Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
AB BEITRAGSBEFREIUNGSANTRAG....nicht rückwirkend ! Also MAXIMAL AB HEUTE bzw. ab Hartz Bestätigung vom 01.03.2014
§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder
nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetz-
buches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden,
die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversor-
gungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vor-
schriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenaus-
gleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichs-
gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrich-
tung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben,
und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende
natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus-
reichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht
möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-
übergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilneh-
men können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde lie-
gen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenom-
men oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum sel-
ben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unver-
züglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landes-
rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von
der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor,
wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt
wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als
die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entspre-
chend.
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(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuld-
ner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Al-
ternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die
Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.