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Autor Thema: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?  (Gelesen 16211 mal)

L
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Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
Autor: 05. Mai 2014, 20:18
Hallo!

Frau A, chronisch krank, bis Mai 2014 Sozialgeld 2, ab Juni Kleinstrente, war bis einschl. Februar 2013 beitragsbefreit.

Frau A hat seitdem keinerlei Aufforderungen zur Zahlung bekommen. Da Frau A chronisch krank ist und andere Sorgen hat, ist ihr auch gar nicht aufgefallen, dass nichts mehr von der GEZ kam.

Bis zum  2. Mai, da kam folgendes:

Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.

Frau A wurde in dem Schreiben eine Frist gesetzt bis zum 19.5., innerhalb derer die gesamte Summe zu zahlen sei. Es wurde mit Vollstreckungsmaßnahmen, Pfändungsmaßnahmen  und einer gewaltsamen Türöffnung, einer Kontopfändung oder anderen Maßnahmen gedroht. Frau A hat ein Pfändungsschutzkonto, zum Glück.

Zudem sei Frau A verpflichtet, per Eid eine Vermögensauskunft zu geben, mit Eintrag in die Schufa und andere Schuldnerverzeichnisse als Folge.

Dies möchte Frau A vermeiden.

Das Schreiben ist handschriftlich unterschrieben, allerdings nicht von der Person, die oben im Briefkopf steht.

Heute nun ist Frau A zu der Stelle gegangen (Städtische Stelle), von der das Schreiben kam, und hat dort persönlich vorgesprochen. Der zuständige Mensch meinte, er könne Frau A nicht rückwirkend von der Beitragszahlung befreien, dies mache nur die Firma B. Frau A solle da hin gehen und dort um rückwirkende Beitragsbefreiung ersuchen. Allerdings würde das nicht geschehen.
Frau A wies darauf hin, dass sie chronisch krank sei und anderes im Kopf gehabt habe als Beitragszahlungen, die nie eingefordert wurden.  Der Mensch meinte nur, er würde dann in die Wohnung von Frau A kommen, um festzustellen, ob sie dort nicht ein paar Goldbarren versteckt habe.

(Sicherlich ein Scherz, aber ein schlechter).

Was wäre sinnvoll? Was soll Frau A tun? Widerspruch einlegen bei der Firma B? Einschreiben/Rückschein, mit Begründung, es seien bisher keine Forderungen/Briefe eingegangen?

Oder bei der Firma B nachfragen um rückwirkende Befreiung aufgrund eines Härtefalls (chron. Krankheit), bitten? Frau A kann definitiv den Betrag, der mittlerweile höher ist, nicht bezahlen. Frau A wäre eine Ratenzahlung a 10 Euro pro Monat möglich, allerdings nur, wenn es gar nicht mehr anders geht.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

L.



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a

awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

Wann hat Person A Beitragsbescheid/e über welche Summe erhalten ?
Wann  hat Person A Widerspruch/Widersprüche eingelegt ?
Wann  hat Person A Antrag auf aufschiebende Wirkung (für welchen Bescheid) beim ÖR gestellt?
Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
Widerspruchsbescheid/ Antrag auf aufschiebende Wirkung beschieden – wann zugestellt / für welchen Beitragsbescheid
---------------------------------
Wie hoch ist die Summe die vollstreckt werden soll  - aus welchem Beitragsbescheid?
Ist das selbige Summe wie aus dem Beitragsbescheid ?

Verwaltungsgericht: Untätigkeitsklage / Anfechtungsklage / Antrag Aufschiebende Wirkung eingereicht? Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?


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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

Wann hat Person A Beitragsbescheid/e über welche Summe erhalten ?
Wann  hat Person A Widerspruch/Widersprüche eingelegt ?
Wann  hat Person A Antrag auf aufschiebende Wirkung (für welchen Bescheid) beim ÖR gestellt?
Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?
Widerspruchsbescheid/ Antrag auf aufschiebende Wirkung beschieden – wann zugestellt / für welchen Beitragsbescheid
---------------------------------

Person A hat nichts erhalten und auch nicht reagiert.

Zitat
Wie hoch ist die Summe die vollstreckt werden soll  - aus welchem Beitragsbescheid?
Ist das selbige Summe wie aus dem Beitragsbescheid ?

