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Autor Thema: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?  (Gelesen 14063 mal)

L
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Laut Österreichischem Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 17. Nov. 2008, Zl.2008/17/0163 beging die belangte Behörde(!) GIS (Gegenstück zur deutschen GEZ) eine Verwaltungsübertretung, weil sie bei der Vorschreibung nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl vorging. In der Folge wurde der GIS mehrfach mit gleichem Argument in anderen Beschwerden verurteilt. Auf deutsch, beim Rundfunk handelt es sich um eine Dienstleistung wie jede Andere auch, wer keinen Dienstleistungsvertrag hat, braucht auch nicht zu zahlen. Eigentlich logisch für jeden, der seine Menschenrechte noch kennt.
Die Sache ist nun so. Es gibt auch zwischen DE und A einen sogenannten Rechtsabgleich, d.h., was im einen Land menschenrechtswidrig ist, kann im anderen Land nicht rechtens sein. Der ORF versucht ebenfalls eine haushaltsbezogene Abgabe reinzudrücken. Das ist abe noch nicht durch. Also kann und muss die österreichische Rechtsprechung auch in DE gewürdigt werden. Den Youtubelink dazu habe ich schon mehrfach erwähnt.


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w
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Zum Vergleich mit Müll- und Wassergebühren sollte man sich auch mal die Zahlen dazu anschauen. Ich wohne in einer sehr kleinen Wohnung und zahle lt. Nebenkostenabrechnung für die komplette Müllentsorgung ganze € 60 IM JAHR!, für die Kanalgebühren, Niederschlagswasser und Kaltwassergebühren insgesamt knapp € 110 IM JAHR, für den gesamten von mir verbrauchten Strom incl. Ökostromabgabe + Anteil am Hausstrom knapp € 300 IM JAHR und soll über € 200 jährlich nur für die GEZ zahlen. Das steht einfach in keinem annähernd vernünftigen Verhältnis. Und - natürlich kann und will ich auf den Service der Müllentsorgung, des Wasser- und Kanalanschlusses und auf elektrische Energie nicht verzichten. Aber auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk verzichtet ich zu fast 100%!
Ich würde mich ja gar nicht mal gegen ein paar Euro im Monat wehren, aber die haben es dermaßen überzogen mit dieser Abzocke, dass es einfach reicht!


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

L
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...
Ich würde mich ja gar nicht mal gegen ein paar Euro im Monat wehren, aber die haben es dermaßen überzogen mit dieser Abzocke, dass es einfach reicht!

Genau diese Denkweise und Diskussionskultur ist die Ursache für die Missstände. Genau so wird die Sachdiskussion verwässert und die Leute, die Argumentationsnotstand haben auf eine falsche Fährte gelockt. Und genau dafür bedanken sich dann die Politiker insgeheim, der Bürger kann sich ausjammern und in der Sache passiert einfach nichts, bis der Zug endgültig abgefahren ist!

Konkret: Es geht nicht darum, ob es überzogen ist oder nicht. Entweder es ist menschenrechtswidrig oder nicht, unabhängig von der Gebührenhöhe, Programminhalt, Gleichheitsgrundsatz, Verschwendung oder sonstigem Schnickschnack.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2014, 13:55 von Logo«

t

themob

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9580.msg66668/topicseen.html#msg66668

Zu dem hier vorgestellten Fall aus Österreich

Ausgangslage: Rundfunkgebührenpflicht für Empfangsgeräte (Seit 1.1.2013 in DE nicht mehr relevant)

Tochter bezahlt bereits. Außendienstmitarbeiter wollte von Mutter ebenfalls Gebühren eintreiben.

Zitat
In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, dass kein die Gebührenpflicht ausschließender Grund gemäß § 2 Abs. 2 RGG vorliege. Die für den "Standort" bestehende Gebührenpflicht werde von ihrer Tochter wahrgenommen; die Beschwerdeführerin lebe mit dieser in einem Haushalt, es bestehe (nur) eine Küche, die Wohnräume würden gemeinsam benutzt.

