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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: tonarno am 24. Mai 2014, 00:23

Titel: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: tonarno am 24. Mai 2014, 00:23
Hello!

Bitte mal um ein kleines "Grund-Brainstorming":

1.
Am 15.05.2014 war ja vom obersten Gericht (Bayern) verkündet worden, dass es sich bei der Pflicht-Rundfunkabgabe um KEINE Steuer handle. (Grund: es gäbe ja einen "Gegenwert" - daher "Beitrag", nicht Steuer)

Steuern "müssen" bekanntlich oder vermutlich bezahlt werden. (so mein Gedanke)
Wie kann es sein, dass (so wie in diesem Fall) ein "BEITRAG" bezahlt werden MUSS, dessen GEGENLEISTUNG in vielen Fällen weder erwünscht noch genutzt wurde und auch nicht nachgewiesen werden kann, DASS er genutzt wurde?
Ok, wer soll das beweisen, dass er NICHT benutzt? Aber genauso wenig kann ein Sender xy die "Benutzung" beweisen, nicht? (Aussage gegen Aussage, oder?)

Ich gestehe, dass ich die 65 Seiten des bayerischen Urteils noch nicht durchgelesen habe. Daher bitte ich im dieses Brainstorming.
Denn vielleicht steht da ja die eventuelle Definition einer "Solidaritäts-Abgabe" drinne oder derartiges. Aber wenn dem so wäre: wie kann eine Solidaritätsabgabe dieser Art "erzwungen" bzw pflichtens gemacht werden? Und das sogar "rechtens"?


2.
Was genau definiert eurer Meinung nach "Rundfunk"?

Meine Meinung umfasst hierzu zwei Punkte: a) Information und b) Unterhaltung. (weiß jemand noch weitere Punkte?)

Wie kann es irgend möglich sein, dass ein Gesetzgeber die Finanzierung von sowohl Information als auch Unterhaltung PFLICHTENS macht?

Wie sieht es hierbei mit dem Begriff FAIRER WETTBEWERB aus?
Absolut niemand im Lande - weder der Kleinbauern noch der Bankmanager - bekommt sein Einkommen rein nur auf der Tatsache begründet, dass sein Produkt "zur Verfügung steht", weil es halt eben mal hergestellt wurde. Oder irre ich?


3.
Unlängst hatte ich das Glück, mit einer Juristin des öffentlichen Rechtes zu kommunizieren. Wenn auch kurz, aber doch.
Ich hatte ihr die lange Liste der Grundrechtsdebatten aufgezählt (Informationsfreiheit, negat. Inform.Freiheit, Gleichheitssatz... etc.) und sie nach ihrer Meinung zum heißen Thema gefragt.

Sie sagte, dass diese Punkte (Grundrechte) tatsächlich stimmen und existieren etc.
Jedoch habe der Gesetzgeber das Recht der sogenannten "Typisierung", d.h. typische "Fallkonstellationen" herauszugreifen, und zwar auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit.

Weiß jemand, wie man sich das vorstellen kann? Für mich klingt das, als ob Gesetzgeber zwar schon Vertreter von Grundrechten ist, jedoch "berechtigt" ist, diese ein klein wenig "zurechtzuschieben", sollte für ihn oder jemanden Bedarf dazu herrschen.



Die Kommunikation zu all diesen Gedanken würde mich sehr interessieren.

Ich bitte selbstverständlich nur um Gedanken und Meinungen, und in keinster Weise um Rechts-Beratung!

Gruß und Vielen Dank, tonarno


Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: abgezockter1984 am 24. Mai 2014, 12:37
Ich sehe die Fragen (= Antworten) genauso und bezahle auch weiterhin nichts, da ich nichts unterschrieben oder gar bestellt habe.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: sin am 24. Mai 2014, 17:23
Wie ist das denn mit der Abfallgebühr?

Wird vom Kreis / der Stadt festgelegt. Bei Restmüll zum Beispiel Zwang (!), da pauschalisiert wird (Jeder Haushalt verursacht Müll). Grundbeitrag müssen sogar Leute bezahlen, die keinen Restmüll verursachen und ihre Tonne nicht leeren lassen.

:S
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: PersonX am 24. Mai 2014, 18:28
Abfall, es gibt je nach Gemeinde "Befreiungsmöglichkeiten", in wie weit diese gewährt werden kann ich nicht beurteilen. Massgeblich ist aber das scheinbar immer der jeweilige Grundstückseigentümer diese Anträge stellen darf.

Ein Beispiel dazu

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0CDQQFjAB&url=http%3A%2F%2Fwww.abfallwirtschaft-vechta.de%2Findex.php%2Finfo-dienst%2Fformulare%3Fdownload%3D2%3Abefreiung-vom-benutzungszwang-fuer-die-restabfallabfuhr&ei=j8eAU7CIE8n2O6KNgLAH&usg=AFQjCNFregHn-a9A7wGEFIwKKEFesBA7vg&bvm=bv.67720277,d.ZWU&cad=rja

http://de.wikipedia.org/wiki/Anschluss-_und_Benutzungszwang
gibt es keine Möglichkeit Anträge zur Befreiung zu stellen, bleibt nur der Weg, Wiederspruch und Klage vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht. Vergleiche Link Stichpunkt "Rechtsmittel"
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: sin am 24. Mai 2014, 18:40
Man kann sich von der Abholung unter gewissen Umständen befreien lassen (siehe Link im vorherigen Beitrag), vom Abfallzwang aber nicht. Es muss dann nachgewiesen werden, dass der Abfall zB selber zur Deponie gebracht wird, was ebenfalls kostet.

Für einen typischen Haushalt ist es unmöglich sich zu befreien, selbst wenn man ohne Restabfall zu produzieren lebt (Regenwasser trinken, Essen im eigenen Garten anbauen, Altkleider zur Sammelstelle). Noch schwieriger wird es bei Wasser / Strom, für die Erschließungspflicht besteht.

Nur um ein paar andere Beiträge/Gebühren zu nennen.

Versteht mich nicht falsch, ich würde den ÖRR gerne auch komplett abschaffen. Aber ganz untypisch sind Zwangsbeiträge nicht in Deutschland.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: seppl am 24. Mai 2014, 19:21
@sin:
Es wird aber immer Grundgebühr und Verbrauch getrennt berechnet - im Gegensatz zum jetzigen Rundfunkbeitrag.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: sin am 24. Mai 2014, 19:28
Sicher. Wobei der Grundbeitrag für den Wasser Grundversorgungsauftrag (also, auch wenn man kein Wasser bestellt hat) eine ordentliche Summe ist. 100% vergleichbar sind die Dinge auch nicht. Bei dem Einen geht das Geld an die Stadt, bei dem anderen an eine wenig kontrollierte Organisation.

