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Autor Thema: Arbeitslos ohne HartzIV-Bezug - beitragspflichtig?  (Gelesen 13168 mal)

P
  • Beiträge: 8
Hallo,

Person A lebt zurzeit in ihrem Haus, ist arbeitssuchend und bezieht kein HartzIV,  weil ihre Ersparnisse über dem Freibetrag liegen hat auch sonst kein Einkommen und lebt daher von ihren Ersparnissen.

Heute hat sie zum erstem Mal Post vom  "Beitragsservice" erhalten, sie wird gebeten zu prüfen, ob ein Mitbewohner schon den Beitrag zahlt oder ob eine Anmeldung erforderlich ist, es liegt ein Formular bei.

A weiß nicht, wie sie darauf reagieren soll.

Soll sie auf das Schreiben antworten oder erst einmal abwarten? Kann sie sich befreien lassen?
Wenn ich das richtig verstanden habe, müsste sie für die Monate Januar - April sowieso zahlen, selbst wenn sie befreit jetzt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Panther


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 18:46 von Panther«

a

awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
http://gez-gebuehren.de/fuer-arbeitslose-und-hartz4-empfaenger-2013/
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9135.msg63671.html#msg63671

Beitragsbescheid erhalten ? A Zahlen oder B Widerspruch/Klagen


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P
  • Beiträge: 8
Zitat
Beitragsbescheid erhalten ? A Zahlen oder B Widerspruch/Klagen

Die Person hat noch keinen Beitragsbescheid erhalten, sondern wird um Auskunft gebeten, ob jemand anderes in der Wohnung den Beitrag bereits zahlt oder eine Anmeldung erforderlich ist.
Ich gehe davon aus, dass Person A noch nicht zwangsangemeldet wurde.

Wäre es nicht klüger, wenn sich Person A jetzt freiwillig anmeldet, um den Antrag auf Befreiung einreichen zu können, damit er so früh wie möglich gilt? Oder sollte Person erst auf den Beitragsbescheid warten, weil erhaltene Schreiben (laut dem Link) kein "Verwaltungsakt" ist, sondern nur ein "belangloser Infobrief ohne  verwaltungsrechtliche Relevanz".

MfG








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a

awawaw

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält... kann die Bande "am einfachsten" abstrafen.
BEITRAGSBEFREIUNG (Nicht rückwirkend!).
Ob anmelden oder nicht.... die geben keine Ruhe....(Zwangsanmeldung kommt auf jeden Fall)  Es wäre nicht klug .. sich nicht anzumelden und BEITRAGSBEFREIT zu sein


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 19:34 von awawaw«

  • Beiträge: 884
Das ist wieder die grundsätzliche Frage, will Person "A" mit Parasiten, Schutzgelderpressern und Rechtsbrechern cooperieren, oder will sie uns helfen, diese Ungerechtigkeit ein für allemal aus der Welt zu schaffen?


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d
  • Beiträge: 342
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Zitat
Wäre es nicht klüger, wenn sich Person A jetzt freiwillig anmeldet, um den Antrag auf Befreiung einreichen zu können, damit er so früh wie möglich gilt?
Wenn der Antrag z.B morgen gestellt wird, dann wird er ab morgen gelten. Im Falle einer freiwilligen Anmeldung wird der Beitragsservice die Summe ab dem 01.01.2013 bis zu dem Tag, an dem der Antrag auf Befreiung gestellt wurd, in Rechnung stellen. Also bezahlt Person A so um die 250,00 Euro, daher empfehl es sich abzuwarten bis der Bescheid mit Rechtsbehilbelehrung kommt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist, oder je nach Bundesland ne sofortige Klage beim Verwaltungsgericht   

Entspannt abwarten, alle Briefe bis auf den Bescheid ignorieren, den Service vom Beitragsservice voll ausnutzen, damit die es nicht so leicht haben an das Geld ranzukommen  >:D
denn je länger nicht gezahlt wird um so teuerer wird es auch für unser liebes Beitragsservice ( ehemalge GEZ )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 19:55 von dimon«

a

awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....

Ich würde mich anmelden.... ab dem Zeitpunkt wo ich befreit bin.
Auf die Forderung "davor"...würde ich auf Beitragsbescheid warten und Widerspruch/Klagen...

Bei Beitragsbefreiung erhält die Bande auch nichts vom "Amt". Damit sind sie maximal geschädigt-- Kein Geld / keine Chance abzuzocken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 20:01 von awawaw«

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Zitat
Wenn der Antrag z.B morgen gestellt wird, dann wird er ab morgen gelten. Im Falle einer freiwilligen Anmeldung wird der Beitragsservice die Summe ab dem 01.01.2013 bis zu dem Tag, an dem der Antrag auf Befreiung gestellt wurd, in Rechnung stellen. Also bezahlt Person A so um die 250,00 Euro, daher empfehl es sich abzuwarten bis der Bescheid mit Rechtsbehilbelehrung kommt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist, oder je nach Bundesland ne sofortige Klage beim Verwaltungsgericht   

Ich glaube, mir wird schlecht...   :o

Wie stehen die Chancen, dass ich den Beitrag vom 1.1.2013 bis zum Tag des Befreiungsantrags am Ende nicht zahlen muss?


