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Autor Thema: Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?  (Gelesen 12451 mal)

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Kein Recht auf einen Widerspruchsbescheid?
Autor: 18. Mai 2014, 11:01
Wie so viele andere hier warte ich bereits seit August letzten Jahres auf den (zumindest mal einen) ablehnenden Widerspruchsbescheid des Beitragsservice, um endlich klagen zu können. Ich habe jetzt, nachdem Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt wurden, die Untätigkeitsklage erhoben. Die Antwort des VG DÜsseldorf hat mich umgehauen:

Darüber hinaus ist auch die Untätigkeitsklage unzulässig und unbegründet Auf den unter I. dargestellten Sachverhalt wird auch in diesem Verfahren ausdrücklich Bezug genommen.
Hier wird zudem zunächst darauf hingewiesen, dass keine Verp?ichtung des Beklagten besteht, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen. Ein einklagbares subjektives Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich aus den prozessualen Bestimmungen der VwGO nicht herleiten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2014 -Az.:27 K663/14-).


Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.


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Ich nehme an, dass der Irrtum darin liegt, dass der Gegner bei den Bescheiden nicht der Beitragsservice (nicht rechtsfähig), sondern die zuständige Landesrundfunkanstalt ist.
Klage in Bescheidangelegenheiten wird nur gegen die Rundfunkanstalt erhoben!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Mein Untätigkeitsklage richtet sich gegen den Westdeutschen Rundfunk Köln, vertreten durch seinen Intendanten Tom Buhrow.


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Auch ich habe beim zuständigen AG Untätigkeitsklage eingereicht gegen  die zuständige Landesrundfunkanstalt. Meine bisherigen 4 Wiedersprüche sind alle unbeantwortet geblieben
und nach ca 5 Monaten durch neue Bescheide ersetzt. Zwischendurch immer wieder Informationsschreiben der freundlichen..
Auf den Bescheiden der GEZ steht aber auf der Rückseite das der Wiederspruch an die GEZ oder die LRA zu richten ist. Na ich bin ja mal gespannt was bein VG dabei rauskommt.
In den letzten 2 Jahren habe ich der GEZ 12 Briefe zukommen lassen. Alle Schreiben auch als E Mail und per Fax um sicher zu gehen das alles fein ankommt.


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Wenn man der Argumentation des VG Düsseldorf folgt verspräche aber jede Untätigkeitsklage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt wegen unterbliebenem Widerspruchsbescheid ziemlich wenig Aussicht auf Erfolg


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Es wurde doch hier berichtet dass man nach 3 Monaten auch einfach in der Hauptsache klagen kann, das Gericht fordert den Bescheid dann schon selber an. Wär die Frage wie man das richtig formuliert.


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hannelore9

(vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2014 -Az.:27 K663/14-).[/i]

Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.

Diesen Beschluss kann man ja nicht auffinden
http://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php

Geh da mal zu einem Amtsgericht und wende dich an eine Rechtspflegerin das kostet nichts.


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Äh, was? Es ist also das gute Recht des Beitragsservice bis in alle Ewigkeit meine Widerspruchsschreiben einfach zu ignorieren und stattdessen immer neue Beitragsbescheide raus zu hauen? Das kann doch wohl nicht sein.

Warum denn nicht?

Solange aus den widersprochenen Bescheiden nicht vollstreckt werden kann, können die sich doch ruhig Zeit lassen mit dem Widerspruchsbescheid.
Allerdings muss man dazu die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben.


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Naja also zunächst mal sollte man doch erwarten können, dass wenn einem in einer Rechtsbehelfserklärung dargelegt wird, man könne Widerspruch einlegen, auch irgendwann im Interesse der Rechtssicherheit mitgeteilt wird, wie über den Widerspruch entschieden wurde. Wenn der Widerspruch ein offizielles Rechtsmittel ist, dann müssen an seine Geltendmachung doch auch irgendwelche Rechtsfolgen geknüpft sein.
Normalerweise geht der abweisende Widerspruchsbescheid auch der eigentlichen Klage voraus oder nicht?
Abgesehen ist der Widerspruch jedes Mal mit Zeit und Kosten verbunden. Wieso sollte der Beitragsservice dazu berechtigt sein, seine Gegner durch eine willkürliche Zahl von Bescheiden zu zermürben, ohne jemals auf Widersprüche reagieren zu müssen?


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H2O

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In Wiki steht:

Ist über das Widerspruchsrecht nicht oder nicht richtig belehrt worden, soll das Widerspruchsrecht erst nach einem Jahr verwirken. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch eröffnet im Verwaltungsprozess das Vorverfahren vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage, § 69 VwGO. Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

Dort genannt werden Bayern, Niedersachsen und NRW wo dies teilweise abweichend gehandhabt wird.

