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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: nicknackman am 18. Mai 2014, 11:01

Titel: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 18. Mai 2014, 11:01
Wie so viele andere hier warte ich bereits seit August letzten Jahres auf den (zumindest mal einen) ablehnenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice, um endlich klagen zu können. Ich habe jetzt, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurden, die Untätigkeitsklage erhoben. Die Antwort des VG DÜsseldorf hat mich umgehauen:

Darüber hinaus ist auch die Untätigkeitsklage unzulässig und unbegründet Auf den unter I. dargestellten Sachverhalt wird auch in diesem Verfahren ausdrücklich Bezug genommen.
Hier wird zudem zunächst darauf hingewiesen, dass keine Verp?ichtung des Beklagten besteht, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Ein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich aus den prozessualen Bestimmungen der VwGO nicht herleiten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2014 -Az.:27 K663/14-).


Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: seppl am 18. Mai 2014, 11:48
Ich nehme an, dass der Irrtum darin liegt, dass der Gegner bei den Bescheiden nicht der Beitragsservice (nicht rechtsfähig), sondern die zuständige Landesrundfunkanstalt ist.
Klage in Bescheidangelegenheiten wird nur gegen die Rundfunkanstalt erhoben!
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 18. Mai 2014, 12:32
Mein Untätigkeitsklage richtet sich gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln, vertreten durch seinen Intendanten Tom Buhrow.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: karl11 am 18. Mai 2014, 14:18
Auch ich habe beim zuständigen AG Untätigkeitsklage eingereicht gegen  die zuständige Landesrundfunkanstalt. Meine bisherigen 4 Wiedersprüche sind alle unbeantwortet geblieben
und nach ca 5 Monaten durch neue Bescheide ersetzt. Zwischendurch immer wieder Informationsschreiben der freundlichen..
Auf den Bescheiden der GEZ steht aber auf der Rückseite das der Wiederspruch an die GEZ oder die LRA zu richten ist. Na ich bin ja mal gespannt was bein VG dabei rauskommt.
In den letzten 2 Jahren habe ich der GEZ 12 Briefe zukommen lassen. Alle Schreiben auch als E Mail und per Fax um sicher zu gehen das alles fein ankommt.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 18. Mai 2014, 19:42
Wenn man der Argumentation des VG Düsseldorf folgt verspräche aber jede Untätigkeitsklage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt wegen unterbliebenem Widerspruchsbescheid ziemlich wenig Aussicht auf Erfolg
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: SchwarzSurfer am 18. Mai 2014, 20:33
Es wurde doch hier berichtet dass man nach 3 Monaten auch einfach in der Hauptsache klagen kann, das Gericht fordert den Bescheid dann schon selber an. Wär die Frage wie man das richtig formuliert.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: hannelore9 am 18. Mai 2014, 20:56
(vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2014 -Az.:27 K663/14-).[/i]

Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.

Diesen Beschluss kann man ja nicht auffinden
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php (http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php)

Geh da mal zu einem Amtsgericht und wende dich an eine Rechtspflegerin das kostet nichts.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: ss32 am 18. Mai 2014, 22:03
Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.

Warum denn nicht?

Solange aus den widersprochenen Bescheiden nicht vollstreckt werden kann, können die sich doch ruhig Zeit lassen mit dem Widerspruchsbescheid.
Allerdings muss man dazu die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 18. Mai 2014, 23:23
Naja also zunächst mal sollte man doch erwarten können, dass wenn einem in einer Rechtsbehelfserklärung dargelegt wird, man könne Widerspruch einlegen, auch irgendwann im Interesse der Rechtssicherheit mitgeteilt wird, wie über den Widerspruch entschieden wurde. Wenn der Widerspruch ein offizielles Rechtsmittel ist, dann müssen an seine Geltendmachung doch auch irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft sein.
Normalerweise geht der abweisende Widerspruchsbescheid auch der eigentlichen Klage voraus oder nicht?
Abgesehen ist der Widerspruch jedes Mal mit Zeit und Kosten verbunden. Wieso sollte der Beitragsservice dazu berechtigt sein, seine Gegner durch eine willkürliche Zahl von Bescheiden zu zermürben, ohne jemals auf Widersprüche reagieren zu müssen?
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: H2O am 19. Mai 2014, 00:37
In Wiki steht:

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

Dort genannt werden Bayern, Niedersachsen und NRW wo dies teilweise abweichend gehandhabt wird.

