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Autor Thema: Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs - Geuer - Rossmann  (Gelesen 42394 mal)

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Nach Ansicht des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) verschafft das Urteil den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirtschaftliche Planungssicherheit. «Den Mitarbeitern von ARD und ZDF ist zu wünschen, dass die seit Jahren anhaltenden Diskussionen um die Finanzierung der Sender und damit der journalistischen Arbeit jetzt ihr Ende finden», sagte der DJV-Bundesvorsitzende Michael Konken.

aus http://www.news.de/medien/855530492/bayerns-verfassungsrichter-rundfunkbeitrag-verfassungsgemaess/1/

###Jetzt wissen wir alle, warum die Printmedien so ruhig sind und bleiben.###


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Die Tarifverträge der einzelnen Rundfunkanstalten finden die Mitarbeiter in den Intranetseiten des jeweiligen Senders. Soweit es mit dem Zugang Probleme gibt, sollten sich Mitglieder an den Personalrat der Anstalt oder die DJV-Betriebsgruppe wenden. Ansonsten ist für Landesrundfunkanstalten der jeweils zuständige Landesverband anzusprechen und für bundesweite Anstalten auch das Referat Rundfunk der DJV-Bundesgeschäftsstelle.

aus  http://www.djv.de/startseite/info/beruf-betrieb/uebersicht-tarife-honorare.html

###   denn die wissen schon warum das nicht jeder Bürger sehen darf/soll !!! ###

Als kleine Richtschnur kann man sich ja die Tarife der anderen Beschäftigten ansehen.  Sehr interessant. Nun verstehe ich erst Recht, warum keiner wer in dieser Branche tätig ist --- die Stimme für die Bürger ergreift!!!


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Geuer hatte trotz nachweislich, besserem Wissen dem Gericht eine Steilvorlage geboten und kann jetzt nicht weiter in die nächste Instanz. Man möchte fast schon Mutwill vermuten. Eigentlich müsste er jetzt die Popularklage mit dem Kernthema Konsumzwang (Ev. in Verbindung mit Hausfriedensbruch) wiederholen. Das Gericht kann dann nicht mehr ausweichen. Laut seinem letzten Posting bei Twitter hat er aufgegeben. Vielleicht wurde es ihm nahegelegt, weil seine Karriere ev. ein abruptes Ende finden könnte?

Nochmals (Puh):
Die Regelung ist grundsätzlich menschenrechtswidrig. Da der Staat nur im geringsmöglichen Ausmass in die Rechte des Bürgers eingreifen darf (EuGMR), ist er in diesem Fall verpflichtet seinen (!) Rundfunk über Steuern, unter Wahrung der Steuergerechtigkeit zu finanzieren. Die Verteilung erfolgt dann z.B. über den Finanzausgleich an die Bundesländer.

Die aktuelle Regelung ist menschenrechtswidrig wegen Konsumzwanges. Die alte war es, wegen Hausfriedensbruch (Anders war die Regelung nicht durchsetzbar. Ursache für die Neuregelung.).


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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Man möchte fast schon Mutwill vermuten.
Ermano Geuer ist nichts vorzuwerfen , wir sollten ihm viel mehr für seinen Einsatz dankbar sein.
Keiner sonst (außer Rossmann) hätte diesen Schritt sonst getan. Da bedarf es keiner Belehrung und Besserwisserei.
Er hat auch nichts gut zumachen und nochmal besser zu wiederholen.
Ohne die Herausforderung dieses Urteils wären viele auch heute noch einen Zacken gutgläubiger in die angeblich so unabhängige deutsche Justiz.
Ermano Geuer hat uns diese äußerst lehrreichen Nachhilfestunden beschert. Danke
Der Glanz der edlen steinernen Säulen im Justizpalast München ist vom Dunst der Scheinheiligkeit verblasst.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2014, 23:00 von mickschecker«
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Sehe ich auch so. Der Prozess Geuer-Rossmann hat eindrucksvoll bewiesen, wie es um die Deutsche Justiz - und somit um den Schutz unserer Demokratie - steht.
Dort, wo ich vorher noch gesunden Menschenverstand und Handeln "Im Namen des Volkes" erwartet hatte, herrscht scheinbar nichts anderes (mehr?) als Abhängigkeit und Gier. Schade!
Aber immerhin hat mich das davon kuriert weiter unnötig Hoffnung in die Gerichte zu stecken und weitere überflüssige Zeit für meine laufende Klage beim VwG zu verschwenden ... Die Zeit nutze ich jetzt sinnvoller und effektiver  ;)

Bei Geuer, der das Verfahren ja mehr oder weniger aus Überzeugung geführt hat, habe ich mir aber schon gedacht, dass er nun nicht weiter macht. Bei Rossmann - die ja wirklich unter der neuen Regelung schon allein finanziell stark zu leiden haben, sieht es denke ich anders aus.

