Wie so viele andere hier warte ich bereits seit August letzten Jahres auf den (zumindest mal einen) ablehnenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice, um endlich klagen zu können. Ich habe jetzt, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurden, die Untätigkeitsklage erhoben. Die Antwort des VG DÜsseldorf hat mich umgehauen:
Darüber hinaus ist auch die Untätigkeitsklage unzulässig und unbegründet Auf den unter I. dargestellten Sachverhalt wird auch in diesem Verfahren ausdrücklich Bezug genommen.
Hier wird zudem zunächst darauf hingewiesen, dass keine Verp?ichtung des Beklagten besteht, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Ein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich aus den prozessualen Bestimmungen der VwGO nicht herleiten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2014 -Az.:27 K663/14-).
Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.