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Allgemeines => Archiv => Pressemeldungen April 2014 => Thema gestartet von: Uwe am 28. April 2014, 17:06

Titel: Aktuelle Verwicklungen um den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Uwe am 28. April 2014, 17:06
Aktuelle Verwicklungen um den Rundfunkbeitrag
(https://ms.123recht.net/graphx/geiloimages/logo-new-123.png)

Was ist für den Beitragsservice ein Härtefall und wie beweist man ihn?

Bezüglich des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitrags, gegen den es Medienberichten zufolge bereits im November 2013 ca. 600 anhängige Klagen gab1), gibt es momentan zwei große Fragen.

mehr auf:
http://www.123recht.net/Aktuelle-Verwicklungen-um-den-Rundfunkbeitrag-__a155420.html
Titel: Re: Aktuelle Verwicklungen um den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: tokiomotel am 28. April 2014, 19:35
Guter Artikel ,
Hier ist die bisher immer etwas undurchsichtige und nicht so einfach zu begreifende Härtefallregelung , wie sie vom Beitragsservice praktiziert wird , prima auseinander genommen und endlich mal einigermaßen verständlich erklärt worden.
ABSURDISTAN in seiner vollsten Entfaltung.
Titel: Re: Aktuelle Verwicklungen um den Rundfunkbeitrag
Beitrag von: Helmut Enz am 28. April 2014, 20:36
Guter Artikel ,
Hier ist die bisher immer etwas undurchsichtige und nicht so einfach zu begreifende Härtefallregelung , wie sie vom Beitragsservice praktiziert wird , prima auseinander genommen und endlich mal einigermaßen verständlich erklärt worden.
ABSURDISTAN in seiner vollsten Entfaltung.

Was unbedingt noch zu ergänzen ist: die folgende Anweisung des Bundesverfassungsgerichtes in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012) :

»Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Bespiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann«. (a.a.O. S. 4, 2. Absatz)