Ob es sich um dieselbe Summe handelt, kann Person A nicht sagen, da keine Beitragsbescheide bei Person A im Briefkasten waren. Person A geht aber davon aus, dass die zu vollstreckende Summe höher ist, da in dem Vollstreckungsandrohungschreiben zusätzliche Kosten aufgelistet sind.

Zitat
Verwaltungsgericht: Untätigkeitsklage / Anfechtungsklage / Antrag Aufschiebende Wirkung eingereicht? Argumentation grundgesetzwidrig verwendet ?

Person A versteht nicht, was mit Untätigkeitsklage/Anfechtungsklage gemeint ist.----

Soll Person A Antrag auf aufschiebene Wirkung stellen, wenn ja bei welchem Gericht?


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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Wenn Person A keinen Beitragsbescheid erhalten hat... konnte demzufolge kein Rechtsmittel ( Widerspruch/Klage)  eingelegt werden.
Der Verwaltungsakt ist nichtig... da dieser nicht NACHWEISBAR zugestellt wurde.
----------------------------------------------------------
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7842.msg64283.html#msg64283

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.msg63560.html#msg63560


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Person A war aber bereits beim Kassen - und Steuramt und hat schon mit dem GV gesprochen, dass der VW eingegangen ist - falls hier mit VW die Androhung zur Zwangsvollstreckung gemeint ist.


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Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Der Verwaltungsakt heißt BEITRAGSBESCHEID und nicht anders.

Sehr geehrter Herr Gerichtsvollzieher...
Ich habe heute beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht im Wohnort) Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung
( Erinnerung § 766 ZPO ) eingelegt. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Ich bestreite die Verpflichtung
zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG )
Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden.
Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Die Behörde behauptet anscheinend der Verwaltungsakt sei abgesandt worden, es sei „mehr als unwahrscheinlich“,
dass diese Sendung nicht angekommen sei. Damit beruft sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz
und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Auch BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R Zitat“ Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt jedoch in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht zB hat der Erklärende (bzw jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so zB zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel"anzeige" empfangsbedürftig ist).“
…....“Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“Zitat Ende

Mit freundlichen Grüßen

----------------------------------- An Vollstreckungsgericht (Amtsgericht im Wohnort) ( geht per Fax )
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=9121.0;attach=2628

...

Zur Info..: Ohne Durchsuchungsbeschluss hat der Gerichtsvollzieher in der Wohnung nichts zu suchen.


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Prima danke!


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Person A hat, ebenfalls per Fax, die Firma um Nachweis des Zugangs der Verwaltungsakte gebeten. Denn Person A kann sich wirklich nicht erinnern, wann die vermeintlichen drei Bescheide / Mahnungen / bei ihr eingegangen sein sollen.  ???

Ähnlich, wie hier nachzulesen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8721.0.html




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Der Rechtsbehelf gegen die Zwangsvollstreckung, geschickt per Fax ans Amtsgericht, kam heute zurück. Begründung: Die Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO sei bei der Stadt Köln - Kassen - und Steueramt - einzureichen. Die Stadt  habe eigene Vollstreckungsbeamte, insofern sei das Amtsgericht nicht zuständig.
Eventuell müsse Person A vor dem Verwaltungsgericht klagen.



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ERneutes Verwaltungszwangsverfahren
#9: 05. November 2014, 21:03
Hallo,

Person A dachte, nun sei erst einmal Ruhe, doch das war leider ein Fehler.
Erneut hat Person A ein  "Verwaltungszwangsverfahren zur Betreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen" angedroht bekommen.

Am 13.11. (Do) will ein ???? Person A aufsuchen, wenn Person A bis dato nicht207 Euronen auf ein bezeichnetes konto (als "Rückstände" bezeichnet) bezahlt hat.

Da Person A dem ???? GEzZ? Sonstiger Rundfunkbrimboriumskrams als mittellos bekannt ist, kann Person A auch nicht bezahlen und wird auch nicht bezahlen, da Person A gar kein verblödungsglotzen und ebensolches rundfunkthören betreibt.  Dies hat Person A natürlich dem Rundfunkzwangseintreibern mitgeteilt, interessiert die natürlich nicht.