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S
  • Beiträge: 2.177
Soll sie auf das Schreiben antworten oder erst einmal abwarten? Kann sie sich befreien lassen?

Ich würde zahlen, wenn ich Rundfunk konsumieren würde. Sonst würde ich einen Antrag auf Befreiung wegen
Härtefalles stellen, mit der Begründung, dass ich kein Einkommen habe. Rückwirkende Befreiung ab dem Zeitpunkt
der Arbeitslosigkeit.

Sozialhilfe wird abgelehnt, weil man zuerst seine Ersparnisse verbrauchen soll. Das ist richtig. Ehe man hungert,
verbraucht man seine Ersparnisse. Ist aber Rundfunk wirklich Lebensnotwendig, so dass sie den Verbrauch der
Ersparnisse verlangen können, ehe man befreit werde?

Selbstverständlich werden sie den Antrag ablehnen, weil sie das Geld haben wollen. Widerspruch und Klage sollte
also folgen, wenn man etwas erreichen will.


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Wie stehen die Chancen, dass ich den Beitrag vom 1.1.2013 bis zum Tag des Befreiungsantrags am Ende nicht zahlen muss?

schlecht!

Person A sollte noch bis zum 15.05.2014 warten. An dem Tag wird ein Urteil gegen den Rundfunkstaatsvertrag erwartet. Wenn er gekippt wird, bzw. für verfassungswidrig erklärt wird, so sind dann Beiträge ab dem 01.01.2013 erstmal ungültigt, weil der Vertrag neu ausgearbeitet werden muß. Gewinnen die Rundfunkanstalten so kann Person A selber entscheiden, ob dort der Antrag gestellt wird, aber an Beiträge aus 2013  bis Beginn der Arbeitslosigkeit kommt sie nicht vorbei.

Gewinnen die Kläger (das bedeute eventuell Ende von GEZ und dem Rest), so kann Person A getrost alles vergessen. Also kurz gesagt, ist die Anmeldung vor 15.05 nicht zu empfehlen, weil der Betrugservice bei jeder freiwilliger Anmeldung, egal nun um welches Anliegen es sich handelt, alle Daten erfasst und bis zum Lebensende speichert. Peron A ist dann unter Beitragsnummer xyz... regiestriert. Es sind bis jetzt ja sowieso nur Infobriefe angekommen, daher unwichtig.
Andersrum hat man ne kleine Chansce, dass dieses System in zwei Wochen den Untergang findet, dann entfallen alle Pflichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. April 2014, 21:40 von dimon«

P
  • Beiträge: 3.997
@wie stehen die Chancen

auf

http://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/ermaessigung_und_befreiung/index_ger.html#Wann_beginnt_Ihre_Befreiung_oder_Ermaessigung

dort steht,

Zitat #
 Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?

Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

Ende Zitat

Auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole, oder es falsch verstanden habe.

Dort steht die Befreiung gilt ab dem Leistungsbeginn. Es ist laut dieser Aussage nicht wichtig wann der Bescheid der Sozialbehörde ausgestellt wird, sondern ab wann es eine Leistung gibt oder gab.
Der andere Satz sagt aus, in welchem zeitlichen Rahmen der Beitragsservice über diesen Bescheid informiert werden will. Innerhalb von 2 Monaten nach Ausstellung.

Beachte das Ausstellungsdatum und Leistungsbeginn müssen nicht deckungsgleich sein!

Der Leistungsbeginn kann und sollte aus meiner Sicht bei solchen Sachen immer in der Vergangenheit liegen können, selbst wenn es keine Leistung gab, und das ist wichtig.

Weil selbst wenn es keine Leistung gab, dann ist diese halt mit 0,- € anzugeben und Beginn auf den 1.1.2013 zu stellen, oder anderes passende Datum. Das Ausstellungsdatum des Bescheids darf dann gerne morgen also den 30.04.2014 sein. Ab dem Datum 30.04.2014 zwei Monate Zeit das
Schreiben dem Beitragsverein zuzustellen. Sollte klappen, zur Not persönlich hinbringen ;-)

Laut dem Satz müssen Sie jetzt ab dem 1.1.2013 befreien, weil ausschlaggebend der Leistungsbeginn und nicht das Ausstellungsdatum ist.
Also bei Behörden immer schön drauf achten das dort die richtigen Datumswerte an die entsprechenden Stellen geschrieben werden! Kann man ja auch gelb markieren!

So steht es halt auf deren Webseite, davon würde Person X einen sauberen Screenshot machen!

Es kann sein, das ich das jedoch falsch verstanden habe, bitte dazu weitere Meinung einholen.