Worauf ich hinaus will:
Sich auf die Hinterbeine stellen und sagen einen Pflichtbeitrag darf es nicht geben, funktioniert nicht (siehe Urteile).
Eine Option wäre eine Befreiung mit Abgabe einer eid. Versicherung, das kein ÖRR konsumiert wird, aber das wird der ÖRR nicht machen (sonst hätten sie es bereits im Staatenvertrag wie Kirchhoff es im Gutachten hatte).
Eine zweite Option wäre, die deutsche Gesellschaft lehnt den ÖRR mit Mehrheit ab. Pflichtbeitrag ist Pflichtbeitrag, aber wenn die Mehrheit den einen nicht will, kommt er weg. So einfach. Aber auch hier gibt es keine Tendenz.

Ab einem Punkt muss vielleicht demokratisch gedacht werden und man muss als Minderheit die Stimme der Mehrheit akzeptieren, alles andere ist undemokratisch, siehe Stuttgart 21 (hier bin ich aber pro S21)
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Roggi am 24. Mai 2014, 19:34
Was mich immer wieder wundert, warum die große Gruppe der Rundfunknutzer und die kleine Gruppe der Rundfunkverweigerer in einen Topf geschmissen werden und zu einer riesigen Gruppe der Rundfunkzahler gemacht werden darf. Die kleine Gruppe finanziert der großen Gruppe etwas, wovon es keinen nachgewiesenen Vorteil gibt. So lebt die große Gruppe gut auf Kosten der kleinen Gruppe zu Gunsten von Leuten, die es nicht verdient haben (örR).

Rundfunk ist schon lange definiert, bitte hier lesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: seppl am 24. Mai 2014, 19:59
Sicher. Wobei der Grundbeitrag für den Wasser Grundversorgungsauftrag (also, auch wenn man kein Wasser bestellt hat) eine ordentliche Summe ist. 100% vergleichbar sind die Dinge auch nicht. Bei dem Einen geht das Geld an die Stadt, bei dem anderen an eine wenig kontrollierte Organisation.

Es gibt noch einen weiteren Unterschied: Die Anschlussgebühren, die für Haus oder Wohnung gezahlt werden müssen, werden in der Regel und logischerweise dem Eigentümer auferlegt. Den Zwangsbeitrag für Rundfunk zahlt jedoch der potentielle Nutzer, bzw. der/die Bewohner, obwohl der Rundfunkbeitrag - genau wie die anderen Abgaben - Haus oder Wohnung als Anknüpfungspunkt hat.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: unGEZahlt am 24. Mai 2014, 22:50
Ab einem Punkt muss vielleicht demokratisch gedacht werden und man muss als Minderheit die Stimme der Mehrheit akzeptieren, alles andere ist undemokratisch...

Genau,
es gab bereits auch schon mehrere unabhängige Umfragen, die belegt haben,
dass die Mehrheit gegen die Zwangsfinanzierung ist.
Z. Bsp.: https://www.test.de/GEZ-Reform-Jetzt-zahlt-jeder-Haushalt-4502522-0/?ft=bild&fd=2

Deshalb ist der Zwangsbeitrag ja auch undemokratisch, weil der öffentl.-rechtl. Rundf. für die Mehrheit vollkommen nutzlos ist.

Markus

Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Roggi am 24. Mai 2014, 23:10
Wenn es denn schon sein muss, dass die Rundfunkverweigerer die Rundfunknutzer unterstützen sollen, dann sollte das auf Basis von belastbaren Zahlen passieren. In dem Schaubild sind es gerade mal 14 Mio. Zuschauer bei ARD-ZDF. Wenn wir 1,4 Mio. Rundfunkverweigerer sind, stimmt die typisierende Pauschalisierung vorn und hinten nicht. Aber Kirchhofs unbewiesene Statistik zur Typisierung lehne ich sowieso ab, solange mir örR keine Beweise vorlegt.

(Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast)
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Bürger am 25. Mai 2014, 01:07
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TYPISIERUNG

Aber Kirchhofs unbewiesene Statistik zur Typisierung lehne ich sowieso ab, solange mir örR keine Beweise vorlegt. (Traue keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast)

"Typisiert" wird ja zudem allein anhand der in angeblich 97%+x der Wohnungen vorhandenen *Geräte*.
Begündet wird die Typisierung allerdings mit dem angeblichen "Nutzungsvorteil" (durch Inanspruchnahme von ARD-ZDF-GEZ).
Da aber, wie wir alle wissen (und erst recht bei sogenannten "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräten!), ein *Gerätebesitz* nicht gleichbedeutend ist mit *Nutzung*, ist der Ansatz der Typisierung von 97%+x ohnehin obsolet.

Die angeblich weniger als 10% "Betroffenen" beziffern lediglich die angeblich weniger als 10%  der "Betroffenen" ohne "Geräte" - nicht aber die vermutlich oder sogar wahrscheinlich deutlich mehr als 10% bzw. statistisch überhaupt nicht belegbaren betroffenen  NICHTnutzer.

Dieses Argument fiel mir erst kürzlich ein - und werde wich auch noch mal einer Überprüfung unterziehen.
Scheint mir aber auf den ersten Blick durchaus ausbaufähig.


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MÜLLGBÜHREN

Zu den "MüllGEBÜHREN" im Vergleich zum sogenannten "RundfunkBEITRAG":
Ich finde diesen Vergleich - der ja auch gern allenthalben von diversen Politikern, anderen Nutznießern und Verteidigern bemüht wird - sagen wir: durchaus "bemerkenswert" ;)
Man könnte sich nämlich durchaus auf die Position stellen, dass dieser Vergleich schon allein deswegen absolut unhaltbar ist, weil man mit
- "Müllgebühren" die ENTsorgung VON Müll bezahlt, hingegen mit dem sogenannten
- "Rundfunkbeitrag" die VERsorgung MIT Müll... (abgesehen von den 3-10% verwertbarer Medienkost)
...wer will schon so was?!?