Des weiteren wurde Person A wie üblich Kontopfändung, Lohnpfändung (hihi welcher Lohn?), Kraftfahrzeugpfändung (dito >:D) angedroht, sowie Durchsuchung der Wohnung auch mittels gewaltsamer Türöffnung gemäß Paragraph 14 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW) und soweiter und so fort....

Vermögensauskunft drohe angeblich auch, incl. Schufa-Eintrag und so weiter.  Die ganze Palette also.

Person A hat das ganze ihr nun erneut angedrohte Brimborium schon einmal abwenden können; wie, kann man hier nachlesen.

Auch diesmal hat Person A keinerlei Bescheide oder Zahlungsaufforderungen oder sonstiges bekommen. Was Person A nun tut, weiß sie nicht.

Vielleicht fällt hier ja jemand was ein.

Irgendwo hat Person A gelesen, dass die Gerichtsvollzieher (oder wer immer das auch ist, wer Person A aufsuchen will, das Schreiben ist "im Auftrag" unterschrieben, da steht nichts von einem "Gerichtsvollzieher") eigentlich nicht mehr rechtlich existieren??? Oder so ähnlich. Man liest ja so viel im Internet von wegen eigentlich nichtiger Gesetze.

Herzlichen Dank für ein paar Ideen.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#10: 05. November 2014, 21:16
Kann Person X das Schriftstück anonymisiert einstellen?


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#11: 05. November 2014, 21:54
Edit: Die Schilderung hört sich nach den typischen Gerichtsvollzieher-/Stadtkassenschreiben an.

Frage: Hat Person denn beim ersten Mal Erinnerung bei der Stadtkasse eingelegt? Kam darauf nichts zurück? Welche Quartale sollen aktuell vollstreckt werden?

Die typischen 2 Möglichkeiten:

1. Erinnerung, da Leistungsbescheid ( = Verwaltungsakt) nicht bekannt gegeben.

2. Erinnerung, da Vollstreckungsersuchen formal fehlerhaft.

Der Adressat der Erinnerung ist in § 766 ZPO eindeutig mit

Zitat
Vollstreckungsgericht
http://dejure.org/gesetze/ZPO/766.html

angegeben.

In einem vergleichbaren Fall weist das Schreiben des Eintreibers darauf explizit hin, siehe:



Zitat
Ein Widerspruch beim Gerichtsvollzieher ist nicht zulässig.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#12: 05. November 2014, 21:59
Hallo,

und danke für die Antwort.
Nein, da steht nichts von Erinnerung. Auch sieht das SChreiben völlig anders aus.

Beim 1. Mal hat Person A mit der Begründung, dass kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert, Widerspruch eingelegt. So, wie es oben geschildert wurde.


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#13: 05. November 2014, 22:33
Bei wem genau wurde wann ein Widerspruch eingelegt? Geschah das nach der Antwort des Amtsgerichts?


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Re: Verwaltungszwangsverfahren - Härtefall?
#14: 05. November 2014, 23:02
Person A hat:

1. das Kassen- und Steueramt informiert, dass sie Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht eingelegt hat mit der Begründung, es existiere kein vollziehbarer Verwaltungsakt/Bescheid.
Person A bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Person A sei kein Verwaltungsakt des angeblichen Gläubigers zustellt worden.
(Zitate entsprechende Gerichtsurteile wurden hinzugefügt).

2. hat am Amtsgericht einen Antrag auf Rechtsbehelf gegen Zwangsvollstreckung gemäß Paragr. 766 ZPO gestellt mit Bitte um Prüfung der Zulässigkeit der angedrohten Zwangsvollstreckung.(Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt.).

3. Schreiben an Beitragsservice mit Aufforderung, zu beweisen, dass ihre Schreiben bei Person A angekommen seien. (Sind sie nämlich nicht.)

Zurück kam vom Amtsgericht:

"Die Erinnerung gemäß Paragraph 766 ZPO müsse Person A bei der Stadt (in der sie wohnt), beim dortigen kassen- und Steueramt, Fachbereich Vollstreckung, einlegen. Insoweit ist das Amtsgericht nicht zuständig. Eventuell müssen Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen."

(Ende Schreiben Amtsgericht).

****
Dies war im Mai. Danach war Ruhe.

Jetzt geht es wieder von vorne los.



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