Guter Artikel ,
Hier ist die bisher immer etwas undurchsichtige und nicht so einfach zu begreifende Härtefallregelung , wie sie vom Beitragsservice praktiziert wird , prima auseinander genommen und endlich mal einigermaßen verständlich erklärt worden.
ABSURDISTAN in seiner vollsten Entfaltung.
Was unbedingt noch zu ergänzen ist: die folgende Anweisung des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) :
»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch
keine abschließende Aufzählung, so dass
andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine
religiöse Einstellung und seine gesamten
Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)