Abgesehen von der Aufsplittung in einen Grund- und einen Aufwandsbetrag bei den Müllgebühren, die ja beim sog. "Rundfunkbeitrag" auch nicht gegeben ist:
Die Müllbeseitigung sorgt für Hygiene und Vermeidung von Seuchen etc.
...was man wohl von gesundheitsschädigender Fernsehberieselung nun gar nicht behaupten könnte.

Müllentsorgung ist auch eine "sachbezogene" Dienstleistung - und nicht wie die
Fernsehversorgung eine "ideelle" Dienstleistung ("Information"/ "Meinungsbildung"/ HalliGalli/ Herzschmerz, etc.).

Es gibt auch zum jeweiligen kommunalen Müllentsorgungsunternehmen kein paralleles zweites oder drittes privates oder kommunales Müllentsorgungsunternehmen, was die gleichen Straßen und Haushalte jeweils nochmals und doppelt und dreifach abfahren würde (vgl. ZDF = öffentlich-rechtlicher Parallelfunk zu ARD bzw. Privatsender bzw. Print- und andere Medien plus Internet).

Es gibt darüber hinaus auch (noch?) keine goldenen Müllautos, keine Stargehälter für Müll-Bonzen, etc.
Auch hier gilt natürlich: Holzauge, sei wachsam.


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ERSCHLIESSUNG

Die Erschließung von Grundstücken (Wasser, Abwasser, Elt, Müllabfuhr, etc.) ergibt einen individuell identifizierbaren und abschöpfbaren "Vorteil" der abgrenzbaren Gruppe der Eigentümer erschlossener Grundstücke gegenüber der abgrenzbaren Gruppe der Eigentümer nicht erschlossener Grundstücke - nämlich im Sinne eines geldwerten Vorteils aufgrund einer Wertsteigerung.

Beim sogenannten "Rundfunkbeitrag" gibt es weder eine *abgrenzbare* Gruppe (sondern schlicht nur die Allgemeinheit der Wohnungsbewohner), noch einen *individualisierbaren* Vorteil (Vorteil gegenüber *wem*?!?)... und vor allem: welchen "Vorteil" eigentlich?!?

Die Argumentation könnte wohl noch um einiges erweitert werden, aber abschließend gilt auch:
Eine bereits vorhandene (z.B. für konsequente Müllvermeider) mglw. zunehmend ungerechte Abgabe muss ja nicht unbedingt als Vorbild für eine weitere, neue und ungerechte Abgabe herhalten... ;)


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Die Vergleiche hinken also jedenfalls von vorne bis hinten und umgekehrt.

Den Müllgebühren können wir uns dann gern nach ARD-ZDF-GEZ widmen ;)

weitere Infos und Diskussionen u.a. auch hier:

Entlarvt: Rundfunkbeitrag=Steuer; bereits jetzige Gebühr fraglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.html

Bleiben wir aber alle wachsam:
Ich bilde mir ein vernommen zu haben, dass in Österreich(?) die Rundfunkabgabe nunmehr den Grundstückseigentümern übergeholfen bzw. auf die Betriebskosten umgelegt werden soll... Dunkle Visionen!!!!
Dagegen sollten wir uns schon mal wappnen, falls so etwas ähnliches jetzt in den deutschen Amtshinterzimmern bereits in Erwägung gezogen werden sollte...

PS:
Versteht mich nicht falsch, ich würde den ÖRR gerne auch komplett abschaffen.
Ein vielzitiertes Missverständnis: Es geht hier nicht in erster Linie um "Abschaffung", sondern um eine grundlegende Reform - und in jedem Falle um die freie Wahl der Teilnahme ;)
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: syna am 25. Mai 2014, 05:31
Hallo tornano!

Du stellst hier mal eben so ziemlich alle Frage in einem Thread. Deshalb gibt's die Antworten
in "Kurzform":


==== Steuern ====

1.
Am 15.05.2014 war ja vom obersten Gericht (Bayern) verkündet worden, dass es sich bei der Pflicht-Rundfunkabgabe um KEINE Steuer handle. (Grund: es gäbe ja einen "Gegenwert" - daher "Beitrag", nicht Steuer). Steuern "müssen" bekanntlich oder vermutlich bezahlt werden. (so mein Gedanke).

Nein, der Punkt ist ein anderer: Würde das Gericht feststellen, dass es sich bei dieser
Rundfunkfinanzierung um eine Steuer handele, so wäre gleichzeitig klar, dass diese
Steuer ungültig wäre: Sie verstößt nämlich gegen den Grundsatz des Steuergesetzes
überhaupt, gegen das NETTOPRINZIP (einfach mal Googeln nach --> Nettoprinzip).

D.h. als Steuer wäre die Art der Finanzierung, wie sie jetzt als "Haushaltsabgabe"
festgelegt ist, schlicht ungesetzlich - und damit ungültig. Kein Bürger müsste diese
 dann zahlen. Er dürfte sie noch nicht einmal zahlen!

Nebenbei bemerkt: Eine allgemeine nutzungsunabhängige Steuer darf nur der Bund
beschließen, aber nicht die Länder. Auch deswegen wäre die Haushaltsabgabe ungültig.

Dehalb sind ja alle Rundfunkrechtler des ÖRR eifrig bemüht immer wieder zu betonen,
dass die Haushaltsabgabe keine Steuer ist.


== Grundversorgung ==

2.
Was genau definiert eurer Meinung nach "Rundfunk"?
Meine Meinung umfasst hierzu zwei Punkte:
a) Information und
b) Unterhaltung. (weiß jemand noch weitere Punkte?)
Wie kann es irgend möglich sein, dass ein Gesetzgeber die Finanzierung von sowohl Information als auch Unterhaltung PFLICHTENS macht?

Das genau darf der Gesetzgeber eben nicht. Da hast Du vollkommen recht - und auch Anna
Terschüren (google --> "Anna Terschüren") weist in ihrer Doktorarbeit auf genau diesen
Widerspruch hin: Wenn schon ein öffentlicher Rundfunk durch das Gemeinwesen - also durch
uns alle - finanziert wird, dann muss dieser öffentlicher Rundfunk ganz besondere Anforderungen
erfüllen. Solche Anforderungen erfüllt der derzeitige ÖRR aber in keinster Weise!

