitragsservice kommt kann es auch getrost ignoriert werden, die versuchen dadurch die Menschen unter Druck zu setzen. Aus diesem Grund und paar anderen Angelegenheiten wird im Forum eine Strafanzeige ausgearbeitet.

Erst bei Ankündigung vom Gerichtsvollzieher ist Handel angesagt.
Person KK hätte Interesse daran, zu erfahren, warum diese Mahnung ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist ?

DIe Ernsthaftigkeit einer Mahnung kann doch nur durch eine solche RBB begründet sein, somit könnte man IMHO argumentieren, dass gar kein Interesse an der Eintreibung dieser Gebühr vorlag.

Andererseits, die Mahnung mit der Gebührenanforderung als Voraussetzung der Vollstreckung ist kein Verwaltungsakt, daher vielleicht keine Rechtsbehelfbelehrung.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Taj am 12. Oktober 2014, 13:06
Diese Mahnungen sind nur ein weiterer Versuch der Verunsicherung und Panikmache des BS mit der Absicht, das Widerstandsfeld weiter zu lichten und weitere Klagen zu verhindern !

Don't worry - sollte tatsächlich die Vollstreckung erfolgen, dann bleit noch der Eilrechtschutzantrag bei Gericht.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 13. Oktober 2014, 20:01
Person X hat genau das gleiche Problem. Sie hat gegen den Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, bis heute aber keinen Widerspruchsbescheid bekommen. Lediglich ein wirres Schreiben über die Rechtmäßigkeit der Gebühren hat sie bekommen. Diesen hatte sie erstmal ignoriert und nun 2 Monate später kam ein weiterer Brief, eine "Mahnung" mit Aufforderung zur Zahlung mit Drohung der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Ich habe diesbezüglich ein neues Thema im Forum aufgemacht, dieser wurde leider geschlossen. Man wies mich darauf hin, die Suchfunktion zu nutzen. Bis jetzt habe ich aber keine passenden Antworten zu dem Thema finden können und bin langsam verwirrt. Dieser ganze Bürokratie Kram ist einfach nur noch eine Frechheit.
Kann man sich überhaupt noch wehren?
Hab dir per PM geantwortet ;)

Bei Person Y gibts bis jetzt nix neues, fast 3 Monate schon her seit der
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung" und nix is passiert.
Einschüchtern können die Person Y nicht. An dieser Stelle danke an das Forum 8)


Edit "Bürger":
Bitte generell sowohl bei Fragen als auch bei Antworten beachten:
Im Forum dürfen nur hypothetische Fälle behandelt werden. Die Antworten könnten als Rechtsberatung aufgefasst werden, die im Forum nicht erlaubt ist. Die Rechtsberatung ist nur gewissen Personenkreisen vorbehalten. Hierzu auch der Hinweis u.a. oben rechts im Forum:
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.


Beachte bitte zum Thema "Mahnung" die Ergänzungen unter
Ablauf +1 "Mahnung" v. "Beitragsservice"/ LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74835.html#msg74835
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 24. Dezember 2014, 09:43
Update:
5,5 Monate her seit der Ankündigung der Zwangsvollstreckung bei Person Y, seitdem Funkstille... Kann laut Person Y so weitergehen :D
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 24. Dezember 2014, 10:09
Das mit der Zwangsvollstreckung ist nur eine Einschüchterungsnummer...
Einer Person X wurde Ankündigung der Vollstreckung in Jan.2014 gesendet und bis heute ist immer noch Ruhe  (#)
Wenn jemand einen Widerspruch bzw. Klage erhoben hat, wissen die GEZ dass sie vor Gericht wegen Vollziehung den kürzeren haben...
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Sepriot am 12. März 2015, 14:48
Nun, Person A hat jetzt eine Mahnung von der Stadt XXX bekommen:

Ankündigung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung nach dem NDs. Verwaltungsvollstreckungsgesetz

Vollstreckungshilfeersuchen der/des Norddeutscher Rundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservive, 50656 Köln

Lt. Vollstreckungshilfeersuchen der o.g. Behörde haben Sie bisher folgenden Rückstand nicht beglichen XXXXX

Der vorgeannte Betrag ist zur Vermeidung weiterer Kosten umgehend an die Stadtkasse XXXX auf eines der .......... zu überweisen.
Nach Ablauf einer Woche wird der angemahnte Betrag im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben und Pfändung durchgeführt.

Unterschrift : Nicht leserlich!

Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 13. Mai 2015, 21:37
Update:
Jetzt sind bereits 10 Monate vergangen, seit Person Y eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung von der GEZ bekommen hat. Nichts ist passiert, auch keine weiteren Briefe erhalten.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: ThisIsSparta! am 13. Mai 2015, 21:49
Genauso sieht es aus, sobald die Einschüchterungstaktik nicht funktioniert und das "Opfer" auch nur etwas rechtlichen Widerstand, z.B. Widerspruch, leistet, dann geht dem Beitragsservice die Luft raus.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: px3 am 14. Mai 2015, 11:34
Person Y hatte nochmal nach Widerspruch eine erneute Mahnung und einen neuen Festsetzungsbescheid bekommen, gegen den der Widerspruch morgen per Einschreiben ebenfalls nochmals rausgeht.
Die angebotene Option sofort beim zuständigen Verwaltungsgericht zu klagen gedenkt PersonY nicht anzunehmen, da durch die nicht Inanspruchnahme beim Beitragsservice durchaus mehr Aufwand entstehen dürfte >:D

Ein Widerspruchsbescheid auf den ersten Widerspruch vom Januar ist bis heute noch nicht eingegangen.