Ich bin gespannt, wie viel Demontage sie sich mit ihrem System jetzt noch leisten können/werden, bis sie das Volk wirklich dazu bringen aus der politischen Lethargie zu erwachen. Das könnte ungemütlich werden, wenn es so weiter geht ... Teilweise merke ich schon in Unterhaltungen mit anderen eine richtig üble Wut auf Politik und Justiz - nicht nur beim Thema ÖRR. Das macht mir echt Angst  :(


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wtfacow

@ Logo : Hinterher  mit dem Finger auf jemanden zu zeigen und zu sagen : "siehst du , ich habe doch gleich gesagt das du keinen Erfolg hast" ist immer sehr leicht. Die Kritiker müssen schließlich in ihrem Handlen "nichts zu tun" bestätigt werden!

Ermano Geuer hat nichts falsch gemacht. Das er verloren hat , ist nicht seine Schuld .Ich bin stolz auf ihn!


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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens

Die aktuelle Regelung ist menschenrechtswidrig wegen Konsumzwanges.

Konsumzwang besteht zum Glück NOCH NICHT!

Es besteht Bezahlzwang.

Mich erinnert die Vorgehensweise immer mehr an die MAFIA, der man ein Schutzgeld zu zahlen hat, um in Ruhe gelassen zu werden.


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Mich erinnert die Vorgehensweise immer mehr an die MAFIA, der man ein Schutzgeld zu zahlen hat, um in Ruhe gelassen zu werden.
@Helmut Enz : Wir sind voll auf der gleichen Wellenlänge.
Darin erkenne ich meine Gedanken und einen Satz fast 1:1 in meinen Widersprüchen wieder.
"215€ TV-Steuer sind leider noch für viel zu viele verschmerzbar , wenn man für dieses Schutzgeld nach Mafiamanier in Ruhe gelassen wird."


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Ich habe meine Klage kurz vor den Gerichtsentscheidungen zu den Klagen von Geuer und Rossmann eingereicht. Nun erhalte ich ein Schreiben vom VG München, mit der Anfrage, ob ich meine Klage/Anträge im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen zurückziehen möchte, um "unnötige Prozessrisiken und Kosten zu vermeiden".
Eine Kostennote des Gerischts über 105,- EUR habe ich schon vorliegen. Was kann denn ansonsten noch an Kosten auf mich zukommen?
Bin gerade etwas ratlos, was ich machen soll.


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Es kommt auf deine Argumente an. Wenn die Landesverfassungsgerichte sinngemäß über deine Gründe nicht entschieden haben, kannst du weitermachen, wenn deine Klage in der Hauptsache ebenfalls das Argument der Steuer beinhaltet, könnte nur vor dem Bundesverfassungsgericht ein anderes Urteil ereicht werden. Über die Kosten kann auch noch nichts gesagt werden, da müsste man mal in anderen Fällen suchen, die schon entschieden wurden. Geuer z.B. brauchte keine Gerichtskosten zahlen, er war sein eigener Anwalt, so kostengünstig werden wir wohl nicht wegkommen. Wir brauchen zumindest einen Anwalt, aber vor Verfassungsgerichten braucht leider keine Rechtsschutzversicherung bezahlen, ich habe fast alle Versicherungsbedingungen verglichen, da sind alle gleich. Anwälte kosten nur fürs Briefeschreiben mindestens 300 Euro.


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Ich habe meine Klage kurz vor den Gerichtsentscheidungen zu den Klagen von Geuer und Rossmann eingereicht. Nun erhalte ich ein Schreiben vom VG München, mit der Anfrage, ob ich meine Klage/Anträge im Hinblick auf die vorliegenden Entscheidungen zurückziehen möchte, um "unnötige Prozessrisiken und Kosten zu vermeiden".
Eine Kostennote des Gerischts über 105,- EUR habe ich schon vorliegen. Was kann denn ansonsten noch an Kosten auf mich zukommen?

Bin gerade etwas ratlos, was ich machen soll.

Also, da ist auch nicht so leicht zu raten. Nehmen wir an, Person X klagt
- als Individuum - gegen den Staatsvertrag.