Diese Diskussion ist der Disput über das, was "Grundversorgung" sein soll. Da gibt es schon
eine ausführliche und verständliche Übersicht, und zwar hier (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3361.0.html).
Link = http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3361.0.html


==== Typisierung ====

3.
Unlängst hatte ich das Glück, mit einer Juristin des öffentlichen Rechtes zu kommunizieren.
Wenn auch kurz, aber doch. Ich hatte ihr die lange Liste der Grundrechtsdebatten aufgezählt (Informationsfreiheit, negat. Inform.Freiheit, Gleichheitssatz... etc.) und sie nach ihrer Meinung zum heißen Thema gefragt.

Sie sagte, dass diese Punkte (Grundrechte) tatsächlich stimmen und existieren etc.
Jedoch habe der Gesetzgeber das Recht der sogenannten "Typisierung", d.h. typische
"Fallkonstellationen" herauszugreifen, und zwar auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit.


Genau. Mit dieser "Typisierung" begründet Paul Kirchhof in seinem Pro-ÖRR-Gutachten
die angebliche Rechtmäßigkeit der Haushaltsabgabe:

Zitat von: Paul Kirchhof
Im Ergebnis verlangen somit die Erfordernisse einer einsichtigen, vollzugsfähigen, unausweichlichen, die Privatheit schonenden Abgabe eine Typisierung der Rundfunkabgabe, die den Nutzer der Rundfunkprogramme zur Finanzierung der Rundfunkanstalten – staats- und marktfern – heranzieht, dabei aber nicht die individuelle, tägliche Fernsehnutzung ermittelt, sondern die Bemessungsgrundlage auf die vermutete, übliche Nutzung ausrichtet.

Kirchhof verwendet die Typisierung, indem er sagt - einfach ausgedrückt:

Der Anteil der Nicht-Nutzer des ÖRR-Angebots ist soooo klein, dass diese vernachlässigt
werden können. Für diese kleine Gruppe eine Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen wäre
ungerechtfertigter verwaltungstechnischer Aufwand.






Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Bürger am 25. Mai 2014, 05:55
Kirchhof verwendet die Typisierung, indem er sagt - einfach ausgedrückt:
Der Anteil der Nicht-Nutzer des ÖRR-Angebots ist soooo klein, dass diese vernachlässigt werden können. Für diese kleine Gruppe eine Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen wäre ungerechtfertigter verwaltungstechnischer Aufwand.

Kirchhof sagt aber auch:

Zitat
"[...] erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen WIDERLEGUNG aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen."
S. 62, "Die Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks"
www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1453944/property=download/nid=8236/g73vou/Kirchhof-Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf

...und genau *das* ist im Rundfunkbeitrag (vorsätzlich?) ignoriert worden.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Viktor7 am 25. Mai 2014, 07:23
...
Ab einem Punkt muss vielleicht demokratisch gedacht werden und man muss als Minderheit die Stimme der Mehrheit akzeptieren, alles andere ist undemokratisch, siehe Stuttgart 21 (hier bin ich aber pro S21)


Die Begründung mit der demokratischen Mehrheit ist mit der eigenen SWR Statistik leicht widerlegt. Die Abgabe ist undemokratisch und wird vom Volk abgelehnt. Die Politiker verweigern die Umsetzung des Volkswillen, soviel dann auch zum "Zurechtzuschieben" im ersten Beitrag.

Die SWR Umfrage vom 04.02.2013 lautet:

(http://www.online-boykott.de/tmp/swr-abstimmung/20130204-1847.png)
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Logo am 25. Mai 2014, 10:04
Laut Österreichischem Verwaltungsgerichtshof Erkenntnis vom 17. Nov. 2008, Zl.2008/17/0163 beging die belangte Behörde(!) GIS (Gegenstück zur deutschen GEZ) eine Verwaltungsübertretung, weil sie bei der Vorschreibung nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkretem Leistungsbefehl vorging. In der Folge wurde der GIS mehrfach mit gleichem Argument in anderen Beschwerden verurteilt. Auf deutsch, beim Rundfunk handelt es sich um eine Dienstleistung wie jede Andere auch, wer keinen Dienstleistungsvertrag hat, braucht auch nicht zu zahlen. Eigentlich logisch für jeden, der seine Menschenrechte noch kennt.
Die Sache ist nun so. Es gibt auch zwischen DE und A einen sogenannten Rechtsabgleich, d.h., was im einen Land menschenrechtswidrig ist, kann im anderen Land nicht rechtens sein. Der ORF versucht ebenfalls eine haushaltsbezogene Abgabe reinzudrücken. Das ist abe noch nicht durch. Also kann und muss die österreichische Rechtsprechung auch in DE gewürdigt werden. Den Youtubelink dazu habe ich schon mehrfach erwähnt.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: willnich am 25. Mai 2014, 12:13
Zum Vergleich mit Müll- und Wassergebühren sollte man sich auch mal die Zahlen dazu anschauen. Ich wohne in einer sehr kleinen Wohnung und zahle lt. Nebenkostenabrechnung für die komplette Müllentsorgung ganze € 60 IM JAHR!, für die Kanalgebühren, Niederschlagswasser und Kaltwassergebühren insgesamt knapp € 110 IM JAHR, für den gesamten von mir verbrauchten Strom incl. Ökostromabgabe + Anteil am Hausstrom knapp € 300 IM JAHR und soll über € 200 jährlich nur für die GEZ zahlen. Das steht einfach in keinem annähernd vernünftigen Verhältnis. Und - natürlich kann und will ich auf den Service der Müllentsorgung, des Wasser- und Kanalanschlusses und auf elektrische Energie nicht verzichten. Aber auf öffentlich-rechtlichen Rundfunk verzichtet ich zu fast 100%!
Ich würde mich ja gar nicht mal gegen ein paar Euro im Monat wehren, aber die haben es dermaßen überzogen mit dieser Abzocke, dass es einfach reicht!
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Logo am 25. Mai 2014, 13:49
...
Ich würde mich ja gar nicht mal gegen ein paar Euro im Monat wehren, aber die haben es dermaßen überzogen mit dieser Abzocke, dass es einfach reicht!

Genau diese Denkweise und Diskussionskultur ist die Ursache für die Missstände. Genau so wird die Sachdiskussion verwässert und die Leute, die Argumentationsnotstand haben auf eine falsche Fährte gelockt. Und genau dafür bedanken sich dann die Politiker insgeheim, der Bürger kann sich ausjammern und in der Sache passiert einfach nichts, bis der Zug endgültig abgefahren ist!

