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Autor Thema: Person A mit Person B ^^  (Gelesen 13065 mal)

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Re: Person A mit Person B ^^
#30: 19. Mai 2014, 17:39
Auch wer kein Einkommen hat, bekommt von irgendeiner Behörde einen Bescheid, selbst wenn es nur ein ablehnender ist. Den braucht man.


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Re: Person A mit Person B ^^
#31: 20. Mai 2014, 21:22
Den hat Person A  auch , jedoch nicht vom Sozialamt oder Jobcenter.

Ich melde mich zurück sobald es neues von Person A  gibt,

Danke soweit für den Support in diesem leidigen Thema.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2014, 21:27 von Uwe«

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Re: Person A mit Person B ^^
#32: 29. September 2014, 11:01
Hallo!
es gibt neuigkeiten:

zuerst zur kurzen vorgeschichte, damit  sich neu einklinkende, nicht von seite 1 beginnen müssen:
-Person A lebt mit seiner schwester in einem gemeinsamen haushalt seit 01.12.2013
-person A ist student, person B schülerin
- person B bekommt leistungen vom Amt: zuschuss zur gesamtmiete ( genau die hälfte)  und die regelleistung in höhe von 391,- (?)
-Person A bekommt kein BaföG, bestreitet sein einkommen selbst und lebt auch unter dem existenzminimum von 391,- monatlich, was auch auch dem service meldete.


der Service verlangte daraufhin einen Ablehnungsbescheid aller zuständigen behörden für den Studenten A um die Befreiung von Person A nachzukommen.
Auf guten tipp meldete Person A  nun seine schwester an, um dort keine zusätzlichen kosten zu erhalten, da sich die Befreiung dann auch evtl auf beide Personen erstrecken könnte.
Person A ging aber dennoch zu den Ämtern ( er suchte insgesamt 3 auf: Bafög amt, Sozialamt und Jobcenter - wobei das sozialamt noch nchteinmal zuständig für ihn ist)
Von der Angst getrieben , diese Bestätigung von den Ämtern nicht zu erhalten, ging er trotzdem hin und kämpfte sich durch den "ich bin nicht für sie zuständig" gewirr und bekam im eifer des gefechts eben diese Auflistung der EXAKTEN beträge seiner "nicht mehr als 17,95 überschreitenden" einkünfte.

lustige daran:  er überschritt die 391,- grenze nicht einmal um 17,95, sondern unterschritt sogar die 391,-  wesentlich.

gefreut bis ins unermessliche....  nun kam post  für beide personen:

person B  hat zwei seperate Briefe bekommen: einer eine bestätigung der anmeldung  zum 01.05.2014   dementsprechend wurde person B   auch erst ab  01.05.-31.102014  befreit... als 3. seite erhält person b  einige bedingungen,  s. anhang

Person A  hat (einen tag später) eine Ablehnung der befreiung bekommen ( foto ist im anhang, so eine Art ablehnung habe ich in der Sammlung noch nicht gefunden)   Die Ablehnung scheint eine standard abwimmlung zu sein, die erklärt, welche personenkreise befreit werden könn(t)en.   
Allerdings war das garnicht der "Deal" zwischen dem SErvice und Person A.  person A sollte  nur die Dokumente von den Ämtern besorgen.  In dem Aufforderungsbrief dazu  hieß es sogar noch " sonst können wir der Befreiung nicht nachkommen"

das klingt für mich erstmal so:  wenn person a  die briefe bringt,   ist alles eigtl kein thema.  falls nicht,  ja dann ist er selbst schuld.

aber anschließend mit einer solchen "allgemeinen und nicht fallspezifischen"  ablehnung zu antworten ist einfach daneben....

"ihre unterlagen weisen nicht nach, dass sie oder eine andere Person der "Einsatzgemeinschaft"  die voraussetzung für eine befreiung erfüllen.      HALLO?!  die haben doch der schwester die befreiung einen tag vorher zugeschickt!?!


was kann person A  nun tun ????

warum wurde Person B  nur ab dem 01.05.2014  befreit? 
muss jetzt in jenem fall die Gebühr von dezember  bis april  gezahlt werden???



ps. lieber mod, der die Datein freischaltet, ich habe mir mühe gegeben die briefe der personen zu anonymisieren, falls doch etwas wie eine Beitragsnr etc  zu erkennen sind, so lösche bitte das gesamte bild  ( müsste EIGENTLICH nicht der fall sein)

pps  wow nur 300 kb insgesamt  ist schon bissl wenig für fotos....


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Re: Person A mit Person B ^^
#33: 29. September 2014, 16:38
Allerdings war das garnicht der "Deal" zwischen dem SErvice und Person A.  person A sollte  nur die Dokumente von den Ämtern besorgen.  In dem Aufforderungsbrief dazu  hieß es sogar noch " sonst können wir der Befreiung nicht nachkommen"

das klingt für mich erstmal so:  wenn person a  die briefe bringt,   ist alles eigtl kein thema.  falls nicht,  ja dann ist er selbst schuld.

aber anschließend mit einer solchen "allgemeinen und nicht fallspezifischen"  ablehnung zu antworten ist einfach daneben....

"ihre unterlagen weisen nicht nach, dass sie oder eine andere Person der "Einsatzgemeinschaft"  die voraussetzung für eine befreiung erfüllen.      HALLO?!  die haben doch der schwester die befreiung einen tag vorher zugeschickt!?!

