Wenn man das Gesetz ein wenig näher betrachtet, kann jeder selbst entscheiden, wie er weiter vorgehen möchte.
§ 2 RBStV
Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
Zusammenfassend für die Situation von Mister X, wer wofür bezahlen muss:
Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber, wenn er die Wohnung selbst bewohnt.
Als Beitragsschuldner wird vermutet, wer dort nach dem Melderecht gemeldet ist.
Die Vermutung kann meiner Meinung nach wiederlegt werden, dass Mister X die Wohnung selbst bewohnte, weil Mister X in London lebte. Demzufolge kann vor Gericht durchaus erstritten werden, von den Beiträgen befreit zu sein. Hier in Deutschland hat schon kaum jemand den Wechsel von Gebühr auf Beitrag so schnell mitbekommen. Es heisst zwar, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber der Beitragsservice hat die Unwissenheit der Bürger ja geradezu (böswillig, mutwillig, absichtlich) provoziert. Im Ausland lebende Mitbürger werden unverhältnismäßig benachteiligt, weil sie keine Unterlagen einreichen können.
Mister X sollte alle Beweise sammeln, die ihn entlasten:
-Bescheinigungen für Auslandsaufenthalt
-Bescheinigungen von der Sozialhilfe
Wer seine Beiträge nicht bezahlt, bekommt irgendwann einen Beitragsbescheid mit 8 Euro Säumniszuschlag, erkennbar an der Überschrift: Gebühren-/Beitragsbescheid und einer Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite. Die Rechtsbehelfsbelehrung besagt, dass entweder binnen 4 Wochen zu zahlen ist oder Widerspruch eingelegt werden kann gegen diesen Beitragsbescheid. Also legt Mister X Widerspruch ein mit seinen Beweisen, gleichzeitig wird Aussetzung der Vollziehung beantragt, siehe hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg63097.html#msg63097Daraufhin bekommt er einen oder im Abstand von mehreren Wochen weitere Zahlungsaufforderungen, irgendwann aber einen Widerspruchsbescheid. Erst hier wieder eine Rechtsbehelfbelehrung, wie es weitergeht: es kann bezahlt werden oder gegen den Widerspruchsbescheid ist Klage zu erheben. Also wird Klage eingereicht mit den bekannten Beweisen. Hier sind die Chancen für Mister X gut, weil die Buchstaben des Gesetzes eindeutig für Mister X sprechen.
Sollte Mister X verlieren, ist dem BS egal, wie das Geld kommt, Ratenzahlung ist möglich, hauptsache, das Geld fliesst von Arm nach reich.