Konkret: Es geht nicht darum, ob es überzogen ist oder nicht. Entweder es ist menschenrechtswidrig oder nicht, unabhängig von der Gebührenhöhe, Programminhalt, Gleichheitsgrundsatz, Verschwendung oder sonstigem Schnickschnack.

Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: themob am 25. Mai 2014, 14:02
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9580.msg66668/topicseen.html#msg66668

Zu dem hier vorgestellten Fall aus Österreich

Ausgangslage: Rundfunkgebührenpflicht für Empfangsgeräte (Seit 1.1.2013 in DE nicht mehr relevant)

Tochter bezahlt bereits. Außendienstmitarbeiter wollte von Mutter ebenfalls Gebühren eintreiben.

Zitat
In ihrer dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, dass kein die Gebührenpflicht ausschließender Grund gemäß § 2 Abs. 2 RGG vorliege. Die für den "Standort" bestehende Gebührenpflicht werde von ihrer Tochter wahrgenommen; die Beschwerdeführerin lebe mit dieser in einem Haushalt, es bestehe (nur) eine Küche, die Wohnräume würden gemeinsam benutzt.

Spruch des Gerichts in Österreich: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zitat
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrenrecht7, 174, Rz 407 und Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 223 zu § 56 AVG) ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist kein Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht mit einem Leistungsbescheid mit konkreten Leistungsbefehl vorgehen hätte können und sich mit einer feststellenden Umschreibung begnügen musste. Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht wahrgenommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2008170163_20081117X02

Ähnliche Beispiele ob der frühere Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig sei oder nicht, gibt es z.B. hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5973.0.html

Hätte die betreffende Rundfunkanstalt die eingegangene Verfassungsbeschwerde bis zu einer Entscheidung zugelassen, wäre es böse für den Rundfunkgebührenstaatsvertrag ausgegangen. So hat die Rundfunkanstalt bei Kenntnis der Verfassungsbeschwerde dem Kläger Recht gegeben (nach 5 Jahren) , ein Urteil somit vermieden und alles war wieder
in Butter.

In Österreich ging es um "Feststellungsbescheid" gegen "Leistungsbescheid".

Das ganze jetzt hier unter die Kategorie "Menschenrechtswidrig" - "Menschenrechte" einzuordnen oder dies zu suggerieren, ist irreführend und falsch, führt auch in eine Richtung die mit dem Thema nichts mehr zu tun hat. Ebenfalls hat das ganze nichts mit einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsvertrag zu tun. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind eine ganz andere.

Im Moment ist das ganze eine sozial unverträgliche und ungerechte, als Vorzugslast definierte Abgabe. Ob Pflichtbeitrag oder nicht, sollte ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk in DE eine Berechtigung haben, geht das ganze nur über eine Abgabeform die sich an der Leistungsfähigkeit jedes einzelnen orientiert.
Solange Oma Erna mit Ihren mickrigen 410€ (zuzügliche Miete und Nebenkosten) im Monat den gleichen Beitrag bezahlen muss wie ein Intendant mit 30.000€ im Monat, stimmt generell was nicht.

Norbert Lammert sagte unlängst: Wenn uns die Gesetze nicht passen, ändern wir sie eben.

In dem Satz liegt die ganze Wahrheit - es liegt an uns allen, die Politik in diese Richtung zu bekommen. Denn nur die hat das Werkzeug und damit kann jedes Argument erschlagen werden: (Steuer geht nicht - Einzugsverfahren wie Kirchensteuer geht nicht)

Vorausgesetzt der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat einen Mehrwert für ALLE und das Thema Grundversorgung wird in seiner Definition präzisiert. Er hat weder einen Mehrwert für alle noch sichert er eine Grundversorgung in Deutschland ab. Von objektiv und unabhängig ganz zu schweigen.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Logo am 25. Mai 2014, 14:24
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9580.msg66668/topicseen.html#msg66668

In Österreich ging es um "Feststellungsbescheid" gegen "Leistungsbescheid".

Das ganze jetzt hier unter die Kategorie "Menschenrechtswidrig" - "Menschenrechte" einzuordnen oder dies zu suggerieren, ist irreführend und falsch, führt auch in eine Richtung die mit dem Thema nichts mehr zu tun hat. Ebenfalls hat das ganze nichts mit einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungsvertrag zu tun. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind eine ganz andere.

In der Internetablage des VwGH (BKA.RIS) unter der obgenannten GZ sind weitere Beschwerden aufgelistet, die gleich entschieden wurden, aber im Wortlaut nicht veröffentlicht wurden. Eine liegt mir vor. Dort wurde trotz nicht Vorhandensein eines Empfangsgerätes eine Feststellung zugestellt. Fehlende Dienstleistung mit Rechnung ist Konsumzwang. Die Rahmenbedingungen sind ident, auch wenn die Abgabenart in A noch der alten in DE entspricht.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Daniel61 am 25. Mai 2014, 16:20
Wenn man bei diesem Thema nicht verrückt wird......dann hat man's echt gepackt!

Inwieweit eine "Typisierung" (medienpolitischer Neusprech für die "Gleichschaltung" der Bürger zum Zwecke der Ausbeutung durch willfährige Politiker zu Gunsten des Ö(Un-)RR) in dieser Form überhaupt statthaft ist, sei dahingestellt.  So einfach sollte es der staatlichen Willfährigkeit, pardon!: "Gewalt" - vor allem unter Berücksichtigung auf die Jahre der Diktatur - nicht gemacht werden!  Schon gar nicht, wenn es sich beim "Gegenstand" um eine Sache (Zwangs-Finanzierung) zum Zwecke einer Dienstleistung (Öffentlich-(Un-)Rechtlicher Rundfunk) handelt.

Schauen wir uns dass Ganze doch mal näher an:

Unter "Typisierung" findet man bei Wikipedia folgendes:  http://de.wikipedia.org/wiki/Typisierung

Nun ist diese Definition doch etwas mager - findet ihr nicht?  Und selbst, wenn man sich in dieser Definition mal tiefer annähert, findet man dies hier:  http://de.wikipedia.org/wiki/Deutungsmuster
Dort heisst es zum Beispiel (Zitat):  "Die interne Logik, Konsistenz und Kongruenz der sozialen Deutungsmuster stellt die Aufrechterhaltung individueller und sozialer Handlungsfähigkeit sicher."
Ach wirklich!?  Ist dass so?  Nun, ich muss wahrscheinlich mit völliger Blindheit geschlagen sein, dass ich genau DASS beim "Rundfunk(Zwangs-)-Beitrag NICHT erkennen kann...!