--> Ich verstehe das so, dass in den übrigen Bundesländern dieser Rechtsweg eingehalten werden muss wg. "grundsätzlich". Habe auf die Schnelle nichts gefunden, wurde das Thema an anderer Stelle schon vertieft?

H2O


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Ohne Vorverfahren kann, abgesehen von der Möglichkeit einer Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO), grundsätzlich keine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden (vgl. § 68 VwGO). Ausnahmen hiervon gibt es jedoch sowohl im Bundesrecht als auch im Landesrecht. Hier ist dann sofort Klage zu erheben.

Untätigkeitsklage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

abgesehen davon hatte ein Foren-Mitglied bereits die persönliche Erfahrung/ Auffassung mitgeteilt, dass wohl grundsätzlich auch ohne Widerspruch eine direkte Klage gegen einen Beitragsbescheid möglich sei.

Wie das mit o.g. Ausführungen in Einklang zu bringen geht, weiß ich (noch) nicht.

Vielleicht mal suchen...
Der Bescheid kann direkt angegriffen werden. Such mal unter meinen Beiträgen. Ich habe diese Erfahrung machen müssen. Wenn das Justiziariat unserer LRA echte Experten beschäftigen würde, hätte die Rechtsbehelfsbelehrung dementsprechende Informationen enthalten. Hat sie aber nicht. Antragsteller und Antragsgegner haben das dann vom Verwaltungsrichter aufs  Butterbrot geschmiert bekommen.

Wie gesagt: such mal unter meinen Beiträgen. Habe im Moment keine Lust, das selber rauszusuchen. Ich habe es auch schon mehrfach hier erwähnt. (Soll wirklich nicht unhöflich sein).

Möglich, dass es sich dabei dann um eine "Feststellungsklage" o.ä. handelt.
Wäre gesondert zu prüfen.


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Mehrfach zu lesen in "Jetzt kommt die Klage":

Zitat
27.02.2014 13:02 Uhr


Zitat
Die Kosten des gem. § 161 Abs. 2 VwGO in der Hauptsache erledigten Verfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird auf 61,94 € festgesetzt.

Die tenorierte Kostentragungspflicht entspricht billigem Ermessen gem. § 161 Abs. 2 VwGO, da die Klage unzulässig war. Ist, wie vorliegend, keine Ermessensentscheidung im Streit, so ist eine Untätigkeitsklage, die allein auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, unzulässig.

Als Vergleich wird angeführt: Urteil des BVerwG vom 28.04.1997 - 6B 6/97
Beschluss des OVG NRW vom 12.09.2000 - 22A5440/99

Die Kläger hätten, sofern sie die Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx erstrebten, eine darauf gerichtete Anfechtungsklage erheben müssen.

Mittlerweile sind bei uns seit mehreren Quartalen Forderungen aufgelaufen, ohne dass auch nur eine Mahnung kam. Geschweige denn ein Bescheid. Denn dem Antragsgegner ist diese Information auch zugegangen. Ich halte die Rechtsbehlfsbelehrung der LRAn für fehlerhaft dahingehend, dass sie ganz im Sinne einer Verzögerungstaktik lediglich die Möglichkeit des Widerspruchs einräumen - auf den sie dann aber aus für sie guten Gründen nicht reagieren.


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H

H2O

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Da tun sich Abgründe auf; aber OK, klingt plausibel.

Kann der Laden sich eigentlich alles erlauben ohne jemals eine auf die Finger zu bekommen? Widerspruch anbieten aber nicht darauf eingehen und statt dessen munter Mahnungen etc. versenden? In den Foren finden sich Massenweise solcher Themen. Kann man sich hier nirgends beschweren, wie etwa bei der BAFIN in Finanzangelegenheiten (z.B. bei Problemen mit Versicherungen, die schalten dann schnell auf Kuschelkurs)?


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Die ÖRR schalten immer nur mit denen auf Kuschelkurs, die mit ihnen einer Meinung sind und die ihnen die rechtliche Grundlage des Geldsegens beschert haben.



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So jetzt muss ich (glücklicherweise) doch erst einmal etwas zurück rudern, denn so oft klage ich nicht und habe daher leider noch nicht die Routine, den Schriftverkehr mit Gerichten ordnungsgemäß zu sondieren: Die Ausführungen, dass es kein Recht auf Erlass eines Widerspruchsbescheides geben, kommen nicht vom VG Düsseldorf, sondern vom WDR. In der Aufregung habe ich das in dem 16seitigen Dokument übersehen. Ich wurde jetzt um Stellungsnahme gebeten und werde das natürlich tun. Der Drops ist also noch nicht gelutscht. Ich bitte um Nachsicht wegen der Fehlinformation.


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