Spruch des Gerichts in Österreich: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zitat
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu § 56 AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2008170163_20081117X02

Ähnliche Beispiele ob der frühere Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig sei oder nicht, gibt es z.B. hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5973.0.html

Hätte die betreffende Rundfunkanstalt die eingegangene Verfassungsbeschwerde bis zu einer Entscheidung zugelassen, wäre es böse für den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgegangen. So hat die Rundfunkanstalt bei Kenntnis der Verfassungsbeschwerde dem Kläger Recht gegeben (nach 5 Jahren) , ein Urteil somit vermieden und alles war wieder
in Butter.

In Österreich ging es um "Feststellungsbescheid" gegen "Leistungsbescheid".

Das ganze jetzt hier unter die Kategorie "Menschenrechtswidrig" - "Menschenrechte" einzuordnen oder dies zu suggerieren, ist irreführend und falsch, führt auch in eine Richtung die mit dem Thema nichts mehr zu tun hat. Ebenfalls hat das ganze nichts mit einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsvertrag zu tun. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind eine ganz andere.

Im Moment ist das ganze eine sozial unverträgliche und ungerechte, als Vorzugslast definierte Abgabe. Ob Pflichtbeitrag oder nicht, sollte ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk in DE eine Berechtigung haben, geht das ganze nur über eine Abgabeform die sich an der Leistungsfähigkeit jedes einzelnen orientiert.
Solange Oma Erna mit Ihren mickrigen 410€ (zuzügliche Miete und Nebenkosten) im Monat den gleichen Beitrag bezahlen muss wie ein Intendant mit 30.000€ im Monat, stimmt generell was nicht.

Norbert Lammert sagte unlängst: Wenn uns die Gesetze nicht passen, ändern wir sie eben.

In dem Satz liegt die ganze Wahrheit - es liegt an uns allen, die Politik in diese Richtung zu bekommen. Denn nur die hat das Werkzeug und damit kann jedes Argument erschlagen werden: (Steuer geht nicht - Einzugsverfahren wie Kirchensteuer geht nicht)

Vorausgesetzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Mehrwert für ALLE und das Thema Grundversorgung wird in seiner Definition präzisiert. Er hat weder einen Mehrwert für alle noch sichert er eine Grundversorgung in Deutschland ab. Von objektiv und unabhängig ganz zu schweigen.


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http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9580.msg66668/topicseen.html#msg66668

In Österreich ging es um "Feststellungsbescheid" gegen "Leistungsbescheid".

Das ganze jetzt hier unter die Kategorie "Menschenrechtswidrig" - "Menschenrechte" einzuordnen oder dies zu suggerieren, ist irreführend und falsch, führt auch in eine Richtung die mit dem Thema nichts mehr zu tun hat. Ebenfalls hat das ganze nichts mit einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsvertrag zu tun. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind eine ganz andere.

In der Internetablage des VwGH (BKA.RIS) unter der obgenannten GZ sind weitere Beschwerden aufgelistet, die gleich entschieden wurden, aber im Wortlaut nicht veröffentlicht wurden. Eine liegt mir vor. Dort wurde trotz nicht Vorhandensein eines Empfangsgerätes eine Feststellung zugestellt. Fehlende Dienstleistung mit Rechnung ist Konsumzwang. Die Rahmenbedingungen sind ident, auch wenn die Abgabenart in A noch der alten in DE entspricht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2014, 18:14 von Bürger«

D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Wenn man bei diesem Thema nicht verrückt wird......dann hat man's echt gepackt!

Inwieweit eine "Typisierung" (medienpolitischer Neusprech für die "Gleichschaltung" der Bürger zum Zwecke der Ausbeutung durch willfährige Politiker zu Gunsten des Ö(Un-)RR) in dieser Form überhaupt statthaft ist, sei dahingestellt.  So einfach sollte es der staatlichen Willfährigkeit, pardon!: "Gewalt" - vor allem unter Berücksichtigung auf die Jahre der Diktatur - nicht gemacht werden!  Schon gar nicht, wenn es sich beim "Gegenstand" um eine Sache (Zwangs-Finanzierung) zum Zwecke einer Dienstleistung (Öffentlich-(Un-)Rechtlicher Rundfunk) handelt.