Wo - und ich meine hier in welchem Gesetz! - steht eigentlich geschrieben, dass wir Bürger alle über einen Kamm geschoren werden dürfen?  Ist dass nicht genau dass, wovor uns dass Grundgesetz schützt?  Ich verweise hier einmal auf folgende Links:

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html
Artikel 1, Grundgesetz:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.


http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Artikel 2, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Weitere Erläuterungen findet man hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie
https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29
https://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29#.C3.9Cberma.C3.9Fverbot

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
Artikel 3, Grundgesetz:
(1)  Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2)  Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3)  Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
Artikel 5, Grundgesetz:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Weiterhin stellt sich die berechtigte Frage, ob die für eine "Steuer" im Sinne des Gesetzes gültigen Regelungen (Steuergerechtigkeit) auch für einen "Beitrag" gelten.  Zur Erinnerung eine Quote aus dem folgenden Wikipedia-Artikel diesbezüglich:

https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer#Der_Gleichm.C3.A4.C3.9Figkeitsgrundsatz

Dort heisst es:

"Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[8]

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Letztendlich kann und muss der Gesetzgeber allerdings nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall individuell abgehandelt wird. Er ist vielmehr auf eine allgemeine Fassung der Steuergesetze angewiesen (Typisierung). Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, die von der Finanzverwaltung ermessensfehlerfrei anzuwenden sind, da ansonsten ein gerichtlich aufzuhebender Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt.

Die Gleichmäßigkeit der Anwendung
Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehört nicht nur ein diesen Grundsatz beachtendes materielles und formelles Steuerrecht, sondern auch und vor allem die gleichmäßige und willkürfreie Anwendung diesen Rechts durch die Verwaltung und die Gerichte. Insbesondere darf es nicht zu einem Vollzugsdefizit kommen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass nicht jede unterschiedliche Interpretation einer Vorschrift durch die Behörden oder Gerichte zur Rechtswidrigkeit und damit zur Verletzung des Gleichmäßigkeitsgrundsatzes führt. Allerdings sind zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien aufzustellen, an deren Anwendung die Finanzbehörden gebunden sind."

Falls dem so ist, empfehle ich hiermit das lesen des folgenden Artikels:  https://de.wikipedia.org/wiki/Steuergerechtigkeit

Dort heisst es (Zitat):  "Minimalvorgaben.  In Deutschland haben sich durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die folgenden Minimalvorgaben zur Bestimmung der steuerlichen Leistungsfähigkeit herausgebildet:

Steuerfreiheit des Existenzminimums:  Dem Steuerzahler muss nach der Besteuerung genügend Geld für ein menschenwürdiges Leben bleiben. Als Untergrenze dieses Mindestbedarfs wird der Sozialhilfesatz für Bedürftige verwendet.

Familiensteuergerechtigkeit:  Die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber Angehörigen muss berücksichtigt werden.

Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Rechtsformneutralität:  Unabhängig davon, welche Rechtsform für ein Unternehmen gewählt wird, sollten vergleichbare wirtschaftliche Sachverhalte eine gleiche steuerliche Belastung erzeugen.

Soziale Steuergerechtigkeit:  Anreize zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit, zum Sparen und zur Eigentumsbildung. Allerdings darf durch eine zu scharfe Steuerprogression mit dem Ziel der Umverteilung[2][3] die Leistung nicht so stark „bestraft“ werden, dass Leistungsträger ins Ausland abwandern. "

Wie man also erkennen kann, wurde der "geräteunabhängige Rundfunkbeitrag" seitens der verantwortlichen Politiker mit dem Vorsatz gewählt, dieses Finanzierungsmodell für die Bürger so zu gestalten, dass ein "Entrinnen" unmöglich wurde.  Bleibt abzuwarten, ob diese Form der Finanzierung vor dem BVG Bestand haben wird.  Erst Recht im Hinblick der Verfassungswidrigkeit der Zusammen- und Besetzung der Räte und Gremien innerhalb der ÖR Anstalten ZUFÄLLIG oft mit denselben Politikern, die in den Landtagen die Finanzierung durchgepeitscht haben.  Einer davon ist ER hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Kurt_Beck

Unter "Weitere Tätigkeiten" ist dort folgendes zu lesen:

Rundfunkkommission der Länder, Vorsitzender (1994–2013)
ZDF-Verwaltungsrat, Vorsitzender (seit 1999)
Weinbruderschaft der Pfalz
Friedrich-Ebert-Stiftung, Vorsitzender (seit 2013)[9]
Seit Juni 2013 ist Beck als Mitglied eines Beratungsgremiums für das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim tätig.[10

Nun, DASS hat doch nun WIRKLICH ein Geschmäckle, oder??  Erst recht im Hinblick dahin, dass dieser "Politiker" den Steuerzahler in Rheinland-Pfalz fast eine halbe Milliarde Euro gekostet hat...

Wie dem auch sei:  Der Kampf muss weitergehen, der GERECHTIGKEIT zum Sieg verholfen werden!

D61
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: PersonX am 25. Mai 2014, 17:40
Laut den bisher verschiedenen Gerichtsurteilen wissen wir ja jetzt, das es "wahrscheinlich" keine Steuer ist, zu mindest solange nicht, bis ein Gericht das erkennt, dass es doch so ist.

Wenn es also jetzt aktuell noch eine Vorzugslast in Form eines Beitrags ist, dann die Frage in die Runde.

Welche genauen Vorteile kann jeder einzelne von Euch aus dem Angebot ziehen? Denn wenn ich das Wesen einer Vorzugslast richtig verstehe, soll jeder, welcher diese zu zahlen hat doch einen Mehrwert (Nutzen, oder auch besonderen Vorteil) davon haben. Und wenn nicht jeder, dann zumindest der überwiegende Teil, dann jedoch mit der Möglichkeit der Außnahmen.

Wenn es diesen Vorteil gibt/gäbe, wie sieht dieser aus? Wie wird/könnte er beschrieben werden. Gegen was ließe der Vorteil sich abgrenzen. Was gehört dazu, was nicht. Muss dieser Vorteil zweifelsfrei definiert sein, oder reicht die reine Behauptung es gäbe einen Vorteil und jeder hätte diesen? Wenn die Behauptung reicht, sollte der Gegenbeweis möglich sein und dazu führen diesen behaupteten Nutzen zu wiederlegen und die Zahlungen zu stoppen.