Dann können wir feststellen:

1. Bei dem Geuer/Rossmann-Prozess ging es um die Verfassungsmäßigkeit des Staatsvertrags
überhaupt. Die Klage von Person X ist aber eine Klage einer individuellen Person gegen
unrechtmäßige Behandlung durch den Beitragsservice bzw. den Staatsvertrag.

Das heißt: Beide Klagen sind ja ganz unterschiedlich - und der Ausgang der Verfassungsklage
von Geuer und Rossmann dürfte deshalb auf die Klage von Person X unmittelbar keinen
Einfluss haben.

2.er Punkt: Aus dem Gutachten von Paul Kirchhof geht direkt hervor, dass eine
Klage gegen die Regelvermutung den ÖRR zu sehen und zu hören zulässig sein muss:

Zitat von: Kirchhof, S.62
Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher
den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes
abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren
Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der
öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also
in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen
Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem einem individuellen
Antragsverfahren zuzulassen
.

Ich verstehe das so:

Da es ein "Beitrag" ist, muss es einen individuellen Vorteil durch Nutzung der ÖRR geben.
Das "individuelle" zeigt sich dabei darin, dass ein "individuelles Antragsverfahren
zugelassen" werden muss.

Das ist allerdings sehr schwammig - und dieser Satz beinhaltet keine Aussage darüber,
wie dieses Antragsverfahren ausgeht für Person X.

Also: Es bleibt eine schwierige Entscheidung für Person X, den Klageweg weiterzugehen.
Vielleicht ist es aber besser, wirklich den Klageweg weiter zu beschreiten, denn dann hat
Person X auf jeden Fall Gewissheit. Wenn Person X den Klageweg nicht weiterverfolgt,
dann wird sie sich später die Frage stellen: "Wie wäre es wohl gewesen?" Hätte ich nicht
vielleicht doch gewonnen?" usw. etc.






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Also, eine erste Zusammenfassung des Urteils gibt's hier von Stephanie Eggerath.

Und in der Tat - das Gericht hat einige Winkelzüge unternommen, um die Rundfunkfinanzierung zu
rechtfertigen. Das Geuer-Rossmann-Urteil und das RLP-Urteil werden dabei gemeinsam
betrachtet, da beide sehr ähnlich und gegenseitig stützend formuliert sind. Entscheidend sind die
Punkte "Steuer oder Abgabe" und "Anknüpfungspunkt des Beitrags":


-----------------------------------------------------------------------------------
1. Wesentlicher Punkt: Ist es eine Steuer oder eine Abgabe?
-----------------------------------------------------------------------------------
Zur Finanzierung dieser Informations- und Kultur-Aufgabe der ÖRR seien, so der
BayVerfGH, diejenigen heranzuziehen, denen die Rundfunkprogramme zugutekommen.

Laut VerfGH RLP ist dabei nicht auf die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur
restlichen Bevölkerung, sondern auf die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe
gegenüber den Gemeinlasten, d.h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben, abzustellen.

----------> Rafinierter Trick: Nicht die Personengruppe ist abzugrenzen (so wie Paul
   Kirchhof das noch fadenscheinig versuchte). Sondern die Leistung selbst
   ist abzugrenzenden von Aufgaben des Gemeinwohls, die steuerfinanziert seien.


Der Blickwinkel ist also ein objektiver, kein subjektiver. Die Veranstaltung eines
öffentlich-rechtlichen Rundfunks unterscheide sich von den allgemeinen staatlichen
Aufgaben grundlegend. Letzteres ist durchaus richtig, eine Begründung, die über die
bloße Beschreibung des verfassungsrechtlichen Rundfunkauftrags hinausgeht, wäre
indes wünschenswert gewesen.

----------------------------------------------------------------------
2. Anknüpfungspunkt des Beitrags?
----------------------------------------------------------------------
Der VerfGH RLP konkretisiert: Abgabegrund sei allein die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs, der für die Abgabenschuldner einen besonderen Vorteil darstelle.

Ähnlich schreibt es der BayVerfGH: Zum einen soll die grundsätzliche Möglichkeit des
Rundfunkempfangs abgegolten werden. Insoweit sei jede (!) Person im
Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgabepflichtig. Zum anderen
handele es sich um ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung, von der in den
gesetzlichen Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht werde.

Als die Abgabepflicht auslösende „gesetzliche Raumeinheiten“ sieht der RBStV die
Kategorien „Wohnung“, „Betriebsstätte“ und „Kraftfahrzeug“ vor, was seitens der
Verfassungsgerichtshöfe auch unbeanstandet bleibt.