Schauen wir uns dass Ganze doch mal näher an:

Unter "Typisierung" findet man bei Wikipedia folgendes:  http://de.wikipedia.org/wiki/Typisierung

Nun ist diese Definition doch etwas mager - findet ihr nicht?  Und selbst, wenn man sich in dieser Definition mal tiefer annähert, findet man dies hier:  http://de.wikipedia.org/wiki/Deutungsmuster
Dort heisst es zum Beispiel (Zitat):  "Die interne Logik, Konsistenz und Kongruenz der sozialen Deutungsmuster stellt die Aufrechterhaltung individueller und sozialer Handlungsfähigkeit sicher."
Ach wirklich!?  Ist dass so?  Nun, ich muss wahrscheinlich mit völliger Blindheit geschlagen sein, dass ich genau DASS beim "Rundfunk(Zwangs-)-Beitrag NICHT erkennen kann...!

Wo - und ich meine hier in welchem Gesetz! - steht eigentlich geschrieben, dass wir Bürger alle über einen Kamm geschoren werden dürfen?  Ist dass nicht genau dass, wovor uns dass Grundgesetz schützt?  Ich verweise hier einmal auf folgende Links:

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Artikel 1, Grundgesetz:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Artikel 2, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Weitere Erläuterungen findet man hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie
https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29#.C3.9Cberma.C3.9Fverbot

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Artikel 3, Grundgesetz:
(1)  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)  Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)  Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Artikel 5, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Weiterhin stellt sich die berechtigte Frage, ob die für eine "Steuer" im Sinne des Gesetzes gültigen Regelungen (Steuergerechtigkeit) auch für einen "Beitrag" gelten.  Zur Erinnerung eine Quote aus dem folgenden Wikipedia-Artikel diesbezüglich:

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer#Der_Gleichm.C3.A4.C3.9Figkeitsgrundsatz

Dort heisst es:

"Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[8]

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltung ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.

Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind."

Falls dem so ist, empfehle ich hiermit das lesen des folgenden Artikels:  https://de.wikipedia.org/wiki/Steuergerechtigkeit

Dort heisst es (Zitat):  "Minimalvorgaben.  In Deutschland haben sich durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Minimalvorgaben zur Bestimmung der steuerlichen Leistungsfähigkeit herausgebildet:

Steuerfreiheit des Existenzminimums:  Dem Steuerzahler muss nach der Besteuerung genügend Geld für ein menschenwürdiges Leben bleiben. Als Untergrenze dieses Mindestbedarfs wird der Sozialhilfesatz für Bedürftige verwendet.

Familiensteuergerechtigkeit:  Die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen muss berücksichtigt werden.

Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsformneutralität:  Unabhängig davon, welche Rechtsform für ein Unternehmen gewählt wird, sollten vergleichbare wirtschaftliche Sachverhalte eine gleiche steuerliche Belastung erzeugen.

Soziale Steuergerechtigkeit:  Anreize zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, zum Sparen und zur Eigentumsbildung. Allerdings darf durch eine zu scharfe Steuerprogression mit dem Ziel der Umverteilung[2][3] die Leistung nicht so stark „bestraft“ werden, dass Leistungsträger ins Ausland abwandern. "

Wie man also erkennen kann, wurde der "geräteunabhängige Rundfunkbeitrag" seitens der verantwortlichen Politiker mit dem Vorsatz gewählt, dieses Finanzierungsmodell für die Bürger so zu gestalten, dass ein "Entrinnen" unmöglich wurde.  Bleibt abzuwarten, ob diese Form der Finanzierung vor dem BVG Bestand haben wird.  Erst Recht im Hinblick der Verfassungswidrigkeit der Zusammen- und Besetzung der Räte und Gremien innerhalb der ÖR Anstalten ZUFÄLLIG oft mit denselben Politikern, die in den Landtagen die Finanzierung durchgepeitscht haben.  Einer davon ist ER hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Beck

Unter "Weitere Tätigkeiten" ist dort folgendes zu lesen:

Rundfunkkommission der Länder, Vorsitzender (1994–2013)
ZDF-Verwaltungsrat, Vorsitzender (seit 1999)
Weinbruderschaft der Pfalz
Friedrich-Ebert-Stiftung, Vorsitzender (seit 2013)[9]
Seit Juni 2013 ist Beck als Mitglied eines Beratungsgremiums für das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim tätig.[10

Nun, DASS hat doch nun WIRKLICH ein Geschmäckle, oder??  Erst recht im Hinblick dahin, dass dieser "Politiker" den Steuerzahler in Rheinland-Pfalz fast eine halbe Milliarde Euro gekostet hat...