--> Ich verstehe das so, dass in den übrigen Bundesländern dieser Rechtsweg eingehalten werden muss wg. "grundsätzlich". Habe auf die Schnelle nichts gefunden, wurde das Thema an anderer Stelle schon vertieft?

H2O
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Bürger am 19. Mai 2014, 01:59
Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

Untätigkeitsklage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

abgesehen davon hatte ein Foren-Mitglied bereits die persönliche Erfahrung/ Auffassung mitgeteilt, dass wohl grundsätzlich auch ohne Widerspruch eine direkte Klage gegen einen Beitragsbescheid möglich sei.

Wie das mit o.g. Ausführungen in Einklang zu bringen geht, weiß ich (noch) nicht.

Vielleicht mal suchen...
Der Bescheid kann direkt angegriffen werden. Such mal unter meinen Beiträgen. Ich habe diese Erfahrung machen müssen. Wenn das Justiziariat unserer LRA echte Experten beschäftigen würde, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechende Informationen enthalten. Hat sie aber nicht. Antragsteller und Antragsgegner haben das dann vom Verwaltungsrichter aufs  Butterbrot geschmiert bekommen.

Wie gesagt: such mal unter meinen Beiträgen. Habe im Moment keine Lust, das selber rauszusuchen. Ich habe es auch schon mehrfach hier erwähnt. (Soll wirklich nicht unhöflich sein).

Möglich, dass es sich dabei dann um eine "Feststellungsklage" o.ä. handelt.
Wäre gesondert zu prüfen.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Rochus am 19. Mai 2014, 10:34
Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat
27.02.2014 13:02 Uhr


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: H2O am 21. Mai 2014, 22:25
Da tun sich Abgründe auf; aber OK, klingt plausibel.

Kann der Laden sich eigentlich alles erlauben ohne jemals eine auf die Finger zu bekommen? Widerspruch anbieten aber nicht darauf eingehen und statt dessen munter Mahnungen etc. versenden? In den Foren finden sich Massenweise solcher Themen. Kann man sich hier nirgends beschweren, wie etwa bei der BAFIN in Finanzangelegenheiten (z.B. bei Problemen mit Versicherungen, die schalten dann schnell auf Kuschelkurs)?
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Rochus am 22. Mai 2014, 07:44
Die ÖRR schalten immer nur mit denen auf Kuschelkurs, die mit ihnen einer Meinung sind und die ihnen die rechtliche Grundlage des Geldsegens beschert haben.

Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 24. Mai 2014, 11:34
So jetzt muss ich (glücklicherweise) doch erst einmal etwas zurück rudern, denn so oft klage ich nicht und habe daher leider noch nicht die Routine, den Schriftverkehr mit Gerichten ordnungsgemäß zu sondieren: Die Ausführungen, dass es kein Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides geben, kommen nicht vom VG Düsseldorf, sondern vom WDR. In der Aufregung habe ich das in dem 16seitigen Dokument übersehen. Ich wurde jetzt um Stellungsnahme gebeten und werde das natürlich tun. Der Drops ist also noch nicht gelutscht. Ich bitte um Nachsicht wegen der Fehlinformation.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Peer_Gynt am 27. Mai 2014, 15:59
Du brauchst nicht zurückrudern.

Meistens lügt der Gegner wie gedruckt.

Schau mal hier:
Zitat
"§ 75 [Untätigkeitsklage]
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, ..."
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

Weiteres hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.msg66858.html#msg66858

Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 16. Juni 2014, 13:11
So jetzt mal ein Update: Mittlerweile ist vom VG Düsseldorf entschieden worden, dass meine Untätigkeitsklage abgelehnt wird. In der Begründung heißt es, ich habe zwar einen Anspruch auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids, aber der sei eben leider nicht einklagbar. Der Beitragsservice hat sich jetzt dennoch dazu herab gelassen, mir einen ablehnenden Widerspruchsbescheid auszustellen. Jetzt werde ich vom Gericht um Auskunft darüber gebeten, ob das Verfahren als Anfechtungsklage fortgeführt werden soll. Vorsorglich weist man mich im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkstaatsvertrags bereits auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes hin. Was tun? Wahrscheinlich werden dann weitere Gerichtsgebühren fällig oder?
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Rochus am 16. Juni 2014, 14:05
Weitermachen!
Wir sind nicht gefragt worden hinsichtlich der Anfechtungsklage. Ich warte jetzt auf den nächsten Bescheid und werde gegen den direkt vorgehen. Dabei liefern die Entscheidungen aus München und Koblenz ungewollt Munition gegen die ÖRR.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: tokiomotel am 29. Juni 2014, 08:13
Naja also zunächst mal sollte man doch erwarten können, dass wenn einem in einer Rechtsbehelfserklärung dargelegt wird, man könne Widerspruch einlegen, auch irgendwann im Interesse der Rechtssicherheit mitgeteilt wird, wie über den Widerspruch entschieden wurde. Wenn der Widerspruch ein offizielles Rechtsmittel ist, dann müssen an seine Geltendmachung doch auch irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft sein.
Normalerweise geht der abweisende Widerspruchsbescheid auch der eigentlichen Klage voraus oder nicht?
Abgesehen ist der Widerspruch jedes Mal mit Zeit und Kosten verbunden. Wieso sollte der Beitragsservice dazu berechtigt sein, seine Gegner durch eine willkürliche Zahl von Bescheiden zu zermürben, ohne jemals auf Widersprüche reagieren zu müssen?
Genau so sieht es bei mir aus. Nach dem vierten Widerspruch noch immer kein Widerspruchsbescheid.
Der fünfte Beitragsbescheid ist kürzlich eingetrudelt , liegt noch innerhalb der Frist auf Ablage und geht in Kürze mit Widerspruch wieder raus.
Am 2.7. hat sich die GVin mit einem vorOrt Termin angekündigt. Am 1.7. werde ich daher bei ihr vorstellig , weil bis dahin immer noch kein Widerspruchsbescheid da sein dürfte und wird.
Bin schon gespannt auf dieses Date und deren Reaktion.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: tokiomotel am 06. Juli 2014, 23:40
Update:
War also am 1.7. zur offiziellen "ausgiebigen" Sprechzeit von 2 Stunden pro Wochen bei der verehrten Dame von Gerichtsvollzieher.  Als erster im Vorraum auch als erster dran zu sein , war aber weit gefehlt. Einem anderen Klienten der nach mir eintraf wurde der Vorzug gegeben , wahrscheinlich Terminvergabe...
Ich wartete dennoch eine fast geschlagene Stunde , dann wurde mir die Sache doch zu bunt. Ich verfasste eine Kurzmitteilung auf ihrem Schreiben und platzte genervt in ihr Büro. Dort lagen Unmengen Dokumente und Kontoauszughefter des vorgezogenen Klienten ausgebreitet. Es hätte also durchaus noch viel länger dauern können. Die Dame herrschte mich an , ich möge doch warten. Derweil warteten bereits weitere 4 Klienten im Vorraum. Ich übergab ihr mein in Ungeduld flüchtig verfasstes Schreiben mit der Bemerkung , die Zeit nicht im Lotto gewonnen zu haben. Ich muss mit meiner Zeit ehrliches Geld verdienen , im Gegensatz zu anderen Gestalten in kuriosen Vereinen.
Also warte ich jetzt auf weiteres was passieren möge.
Mein Widerspruchsbescheid ist immer noch nicht da und ich laufe dem auch nicht hinterher.
Bis dahin hat kein GV die Ermächtigung etwas zu unternehmen .... !
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: nicknackman am 07. Juli 2014, 09:08
Wow, ich hatte schon dran gedacht, heute mal nachzufragen, was denn inzwischen passiert ist, aber damit hätte ich nicht gerechnet  :o
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Viktor7 am 07. Juli 2014, 09:56
Update:
War also am 1.7. zur offiziellen "ausgiebigen" Sprechzeit von 2 Stunden pro Wochen bei der verehrten Dame von Gerichtsvollzieher.  Als erster im Vorraum auch als erster dran zu sein , war aber weit gefehlt. Einem anderen Klienten der nach mir eintraf wurde der Vorzug gegeben , wahrscheinlich Terminvergabe...
Ich wartete dennoch eine fast geschlagene Stunde , dann wurde mir die Sache doch zu bunt. Ich verfasste eine Kurzmitteilung auf ihrem Schreiben und platzte genervt in ihr Büro. Dort lagen Unmengen Dokumente und Kontoauszughefter des vorgezogenen Klienten ausgebreitet. Es hätte also durchaus noch viel länger dauern können. Die Dame herrschte mich an , ich möge doch warten. Derweil warteten bereits weitere 4 Klienten im Vorraum. Ich übergab ihr mein in Ungeduld flüchtig verfasstes Schreiben mit der Bemerkung , die Zeit nicht im Lotto gewonnen zu haben. Ich muss mit meiner Zeit ehrliches Geld verdienen , im Gegensatz zu anderen Gestalten in kuriosen Vereinen.
Also warte ich jetzt auf weiteres was passieren möge.
Mein Widerspruchsbescheid ist immer noch nicht da und ich laufe dem auch nicht hinterher.
Bis dahin hat kein GV die Ermächtigung etwas zu unternehmen .... !