Muss eine Vorzugslast nicht auch noch weitere Bedingungen -formale, gesetzliche oder sonstige Vorgaben, oder ...- erfüllen? Wenn also nicht alle Bedingungen erfüllt sind, sollte das auch dazu führen die Zahlungen zu stoppen.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: syna am 26. Mai 2014, 11:08
Schauen wir uns dass Ganze doch mal näher an:  ...

D61

Daniel, Danke für Deine ausführliche Recherche!
Viel Arbeit hast Du da investiert.
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: syna am 26. Mai 2014, 11:27

... Weiterhin stellt sich die berechtigte Frage, ob die für eine "Steuer" im Sinne des Gesetzes gültigen Regelungen (Steuergerechtigkeit) auch für einen "Beitrag" gelten.  Zur Erinnerung eine Quote aus dem folgenden Wikipedia-Artikel diesbezüglich:  https://de.wikipedia.org/wiki/Steuer#Der_Gleichm.C3.A4.C3.9Figkeitsgrundsatz

Dort heisst es:

"Gerechtigkeit der Besteuerung
Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen und zum anderen den Gesetzesvorbehalt voraus. Das Gebot der Steuergerechtigkeit setzt voraus, dass die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.[8]

Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes, der sich auch aus den Grundrechten ergibt. Wird eine Geldleistung nicht allen, bei denen der Tatbestand zutrifft, auferlegt, so ist sie keine Steuer. Ein ganz besonderes Beispiel dafür war die Spekulationsteuer in Deutschland, die vom Bundesverfassungsgericht für die Jahre 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt wurde, weil durch ein strukturelles Vollzugsdefizit die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts auf alle steuerlich relevanten Sachverhalte nicht gewährleistet war.

Das Willkürverbot
Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber auch zur Beachtung des Willkürverbots, nach dem Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Dabei gilt, dass Willkür als das Fehlen zureichender sachgerechter Gründe für die ungleiche Behandlung zu verstehen ist.

Ja - das alles kann man kürzer zusammenfassen, weil es Kriterien
des Nettoprinzips sind: https://de.wikipedia.org/wiki/Nettoprinzip_%28Steuerrecht%29

Wir haben da das
objektive Nettoprinzip:

Zitat
Das objektive Nettoprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls die konkrete gesetzliche Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzips, und als solche eine Grundentscheidung, die der Gesetzgeber folgerichtig umzusetzen hat. Dies bedeutet, dass grundsätzlich alle erwerbsbedingten Kosten abzugsfähig sein müssen.[5] Die Verfassungskonformität von Ausnahmen vom objektiven Nettoprinzip werden an Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) gemessen.

Der Gesetzgeber muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf achten, dass Steuerpflichtige mit gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich zur Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss (vertikale Steuergerechtigkeit).

Maßstab für die Gleichheit oder Ungleichheit der Besteuerung ist das Gebot der Folgerichtigkeit.[6] Dieses Prinzip besagt, dass der Gesetzgeber Wertungswidersprüche zu vermeiden hat, indem er an seine eigenen Grundentscheidungen widerspruchsfrei anknüpft. Eine der Grundentscheidungen ist das objektive Nettoprinzip.

Und - hier noch wichtiger - das
subjektive Nettoprinzip:

Zitat
Im Sinne des subjektiven Nettoprinzips bemisst sich die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen nach seinem frei verfügbaren Einkommen. Was der Steuerpflichtige aufwenden muss, um seine Existenz und die seiner Familie zu sichern, ist kein frei verfügbares Einkommen. Die Steuerfreiheit des Existenzminimums wird wie folgt abgesichert:

1. Grundfreibetrag:
In Höhe des Sozialhilferegelsatzes („Hartz IV“) wird das Einkommen steuerfrei gestellt. Der Grundfreibetrag verdoppelt sich bei zusammenveranlagten Ehegatten, weil diese eine Bedarfsgemeinschaft darstellen. Siehe Hauptartikel Grundfreibetrag.

2. Objektives Nettoprinzip: Die mit Erwerbsarbeit verbundenen Aufwendungen sind in den Sozialhilfesätzen und folglich im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

...

Und das subjektive Nettoprinzip hat Verfassungsrang:

Zitat
Das subjektive Nettoprinzip ist ein Verfassungsgebot, das sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Leistungsfähigkeitsprinzip ableitet.[24] Die Vereinbarkeit einkommensteuerrechtlicher Regelungen mit dem subjektiven Nettoprinzip wird an Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeinen Gleichheitssatz), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gemessen.

Die Haushaltsabgabe verstößt so ziemlich gegen alle Kriterien des Nettoprinzips.
Würde ein Gericht also einräumen, dass die Haushaltsabgabe eine Steuer ist, dann
wäre die Haushaltsabgabe tot.




Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: syna am 26. Mai 2014, 12:09
Welche genauen Vorteile kann jeder einzelne von Euch aus dem Angebot ziehen? Denn wenn ich das Wesen einer Vorzugslast richtig verstehe, soll jeder, welcher diese zu zahlen hat doch einen Mehrwert (Nutzen, oder auch besonderen Vorteil) davon haben. Und wenn nicht jeder, dann zumindest der überwiegende Teil, dann jedoch mit der Möglichkeit der Außnahmen.

Wenn es diesen Vorteil gibt/gäbe, wie sieht dieser aus? Wie wird/könnte er beschrieben werden. Gegen was ließe der Vorteil sich abgrenzen. Was gehört dazu, was nicht. Muss dieser Vorteil zweifelsfrei definiert sein, oder reicht die reine Behauptung es gäbe einen Vorteil und jeder hätte diesen? Wenn die Behauptung reicht, sollte der Gegenbeweis möglich sein und dazu führen diesen behaupteten Nutzen zu wiederlegen und die Zahlungen zu stoppen.

Muss eine Vorzugslast nicht auch noch weitere Bedingungen -formale, gesetzliche oder sonstige Vorgaben, oder ...- erfüllen? Wenn also nicht alle Bedingungen erfüllt sind, sollte das auch dazu führen die Zahlungen zu stoppen.

Also - der Vorzug, den die "Gruppe der Betroffenen" hat, ist der, dass sie in den Genuss
der ÖRR-Programme kommt. Sie kann den ÖRR hören und sehen! Das ist der Vorteil, den
die "Gruppe der Betroffenen" hat. Praktisch - im BWL-Jargon - ausgedrückt: "Die ÖRR-
Sendungen und Programme", das ist das Produkt, das sie erwirbt.