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a

awawaw

wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde.....
"Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids ...../eigentlich blöd formuliert.....
Hartz4 (Beitragsbefreit) seit 1.5.14 - Befreiung ab 1.5. wenn bis spätestens 1.7. dem Beitragsservice beantragt/mitgeteilt/Bescheid zugestellt.
------------------------------------------------

Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der  GÜLTIGKEITSZEITRAUM  DES BESCHEIDS BEGINNT, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermä-
ßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die
Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde lie-
gen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2014, 00:13 von awawaw«

P
  • Beiträge: 3.997
GÜLTIGKEITSZEITRAUM   == Leistungsbeginn

Dann zur Behörde, und sich ausstellen lassen, das vorher eine 0,- Leistung mit Beginn 1.1.2013 geleistet wurde. Am besten vorschreiben und bei der Behörde nur ab stempeln lassen. Dann hin senden. ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. April 2014, 00:15 von PersonX«

P
  • Beiträge: 8
Zitat
Gewinnen die Rundfunkanstalten so kann Person A selber entscheiden, ob dort der Antrag gestellt wird, aber an Beiträge aus 2013  bis Beginn der Arbeitslosigkeit kommt sie nicht vorbei.

Die Person war von 01.01.2013 bis heute durchgängig arbeitslos, bis auf zwei Monate, in denen sie Vollzeit gearbeitet hat. Sie könnte sich damit abfinden, dass sie für die beiden Arbeitsmonate nachzahlen muss, aber nicht für Januar 2013 bis heute. Das wäre für einen Arbeitslosen ohne Einkommen ein absurd hoher Betrag, zumal sie das Angebot nicht einmal nutzt.

Person As besonderer Fall wird bei Härtefälle nicht aufgeführt, ist er überhaupt ein Härtefall?
Sie erhält keine Sozialleistungen, weil ihr "Vermögen" über dem Freibetrag liegt. Das muss sie erst mal aufbrauchen. Daher hat sie HartzIV/Sozialleistungen auch nicht beantragt, weil ein solcher Antrag aussichtslos wäre.

Zitat
Sie erhalten keine staatlichen Sozialleistungen, weil Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze knapp übersteigt?
 Wer keine der im § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag  beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (17,98 Euro) ist.             

Sie verzichten auf eine staatliche Sozialleistung, obwohl Sie darauf Anspruch hätten?
 Wer einen Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen, kann ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass  der Anspruch auf Sozialleistung umfangreich geprüft wurde.

Heißt das, die Person muss zuerst einen aussichtslosen HartzIV-Antrag stellen, der dann abgelehnt wird?
Wenn der HartzIV-Antrag abgelehnt wird, hat sie eine Bescheinigung, die nachweist, dass sie jetzt keinen Anspruch hat, aber wie weist sie nach, dass sie auch für den Zeitraum von Januar 2013 - heute keinen Anspruch hatte? Reicht es nicht aus, bescheinigen zu lassen, dass sie für den gefragten Zeitraum kein HartzIV erhalten hat und wie hoch das Einkommen war?



Wenn ich das richtig verstanden habe, soll ich warten, bis der Beitragsbescheid kommt, dann habe ich zwei Monate Zeit, einen Befreiungsantrag zu stellen und als Leistungsbeginn den 01.01.2013 anzugeben. Ist das so richtig?

MfG





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awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
AB BEITRAGSBEFREIUNGSANTRAG....nicht rückwirkend ! Also MAXIMAL AB HEUTE bzw. ab Hartz Bestätigung vom 01.03.2014

§4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung

(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende
natürliche Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder
nach den §§ 27a oder 27d des Bundesversorgungsgesetzes,
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich
von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetz-
buches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden,
die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen,
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches,
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversor-
gungsgesetzes,
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des
Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege
als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
gungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vor-
schriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenaus-
gleichsgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit
nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichs-
gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird,
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem
Achten Buch des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrich-
tung nach § 45 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches leben,
und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72
des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches.
(2) Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag für folgende
natürliche Personen auf ein Drittel ermäßigt:
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60
vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine aus-
reichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht
möglich ist, und
3. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-
übergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen
ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilneh-
men können.
Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt
sich innerhalb der Wohnung
1. auf dessen Ehegatten,
2. auf den eingetragenen Lebenspartner und
3. auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Soziallei-
stung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne
des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksich-
tigt worden sind.
(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der An-
trag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Be-
scheids nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird.

Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.

Die Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde lie-
gen.
(5) Wird der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unwirksam, zurückgenom-
men oder widerrufen, so endet die Befreiung oder Ermäßigung zum sel-
ben Zeitpunkt. Derartige Umstände sind vom Beitragsschuldner unver-
züglich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen.
(6) Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landes-
rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von
der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor,
wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die
zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt
wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als
die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Absatz 4 gilt entspre-
chend.
1
(7) Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuld-
ner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. Die
Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die
entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im
Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in
beglaubigter Kopie nachzuweisen; im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Al-
ternative genügt eine ärztliche Bescheinigung. Dabei sind auch die
Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.


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