Geht man aber davon aus, dass ein Rundfunkempfang ortsungebunden ist und gerade
dies sich im neuen Finanzierungsmodell wiederspiegeln soll, stellt sich die Frage, warum
überhaupt an Räumlichkeiten angeknüpft wird. Statt Radio und Fernseher ist es nun
eine Örtlichkeit, die, so die Gerichte entsprechend der Gesetzesbegründung,
ausreichenden Rückschluss auf einen abzugeltenden Vorteil zulässt (eine Vermutung
übrigens, die sich bemerkenswerter Weise im Text des RBStV nicht wiederfindet).

Nicht vorgesehen ist es aber, diesen Rückschluss zu widerlegen.

Soweit Stephanie Eggerath. Mit diesen beiden Punkten müssten wir uns also weiter
beschäftigen, wenn wir Argumente gegen die beiden Urteile finden wollen.





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Gebühr, Beitrag oder Abgabe?
Was ist es nun eigentlich.
Die Bescheide sind wörtlich mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt.
Das lässt den Rückschluss zu, dass die Rundfunkanstalten höchst selbst Schwierigkeiten bei der Definition haben.
Entweder ist es eine Gebühr (nutzungsgebunden) oder ein Beitrag (an Nutzungsmöglichkeit gebunden), aber nicht beides zugleich.
Gerichtlich wird nun von Abgaben gesprochen, was allenfalls die übergeordnete Kategorie (in welche auch Steuern einzuordnen sind) darstellt.
Ich meine, somit ist das letzlich noch nicht einmal eindeutig geklärt.
Dass zudem bei mehr als 16,4 Mio Personen, welche in Einzelhaushalten leben, der Gleichheitsgrundsatz kein Gehör findet macht mich sprachlos.


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  • liberté, égalité, fraternité!
Gebühr, Beitrag oder Abgabe?
Was ist es nun eigentlich.
Die Bescheide sind wörtlich mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" betitelt.
Das lässt den Rückschluss zu, dass die Rundfunkanstalten höchst selbst Schwierigkeiten bei der Definition haben.
Entweder ist es eine Gebühr (nutzungsgebunden) oder ein Beitrag (an Nutzungsmöglichkeit gebunden), aber nicht beides zugleich.
Gerichtlich wird nun von Abgaben gesprochen, was allenfalls die übergeordnete Kategorie (in welche auch Steuern einzuordnen sind) darstellt.
Ich meine, somit ist das letzlich noch nicht einmal eindeutig geklärt.
Dass zudem bei mehr als 16,4 Mio Personen, welche in Einzelhaushalten leben, der Gleichheitsgrundsatz kein Gehör findet macht mich sprachlos.

Nein, mich macht schon lange nichts mehr sprachlos.  Nicht diese Politik, nicht diese Lobby-Gesetzgebung, nicht die Unfreiheit und Knechtung - überhaupt nichts mehr.  Ich glaube, der Begriff "ausgleichende Gerechtigkeit" ist nicht existent.

Mir ist nicht nur ein Fall bekannt, wo in einem aufgrund steuerlicher Gründe so deklarierten "Einfamilienhaus" es zwar drei Etagen mit drei Abschlusstüren gibt, jedoch nur EINEN Stromzähler und EINE Wasser-Uhr.  In diesem "Einfamilienhaus" leben die Eltern mit zweien ihrer Söhne sowie deren Frauen, also 6 Personen auf drei Etagen verteilt.  Da dieses "Einfamilienhaus" jedoch lediglich nur über EINE Haustür und andernfalls lediglich Abschlusstüren verfügt, zahlen drei Haushalte lediglich einmal den Zwangs-Beitrag.  Und selbst diesen könnte man noch untereinander teilen....

Abgabengerechtigkeit?  Sieht leider ganz anders aus!

D61


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

B
  • Beiträge: 422
Ich will nochmal auf folgendes hinaus:

Im BEscheid steht Gebühren-/Beitragsbescheid

Was ist es denn jetzt? Ist es beides? Dann wäre ja eins von beiden definitiv falsch. Die Gerichte sind bisher nur auf den Beitrag eingegangen. Wenn im Bescheid jedoch beides drin steht, was ist dann mit der Gebühr? Schliesslich will der Beitragsservice beides von mir haben!

Wikipedia sagt zur Gebühr folgendes:

Zitat
Da es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt: Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.[1]

Ist das ein weiterer Anknüpfungspunkt für eine Klage?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

 
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