Und das Produkt - der Vorteil - muss bezahlt werden. Das geschieht nach den Regelungen
des Rundfunkfinanzierungsvertrags Ausgabe 15. D.h. Deine Frage nach dem Vorteil ist -
durch die Gerichte - also klar beantwortet.

Die heiklen Punkte, um die es geht, das sind diejenigen, welche Paul Kirchhof
schon in seinem Gutachten für die Haushaltsabgabe versucht hat zu entschärfen:

1. Ist wirklich eine invididualisierbare Gruppe bevorzugt <==> Ist es wirklich eine Abgabe
    (und keine Steuer)?
2. Ist die getroffene Typisierung angemessen?

Beides ist ja von den letzten beiden Gerichtsurteilen bejaht worden. Denn wenn (1) und (2)
bejaht werden, dann ist die Haushaltsabgabe in der Tat verfassungskonform. Die Frage ist
für mich: Mit welcher genauen Begründung? Die Frage danach habe ich hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9415.msg66155.html
gestellt. Vielleicht sollten wir genau dazu aber einen eigenen Thread eröffnen.




Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Mork vom Ork am 21. Juni 2015, 14:55
@Daniel61:

Ich bin Deinem Link zur Typisierung gefolgt, bin aber in Richtung Klassifikation (https://de.wikipedia.org/wiki/Klassifikation) abgebogen. Dort heißt es:

Zitat
Nachteile von Klassifikationssystemen sind:

    - Systematik ist festgelegt und relativ unbeweglich,
    - Oft ist es kaum möglich eine solche Systematik vorab festzulegen.
    - vorwiegend hierarchische Strukturen,
    - keine syntagmatische Verknüpfung der Begriffe,
    - eine Anpassung an den Fortschritt der Fachgebiete ist meist schwer umzusetzen,
    - Sachverhalte werden oft in Klassen „gezwängt“, in die sie nicht vollständig passen, was zu einer Erschwerung des Suchvorganges und zu einem möglichen Informationsverlust führen kann,
    - meist entstehen Restobjekte, die in keine der aufgestellten Klassen passen und so eine theoretisch unbefriedigende Residualkategorie erforderlich machen,
    - meist keine objektiven Kriterien bei der Einsortierung neuer Einträge: es ist nicht immer klar in welche Kategorie ein Eintrag kommt,
    - nur ein Weg führt zu der gesuchten Kategorie (im Gegensatz zu einer netzwerkartigen Anordnung von Themengruppen).

Also gucke ich unter Residualkategorie (https://de.wikipedia.org/wiki/Residualkategorie) weiter. Dort heißt es:

Zitat
Unter einer Residualkategorie oder Restkategorie versteht man in der Statistik (z. B. innerhalb der empirischen Sozialforschung) oder bei Methoden der Klassifizierung eine Kategorie, in die alle Objekte erfasst werden, die auch nach der Ausnahmebehandlung keiner sonst bestimmten Klasse eindeutig zugeordnet werden können (d.h. Ausnahmen, die nicht durch eine Regel bestätigt werden).

Eine große Anzahl von Objekten in einer Residualklasse verweist in der Regel auf ein unzureichendes Klassifikationssystem. Manche Kritiker der Anwendung von Statistik in der Sozialforschung wenden ein, dass innerhalb der Sozialwissenschaften kein Klassifikationsschema aufgestellt werden kann, das ohne Residualkategorie auskommt.

So, wie ich das verstehe, erfolgte die Typisierung im RBSTV so:

  - Hauptklasse 1: Wohnungsinhaber (§2 (1) RBSTV)
                           Sie sind Beitragsschuldner.

    - Unterklasse 1.1: Wohnungsinhaber, die Diplomaten sind laut §2 (4) RBSTV
                               Sie sind nicht beitragspflichtig.
 
    - Unterklasse 1.2: Wohnungsinhaber, die sich befreien lassen können laut §4 (1) RBSTV
                               Aufzählung der Befreiungsgründe §4 (1) 1.-10. RBSTV

    - Unterklasse 1.3: Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags laut §4 (2) RBSTV
                               Aufzählung der ermäßigten Beitragsschuldner §4 (2) 1.-3. RBSTV

    - Unterklasse 1.4: Personen innerhalb der Wohnung, auf die sich die Befreiung eines Beitragsschuldners auch erstreckt, siehe §4 (3) RBSTV
                               Aufzählung der betreffenden Personen, siehe §4 (3) 1.-3. RBSTV

    - Unterklasse 1.5: Personen, die aufgrund eines Härtefalls die Befreiung beantragen können, siehe §4 (6) RBSTV
                               Das betrifft insbesondere finanzielle Härtefälle, schließt aber keine weiteren Härtefälle aus.

Für mich sieht es so aus, als ob die einzige Restgruppe die Härtefälle sind, zu der alle nicht-typisierten bzw. -klassifizierten Personen zählen könnten.
Deshalb wurde meine Klage vor dem VG Bremen abgewiesen mit der Begründung, dass ich einen Härtefallantrag hätte stellen können.

Die Frage wäre jetzt, ob die Gruppe der Nichtnutzer des öffentlichen Rundfunks so groß ist, dass man ihr bei der Typisierung eine eigene Klasse zuweisen muss bzw. sie in den Katalog der Befreiungsgründe aufnehmen sollte oder ob sie den Härtefällen zugerechnet wird.
Mir scheint es so, als ob die Gruppe der Nichtnutzer so groß ist, dass man für sie eine eigene Kategorie schaffen sollte.

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: keine Steuer, sondern PFLICHTBEITRAG ?
Beitrag von: Roggi am 21. Juni 2015, 16:37
Da liegt doch der Fehler im System. Es wird angenommen, dass es fast keine Nichtnutzer gibt, ohne dafür eine Statistik zu bemühen. Als Beweis dient die Behauptung, dass in nahezu jeder Wohnung Empfangsgeräte vorhanden sind und diese Empfangsgeräte können nicht nachgewiesen werden, weil schnüffeln verboten ist. Da demzufolge in jeder Wohnung örR empfangbar ist, muss jeder Haushalt (...) zahlen. Eine fehlerfreie Typisierung wäre nur möglich, wenn statistisch erfasst wird, wieviele Personen Rundfunkteilnehmer des örR sind.