Interessantes Spiel  >:D


Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Gue_Ge am 15. Mai 2015, 15:35
Auch ich habe im SEPTEMBER 2014 nach erhaltenem Gebühren-Festsetzungsbescheid fristgerecht den vielseitigen und umfangreichen Widerspruch (grosser Dank an Roggi http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html) mit der Bitte um Widerspruchsbescheid und Aussetzung der Vollziehung per Einschreiben / Rückschein an den Beitrgasservice in Köln geschickt.

Nun erhalte ich MITTE MAI 2015 einen einfachen Brief in den Briefkasten. Betreff: Ihr Rundfunkbeitrag mit einigen Antworten und den Schlußsatz: "Wir sehen mit den Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an".

Was nun? Wieder abwarten bis ein Gebührenbescheid kommt, dann wieder den gleichen Widerspruch mit der Bitte um klagefähigen Widerspruchsbescheid und Aussetzung der Vollziehung schicken? Was kommt als Nächstes?
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Buntschuh am 15. Mai 2015, 15:41
Hallo Gue_Ge,

so lange kein neuer Bescheid (d.h. wenn Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite)- so lange keine Reaktion nötig.

 8)
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Gue_Ge am 15. Mai 2015, 15:47
Das mit der Zwangsvollstreckung ist nur eine Einschüchterungsnummer...
Einer Person X wurde Ankündigung der Vollstreckung in Jan.2014 gesendet und bis heute ist immer noch Ruhe  (#)
Wenn jemand einen Widerspruch bzw. Klage erhoben hat, wissen die GEZ dass sie vor Gericht wegen Vollziehung den kürzeren haben...

Worauf beruhen Ihre Aussagen, dass die GEZ (der Beitragsservice) wisse, dass er vor Gericht wegen Vollziehung den Kürzen habe ... ?

Könnten Sie das bitte mit einem Hinweis, Link oder sonstiger juristisch haltbarer Aussage belegen und somit allen zugänglich machen?
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Buntschuh am 15. Mai 2015, 15:58
So lange die Bescheide des BS nicht rechtsgültig werden, besteht keine Rechtssicherheit für die Forderung des BS. Also wird der BS immer wieder mahnen und dann irgendwann einen Widerspruchsbescheid "erlassen" Diesem Widerspruchsbescheid kann man nicht widersprechen sondern muss klagen, damit er nicht rechtsgültig wird.

Diese Thematik bzw. Vorgehensweise ist im Forum mehrfach/oft besprochen und dokumentiert - mit entsprechenden Hinweisen auf die zugehörige ZPO oder § - bitte einfach ein wenig suchen ....
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: px3 am 15. Mai 2015, 16:17
Auch ich habe im SEPTEMBER 2014 nach erhaltenem Gebühren-Festsetzungsbescheid fristgerecht den vielseitigen und umfangreichen Widerspruch (grosser Dank an Roggi http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html) mit der Bitte um Widerspruchsbescheid und Aussetzung der Vollziehung per Einschreiben / Rückschein an den Beitrgasservice in Köln geschickt.

Nun erhalte ich MITTE MAI 2015 einen einfachen Brief in den Briefkasten. Betreff: Ihr Rundfunkbeitrag mit einigen Antworten und den Schlußsatz: "Wir sehen mit den Erläuterungen Ihr Anliegen als geklärt an".

Was nun? Wieder abwarten bis ein Gebührenbescheid kommt, dann wieder den gleichen Widerspruch mit der Bitte um klagefähigen Widerspruchsbescheid und Aussetzung der Vollziehung schicken? Was kommt als Nächstes?

Theoretisch würde PersonY zum Aussitzen raten und gegen jeden weiteren Bescheid den selben Widerspruch einlegen.
Informelle Schreiben, ohne Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite, sind freundliche Schreiben, die man theoretisch abheften kann >:)
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 16. Juli 2015, 10:03
Update:
Nach genau einem Jahr ohne Belästigung hat Person A vorgestern einen Festsetzungsbescheid erhalten. Summe is ca. 105€ inkl 2x Säumniszuschlag. Person A wird nun wieder einen  Widerspruch mit Roggis Vorlage schreiben und schauen, was demnächst noch so passiert.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: SonnyB am 28. Februar 2017, 22:45
Wer interessiert daran ist, was sich in der Zwischenzeit bei Person A getan hat, kann ja sein Interesse hier bekunden.

Dann lädt Person A ein paar Dokumente hoch und erzählt bisschen aus seinen Erfahrungen.
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Kurt am 28. Februar 2017, 22:48
Interesse !

Gruß
Kurt
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: rave am 28. Februar 2017, 22:56
Habe auch Interesse!

Tatsachen-/Erfahrungsberichte helfen den Meisten weiter, auch wenn es um fiktive Einzelschicksale geht. Vielleicht vermögen aber andere fiktive Personen Schlüsse daraus ziehen (roter Faden) wie es weitergehen könnte?!

VG rave
Titel: Re: Mahnung nach Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid, nächster Schritt?
Beitrag von: Quanter am 28. Februar 2017, 23:14
Mich würde es auch interessieren!