Wie dem auch sei:  Der Kampf muss weitergehen, der GERECHTIGKEIT zum Sieg verholfen werden!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

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Laut den bisher verschiedenen Gerichtsurteilen wissen wir ja jetzt, das es "wahrscheinlich" keine Steuer ist, zu mindest solange nicht, bis ein Gericht das erkennt, dass es doch so ist.

Wenn es also jetzt aktuell noch eine Vorzugslast in Form eines Beitrags ist, dann die Frage in die Runde.

Welche genauen Vorteile kann jeder einzelne von Euch aus dem Angebot ziehen? Denn wenn ich das Wesen einer Vorzugslast richtig verstehe, soll jeder, welcher diese zu zahlen hat doch einen Mehrwert (Nutzen, oder auch besonderen Vorteil) davon haben. Und wenn nicht jeder, dann zumindest der überwiegende Teil, dann jedoch mit der Möglichkeit der Außnahmen.

Wenn es diesen Vorteil gibt/gäbe, wie sieht dieser aus? Wie wird/könnte er beschrieben werden. Gegen was ließe der Vorteil sich abgrenzen. Was gehört dazu, was nicht. Muss dieser Vorteil zweifelsfrei definiert sein, oder reicht die reine Behauptung es gäbe einen Vorteil und jeder hätte diesen? Wenn die Behauptung reicht, sollte der Gegenbeweis möglich sein und dazu führen diesen behaupteten Nutzen zu wiederlegen und die Zahlungen zu stoppen.

Muss eine Vorzugslast nicht auch noch weitere Bedingungen -formale, gesetzliche oder sonstige Vorgaben, oder ...- erfüllen? Wenn also nicht alle Bedingungen erfüllt sind, sollte das auch dazu führen die Zahlungen zu stoppen.


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Schauen wir uns dass Ganze doch mal näher an:  ...

D61

Daniel, Danke für Deine ausführliche Recherche!
Viel Arbeit hast Du da investiert.


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... Weiterhin stellt sich die berechtigte Frage, ob die für eine "Steuer" im Sinne des Gesetzes gültigen Regelungen (Steuergerechtigkeit) auch für einen "Beitrag" gelten.  Zur Erinnerung eine Quote aus dem folgenden Wikipedia-Artikel diesbezüglich:  https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer#Der_Gleichm.C3.A4.C3.9Figkeitsgrundsatz

Dort heisst es:

"Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[8]

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Ja - das alles kann man kürzer zusammenfassen, weil es Kriterien
des Nettoprinzips sind: https://de.wikipedia.org/wiki/Nettoprinzip_%28Steuerrecht%29

Wir haben da das
objektive Nettoprinzip:


Zitat
Das objektive Nettoprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips, und als solche eine Grundentscheidung, die der Gesetzgeber folgerichtig umzusetzen hat. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle erwerbsbedingten Kosten abzugsfähig sein müssen.[5] Die Verfassungskonformität von Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip werden an Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) gemessen.

Der Gesetzgeber muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf achten, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vertikale Steuergerechtigkeit).

Maßstab für die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung ist das Gebot der Folgerichtigkeit.[6] Dieses Prinzip besagt, dass der Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu vermeiden hat, indem er an seine eigenen Grundentscheidungen widerspruchsfrei anknüpft. Eine der Grundentscheidungen ist das objektive Nettoprinzip.

Und - hier noch wichtiger - das
subjektive Nettoprinzip:


Zitat
Im Sinne des subjektiven Nettoprinzips bemisst sich die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen nach seinem frei verfügbaren Einkommen. Was der Steuerpflichtige aufwenden muss, um seine Existenz und die seiner Familie zu sichern, ist kein frei verfügbares Einkommen. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums wird wie folgt abgesichert:

1. Grundfreibetrag:
In Höhe des Sozialhilferegelsatzes („Hartz IV“) wird das Einkommen steuerfrei gestellt. Der Grundfreibetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten, weil diese eine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Siehe Hauptartikel Grundfreibetrag.

