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Autor Thema: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?  (Gelesen 15296 mal)

s
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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#15: 05. November 2014, 23:20
Jetzt geht es wieder von vorne los.

Was spricht dagegen, wieder die gleiche Reaktion zu zeigen? Was ich von dem Brief erkennen kann, sieht doch genau aus wie im ersten Beitrag.

Diesmal allerdings die Erinnerung an die vom AG genannte Stelle schicken.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#16: 05. November 2014, 23:29
Dann würde eine fiktive Person LdV die entsprechenden Einwände eben nochmal beim sog. "Kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung" geltend machen.

Falls das nicht fruchtet, nochmal ausdrücklich ans zuständige (!) Amtsgericht wenden und auf die Eindeutigkeit der Formulierung des § 766 ZPO hinweisen.

Zitat
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

§ 732 Abs. 2

Zitat
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Zuständigkeit und die Befugnisse sind eindeutig ausgesprochen.


Edit: Der berühmte Tübingenfall ist ja auch nur Reaktion auf eine Entscheidung des AG Nagold.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#17: 05. November 2014, 23:39
Gut. Danke für die Antworten.
Ich werde das Person A mitteilen und sie wird das dann wohl so machen. Ich werde dann hier weiter Bescheid geben, wie die Sache verläuft.

Einen schönen Rest-Abend, Lieselotte


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#18: 09. November 2014, 09:23
Dann würde eine fiktive Person LdV die entsprechenden Einwände eben nochmal beim sog. "Kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung" geltend machen.

Person A hat festgestellt, dass das dieselbe Stelle und dieselbe Person ist: Kassen-und Steueramt und Gerichtsvollzieher. ::)
Irgendwas stimmt doch da nicht?

Person A schickt deshalb zusätzlich nochmals ein Schreiben ans zuständige Amtsgericht und macht auf den Sachverhalt aufmerksam (Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO).




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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#19: 09. November 2014, 17:40
Ist das denn normal? Weiß da keiner hier was zu?



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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#20: 09. November 2014, 17:55
Nochmal die Bitte, die Vollstreckungsankündigung in lesbarer Qualität hochzuladen.

Es macht nämlich einen substantiellen Unterschied, ob sie vom Gerichtsvollzieher oder von der Stadtkasse (und einem dortigen Vollziehungsbeamten) kommt. Außerdem ist entscheidend, in welchem Bundesland das Ganze passiert.

Zum Umgang mit Gerichtsvollziehern siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005

Der letzte Absatz ist noch fraglich. Im Fall Tübingen war es so, dass gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgegangen wurde. Die Erinnerung nach ZPO dürfte aber wohl auch schon statthaft sein, wenn sich gegen die formalen Voraussetzungen gewehrt wird, z. B. kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.


Im Fall der Vollstreckungsankündigung durch eine Stadtkasse braucht es für das weitere Vorgehen noch mehr Informationen, insb. eine lesbare Datei und das Bundesland.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#21: 09. November 2014, 19:27
Nochmal die Bitte, die Vollstreckungsankündigung in lesbarer Qualität hochzuladen.

Hallo,

in Beitrag 31, auf Seite 1, wurde die Vollstreckungsankündigung in verbesserter Form hochgeladen.

Zitat
Es macht nämlich einen substantiellen Unterschied, ob sie vom Gerichtsvollzieher oder von der Stadtkasse (und einem dortigen Vollziehungsbeamten) kommt.


Das ist dieselbe Adresse, dasselbe Zimmer und dieselbe Fax-Nummer. Stadtkasse, Abteilung Vollstreckung.
Im Schreiben steht: "ich bin mit der Vollstreckung der Rückstände beaufttragt worden". Das Schreiben kommt vom Kassen- und Steueramt, Abteilung Vollstreckung.  Der STadt, in der Person A wohnt. D.h. da existiert keine Gewaltenteilung mehr. Die Stadt macht sich zum Büttel des Beitragsservice, und entscheidet auch noch, ob das Vorgehen bzw. ob die Bedingungen für die Vollstreckung rechtens sind (sind sie nicht) und schickt auch noch in derselben Person den Gerichtsvollzieher raus?

Zitat
Außerdem ist entscheidend, in welchem Bundesland das Ganze passiert.

NRW

Zitat
Zum Umgang mit Gerichtsvollziehern siehe http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11719.msg80005.html#msg80005

Der letzte Absatz ist noch fraglich. Im Fall Tübingen war es so, dass gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgegangen wurde. Die Erinnerung nach ZPO dürfte aber wohl auch schon statthaft sein, wenn sich gegen die formalen Voraussetzungen gewehrt wird, z. B. kein Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde.

Ja, das wird wohl statthaft sein, nur geht die Erinnerung nach ZPO an dieselbe Person die auch als Gerichtsvollzieher fungiert; wie gesagt, es ist dieselbe Stelle.



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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#22: 09. November 2014, 19:44
Person A hat festgestellt, dass das dieselbe Stelle und dieselbe Person ist: Kassen-und Steueramt und Gerichtsvollzieher. ::)
Irgendwas stimmt doch da nicht?

Person A schickt deshalb zusätzlich nochmals ein Schreiben ans zuständige Amtsgericht und macht auf den Sachverhalt aufmerksam (Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO).