Die Unzumutbarkeit wird durch die Nicht-Bescheidung der GEZ (BAZ) und der Anstalten absichtlich herbeigeführt.

Vielleicht kann Person X damit was anfangen:

Zitat
http://www.experto.de/verbraucher/rechtliche-optionen-gegen-den-neuen-rundfunkbeitrag.html
Indes hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30.01.2008 – 1 BvR 829/06 – judiziert, es sei den Betroffenen zumutbar, einen Beitragsbescheid abzuwarten und dann gegen diesen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage zu erheben.

Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html

Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). ...

Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: tokiomotel am 10. Juli 2014, 23:09
neuester Stand : nichts Neues !
Ich bin selbst erstaunt .... oder ist das die Ruhe vor dem Sturm , einer neuen fiesen Masche von Angriff ?
Ehrlich gesagt war ich nach dem doch sehr ernsthaft klingenden Schreiben  der GVin schon fast dran klein beizugeben und ihr die Kohle persönlich vorbei zu bringen. Ich bin stolz vorerst nicht eingeknickt  zu sein.
Ich glaube vor dem GV sollte man nicht unnötig zu viel Respekt haben . 
Mich würde schon das weitere Vorhaben der GVin interessieren , nur werde ich ganz sicher nicht nachfragen und noch mein Interesse dazu bekunden.  So wichtig darf sich die Dame nun auch wieder nicht betrachtet fühlen.
Vielleicht hat sie den Vorgang bereits zurück gegeben.


Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: Rochus am 11. Juli 2014, 07:42
@tokiomotel:

Ist Dir der GV auf die Pelle gerückt bevor ein Bescheid der Ex-GEZ ins Haus geflattert kam oder erst nach dem Erlass eines Bescheides?
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: tokiomotel am 11. Juli 2014, 23:20
@tokiomotel:
Ist Dir der GV auf die Pelle gerückt bevor ein Bescheid der Ex-GEZ ins Haus geflattert kam oder erst nach dem Erlass eines Bescheides?
Genau darum geht es mir. Ich ärgere mich schon lange über die Arroganz des BS und der Landesrundfunkanstalten , dass sie der Meinung sind , ein Widerspruchsbescheid mit gewöhnlicher Post versendet , hat den Empfänger auch erreicht. Vielleicht habe ich ihn auch erhalten , aber vielleicht leugne ich auch seinen Erhalt.
Fast jeder Widerspruch von Zahlungsunwilligen wird per Einschreiben versendet um sicher zu sein , dass nichts "fristgemäß verloren geht". Dummerweise kann im Gegenzug auch mal ein Widerspruchsbescheid verloren gehen.
Was zu beweisen wäre .... aber sicher nicht von mir.
Also bitteschön das ganze zur Sicherheit nochmal mit nachweisbarer Zustellung.
Titel: Re: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Beitrag von: tokiomotel am 18. Juli 2014, 10:46
Update:
Immer noch nichts neues zu berichten. Die GVin hat den Vorgang wohl an den BS zurück gegeben.
Ich werde ihr dazu ganz sicher dazu auch kein Interesse durch Nachfragen bekunden.
Bin gespannt welches Schreiben des BS als nächstes kommt. Sicher lassen die nun erst mal die magische Summe von 500 € auflaufen und holen dann zum großen Schlag aus , mit Kontopfändung oder ähnlichen Zicken. Dann wird es natürlich erst recht interessant , weil ein offiziell zugestellter Widerspruchsbescheid ist immer noch nicht da.
Zudem sollte man sich vermehrt gegen die verdummenden Widerspruchsbescheide mit zusammen geschusterten Textbausteinen wehren. Einfach zurücksenden mit dem Vermerk "UNGÜLTIG" , weil er völlig daneben zum vorgebrachten Sachverhalt des Widerspruchs verfasst wurde !
Leute , lasst euch nicht für dumm verkaufen. Auch wenn die das wenig interessiert , sie sollen den Widerstand spüren , so oft es nur geht.
Meine GVin versuchte auch Respekt zu versprühen , scheint aber nach meinem kurzen Vorsprechen bei ihr schnell verpufft zu sein.