2. Objektives Nettoprinzip: Die mit Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen sind in den Sozialhilfesätzen und folglich im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

...

Und das subjektive Nettoprinzip hat Verfassungsrang:

Zitat
Das subjektive Nettoprinzip ist ein Verfassungsgebot, das sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip ableitet.[24] Die Vereinbarkeit einkommensteuerrechtlicher Regelungen mit dem subjektiven Nettoprinzip wird an Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeinen Gleichheitssatz), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gemessen.

Die Haushaltsabgabe verstößt so ziemlich gegen alle Kriterien des Nettoprinzips.
Würde ein Gericht also einräumen, dass die Haushaltsabgabe eine Steuer ist, dann
wäre die Haushaltsabgabe tot.






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Wenn es diesen Vorteil gibt/gäbe, wie sieht dieser aus? Wie wird/könnte er beschrieben werden. Gegen was ließe der Vorteil sich abgrenzen. Was gehört dazu, was nicht. Muss dieser Vorteil zweifelsfrei definiert sein, oder reicht die reine Behauptung es gäbe einen Vorteil und jeder hätte diesen? Wenn die Behauptung reicht, sollte der Gegenbeweis möglich sein und dazu führen diesen behaupteten Nutzen zu wiederlegen und die Zahlungen zu stoppen.

Muss eine Vorzugslast nicht auch noch weitere Bedingungen -formale, gesetzliche oder sonstige Vorgaben, oder ...- erfüllen? Wenn also nicht alle Bedingungen erfüllt sind, sollte das auch dazu führen die Zahlungen zu stoppen.

Also - der Vorzug, den die "Gruppe der Betroffenen" hat, ist der, dass sie in den Genuss
der ÖRR-Programme kommt. Sie kann den ÖRR hören und sehen! Das ist der Vorteil, den
die "Gruppe der Betroffenen" hat. Praktisch - im BWL-Jargon - ausgedrückt: "Die ÖRR-
Sendungen und Programme", das ist das Produkt, das sie erwirbt.

Und das Produkt - der Vorteil - muss bezahlt werden. Das geschieht nach den Regelungen
des Rundfunkfinanzierungsvertrags Ausgabe 15. D.h. Deine Frage nach dem Vorteil ist -
durch die Gerichte - also klar beantwortet.

Die heiklen Punkte, um die es geht, das sind diejenigen, welche Paul Kirchhof
schon in seinem Gutachten für die Haushaltsabgabe versucht hat zu entschärfen:

1. Ist wirklich eine invididualisierbare Gruppe bevorzugt <==> Ist es wirklich eine Abgabe
    (und keine Steuer)?
2. Ist die getroffene Typisierung angemessen?

Beides ist ja von den letzten beiden Gerichtsurteilen bejaht worden. Denn wenn (1) und (2)
bejaht werden, dann ist die Haushaltsabgabe in der Tat verfassungskonform. Die Frage ist
für mich: Mit welcher genauen Begründung? Die Frage danach habe ich hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9415.msg66155.html
gestellt. Vielleicht sollten wir genau dazu aber einen eigenen Thread eröffnen.







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Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
#25: 21. Juni 2015, 14:55
@Daniel61:

Ich bin Deinem Link zur Typisierung gefolgt, bin aber in Richtung Klassifikation abgebogen. Dort heißt es:

Zitat
Nachteile von Klassifikationssystemen sind:

    - Systematik ist festgelegt und relativ unbeweglich,
    - Oft ist es kaum möglich eine solche Systematik vorab festzulegen.
    - vorwiegend hierarchische Strukturen,
    - keine syntagmatische Verknüpfung der Begriffe,
    - eine Anpassung an den Fortschritt der Fachgebiete ist meist schwer umzusetzen,
    - Sachverhalte werden oft in Klassen „gezwängt“, in die sie nicht vollständig passen, was zu einer Erschwerung des Suchvorganges und zu einem möglichen Informationsverlust führen kann,
    - meist entstehen Restobjekte, die in keine der aufgestellten Klassen passen und so eine theoretisch unbefriedigende Residualkategorie erforderlich machen,
    - meist keine objektiven Kriterien bei der Einsortierung neuer Einträge: es ist nicht immer klar in welche Kategorie ein Eintrag kommt,
    - nur ein Weg führt zu der gesuchten Kategorie (im Gegensatz zu einer netzwerkartigen Anordnung von Themengruppen).