Du meinst vermutlich nicht den Gerichtsvollzieher (der arbeitet für die Justiz, also das Land), sondern den städtischen Vollziehungsbeamten.

Wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen, muss das Kassenamt darüber informiert werden, und nicht das unzuständige Amtsgericht.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#23: 09. November 2014, 19:49
O.K. danke.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#24: 09. November 2014, 20:55
Nach Ansicht des Schreibens ist klar, dass es sich nicht um einen Gerichtsvollzieher, sondern um einen Vollziehungsbeamten der Stadt handelt (siehe vor allem den letzten Absatz). Damit scheidet die Erinnerung beim Amtsgericht tatsächlich aus.

Welche Bescheide werden in der Anlage erwähnt? Diese im unteren Beispiel einfügen.


Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:


Sehr geehrte/r xxx,

hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.

Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird.

Eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne des § 41 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. Mir ist kein Leistungsbescheid in Form der in der Anlage Ihres Schreibens vom 21.10.2014 genannten [Gebühren-/Beitragsbescheide vom xxx] bekannt gegeben worden. Damit liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW nicht vor.

In einem vergleichbaren Fall betreffend Rundfunkbeiträge hat das Landgericht Tübingen (siehe Anhang) festgestellt, dass die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags (hier im Sinne des § 6 Abs. 1 VwVG NRW) einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraussetzt. Eine Zahlungsverpflichtung könne nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden (LG Tübingen, Urteil vom 19. Mai 2014, Az. 5 T 81/14 Rn. 22).

Ich fordere Sie hierdurch auf, die Vollstreckungshandlungen wegen des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen einzustellen, den Vorgang bei Ihnen zu schließen und den Fall an die ersuchende Stelle zurückzugeben.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Ort, Datum, Unterschrift]

[Urteil des LG Tübingen ausdrucken und beilegen: http://openjur.de/u/708173.tex2pdf]


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#25: 17. November 2014, 18:14
Hallo Beykottler,

ich brauche mal etwas Unterstützung (Mein A.... geht mir gerade etwas auf Grundeis... wie man so zu sagen pflegt)

Zur Situation:
- Alle Infobriefe vom Beitragsservice (BS) nicht beantwortet
- Einen Festsetzungsbescheid vom BS ignoriert, da nicht unterschrieben, gesiegelt... etc.

Jetzt kommt von meiner Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde die Pfändungs-/ Vollstreckungsvorankündigung (siehe Datei)

Hab mit der Person die im Schreiben genannt wird telefoniert und diese meinte es würde mit ner Kontopfändung weiter gehen...!

Wie soll ich jetzt weiter vorgehen?
Abwarten auf den Vollstreckungsbescheid? (oder was da auch immer kommen mag)

Zahlen kommt nicht in Frage!

Wer ist denn überhaupt der "Beitragsservice Rundfunk"??  ;)

Ich habe sehr viel Gelesen, aber irgendwie komme ich gerade (gedanklich) nicht weiter.

Grüße Guddi


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Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:

Sehr geehrte/r xxx,

hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.

Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird....

... weiterer Brieftext s. o.


hallo,

mal angenommen, so eine Situation wie bei Lieselotte würde in einem anderen Bundesland stattfinden, also z. B. im schönen Hessen.

Ich frage mich folgendes:

Wenn jetzt jemand diesen Brief in einem dringenden Fall an die zuständige vollziehende Behörde (Stadtkasse oder egal was) senden will, aber die in seinem Bundesland geltenden passenden §§ der Vollstreckungsgesetze nicht kennt, was macht der/diejenige dann?

Da sich dieses Schreiben an eine Behörde richtet und Verwaltungsgesetze betroffen sind, müsste es doch eigentlich ausreichen, den Brief zu verwenden, aber die genannten §§ einfach komplett wegzulassen? Die Behörde müsste (anders als ein Amtsgericht) die §§ gedanklich ergänzen bzw. den Text entsprechend rechtlich deuten, oder?

Das könnte es für Betroffene etwas leichter machen.

Für eine Bestätigung oder Widerlegung meines Gedankens bin ich dankbar.

Cecil

 


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Eine Antwort an das Kassen- und Steueramt könnte in diesem rein fiktiven Fall wie folgt aussehen:

Sehr geehrte/r xxx,

hierdurch widerspreche ich Ihrer Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 21.10.2014, da die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW setzt die Vollstreckung das Vorhandensein eines Leistungsbescheids und dessen Fälligkeit voraus.

Der Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Nach § 43 Abs. 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. ....

ich habe da noch eine Frage:

Könnte es sinnvoll sein, im Brief gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen? Damit müsste die Angelegenheit doch auf jeden Fall zunächst gestoppt werden können. Man könnte z. B. am Ende des Briefes einfügen:

"Ich bitte Sie, die Vollziehung der Vollstreckung sofort auszusetzen, da diese ohne Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen unbillig wäre und nicht im öffentlichen Interesse ist".


So ein Brief müsste von der Behörde insgesamt als Widerspruch + Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gedeutet werden, oder? Vermute ich richtig? Das müsste zulässig und wirksam sein.

danke für eure Rückmeldung.


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