Also gucke ich unter Residualkategorie weiter. Dort heißt es:

Zitat
Unter einer Residualkategorie oder Restkategorie versteht man in der Statistik (z. B. innerhalb der empirischen Sozialforschung) oder bei Methoden der Klassifizierung eine Kategorie, in die alle Objekte erfasst werden, die auch nach der Ausnahmebehandlung keiner sonst bestimmten Klasse eindeutig zugeordnet werden können (d.h. Ausnahmen, die nicht durch eine Regel bestätigt werden).

Eine große Anzahl von Objekten in einer Residualklasse verweist in der Regel auf ein unzureichendes Klassifikationssystem. Manche Kritiker der Anwendung von Statistik in der Sozialforschung wenden ein, dass innerhalb der Sozialwissenschaften kein Klassifikationsschema aufgestellt werden kann, das ohne Residualkategorie auskommt.

So, wie ich das verstehe, erfolgte die Typisierung im RBSTV so:

  - Hauptklasse 1: Wohnungsinhaber (§2 (1) RBSTV)
                           Sie sind Beitragsschuldner.

    - Unterklasse 1.1: Wohnungsinhaber, die Diplomaten sind laut §2 (4) RBSTV
                               Sie sind nicht beitragspflichtig.
 
    - Unterklasse 1.2: Wohnungsinhaber, die sich befreien lassen können laut §4 (1) RBSTV
                               Aufzählung der Befreiungsgründe §4 (1) 1.-10. RBSTV

    - Unterklasse 1.3: Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags laut §4 (2) RBSTV
                               Aufzählung der ermäßigten Beitragsschuldner §4 (2) 1.-3. RBSTV

    - Unterklasse 1.4: Personen innerhalb der Wohnung, auf die sich die Befreiung eines Beitragsschuldners auch erstreckt, siehe §4 (3) RBSTV
                               Aufzählung der betreffenden Personen, siehe §4 (3) 1.-3. RBSTV

    - Unterklasse 1.5: Personen, die aufgrund eines Härtefalls die Befreiung beantragen können, siehe §4 (6) RBSTV
                               Das betrifft insbesondere finanzielle Härtefälle, schließt aber keine weiteren Härtefälle aus.

Für mich sieht es so aus, als ob die einzige Restgruppe die Härtefälle sind, zu der alle nicht-typisierten bzw. -klassifizierten Personen zählen könnten.
Deshalb wurde meine Klage vor dem VG Bremen abgewiesen mit der Begründung, dass ich einen Härtefallantrag hätte stellen können.

Die Frage wäre jetzt, ob die Gruppe der Nichtnutzer des öffentlichen Rundfunks so groß ist, dass man ihr bei der Typisierung eine eigene Klasse zuweisen muss bzw. sie in den Katalog der Befreiungsgründe aufnehmen sollte oder ob sie den Härtefällen zugerechnet wird.
Mir scheint es so, als ob die Gruppe der Nichtnutzer so groß ist, dass man für sie eine eigene Kategorie schaffen sollte.

Viele Grüße
Mork vom Ork


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Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
#26: 21. Juni 2015, 16:37
Da liegt doch der Fehler im System. Es wird angenommen, dass es fast keine Nichtnutzer gibt, ohne dafür eine Statistik zu bemühen. Als Beweis dient die Behauptung, dass in nahezu jeder Wohnung Empfangsgeräte vorhanden sind und diese Empfangsgeräte können nicht nachgewiesen werden, weil schnüffeln verboten ist. Da demzufolge in jeder Wohnung örR empfangbar ist, muss jeder Haushalt (...) zahlen. Eine fehlerfreie Typisierung wäre nur möglich, wenn statistisch erfasst wird, wieviele Personen Rundfunkteilnehmer des örR sind.


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