Der Begriff "Einsatzgemeinschaft" bezieht sich Lebensgemeinschaften oder Eltern und Kinder, wo man sich gegenseitig finanziell unterstützt. Die Schwester gehört nicht dazu. Das "oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft" ist eine zu allgemeine Formulierung, weil es in diesem Fall keine andere Person gibt.

Was genau stand denn in dem Brief, wo die Unterlagen angefordert wurden? Wenn da wirklich in Aussicht gestellt wurde, dass Person A befreit würde, wenn er die Ablehnungsbescheide vorlegt, ist das ein hervorragendes Argument für das Widerspruchsverfahren und ggfs. die Klage.

warum wurde Person B  nur ab dem 01.05.2014  befreit? 

Weil sie erst ab diesem Tag angemeldet ist. Die Befreiuung von B hilft Person A aber nicht weiter. Wenn A nicht auch für sich eine Befreiuung durchkriegt, muss er trotzdem zahlen.


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Re: Person A mit Person B ^^
#34: 30. September 2014, 09:54
Zitat
Das "oder eine andere Person der Einsatzgemeinschaft" ist eine zu allgemeine Formulierung, weil es in diesem Fall keine andere Person gibt.
wie kann ich dies für mich nutzen??   bzw was bringt mir dieser satz jetzt?

zum text zuvor, der mir eine befreiung zusicherte:
"Sie beantragen die befreiung nach §4 abs 6 satz 2 rundfunkbeitragsstaatsvertrag  (Härtefall) von der Rundfunkbeitragspflicht.
Sie geben an, dass Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze einer Sozialleistung, die in §4 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag genannt ist, um weniger als einen monatlichen Runfunkbeitrag überschreitet.

Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten könne, schicken Sie uns bitte folgende UNterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie.

Einen Aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder Agentur für Arbeit, aus dem hervorgeht, dass Ihnen z.B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde:
-Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII
-Grundischerung SGB XII
Hilfe zur Pflege SGB XII
Sozialgeld/Arbeitslosengeld II  SGB II

Der Bescheid muss die Angabe enthalten, um welchen Betrag Ihr Einkommen den Maßgeblichne Sozialbedarf uberschreitet.
alternativ können Sie uns als Nachweis eine entsprechende BEscheinugng der zuständigen Behörde schicken.

Bitte senden Sie uns innerhalb von vier wochen die Unterlagen mit dem beigefügten Antwortbogen. Danke.
Sollten wir die erforderlichen Unterlagen nicht erhalten, werden wir Ihren Antrag ablehnen.
mfg....

Antwortbogen"

dann hat Person A sich aufgemacht und zwei identische Schreiben aufgesetzt, aus denen hervorgeht, dass er student ist und zum einen aus diesem Grund keine Leistung gezahlt werden können  UND die monatliche Einnahmen zu keiner monatlchen zahlung von 17,95 befähigen.
Er würde nicht den Betrag einer sozialleistung um 17,95 überschreiten, im gegenteile, er unterschreitet sogar die Sozialleistungen, ihm ist daher dringen der Befreiunngsantrag zu gewähren.
Zusätzlich wurden seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf einer Tabelle aufgelistet und die Nachweise wurden dafür dem Amt vorgelegtt zur Prüfung.

ja und da hat Person A  dieses Schreiben sowohl von der Argentur für Arbeit als auch vom Sozialamt.
Vom BaföG Amt gab es dieses  leicht abgewandelte Schreiben schon im Briefverkehr zuvor.


wie stehen die chancen nun für person A ???



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Re: Person A mit Person B ^^
#35: 30. September 2014, 16:03
Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten könne, schicken Sie uns bitte folgende UNterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie.

Einen Aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder Agentur für Arbeit, aus dem hervorgeht, dass Ihnen z.B. eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde:
-Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII
-Grundischerung SGB XII
Hilfe zur Pflege SGB XII
Sozialgeld/Arbeitslosengeld II  SGB II

Einen solchen Bescheid hat deine Person A nicht vorgelegt.

Die Leistungen wurden ja nicht wegen Einkommensüberschreitung abgelehnt, sondern weil unabhängig vom Einkommen kein Anspruch besteht.

Mit der vom BS vorgesehenen Härtefallregelung kommt man da nicht zum Ziel. Ohne Klage wird da nichts zu machen sein.


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Re: Person A mit Person B ^^
#36: 11. Oktober 2014, 18:58
okay ich verstehe.

aber Person A hat doch "mehr" als das verlangte schreiben vorgelegt !?!?!

nun  kürzlich kam ein erinnerungsbrief von dem Service, die  Person A  erinnert die gebühren seit einzug zu zahlen  und person B  ebenfalls seit einzug bis zur befreiung

eigentlich dachte ich, dass nur eine Person in einem Haushalt zahlen muss ?!?!?!?!


was sollte Person A jetzt machen, vor allem, da sein widerspruchszeitraum bald abläuft.


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Re: Person A mit Person B ^^
#37: 11. Oktober 2014, 23:41
Enthält der Ablehnungsbescheid vom HR eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Jedenfalls muss gegen diesen Bescheid erst mal Widerspruch eingelegt werden.
Und dann auf den Widerspruchsbescheid warten.


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Re: Person A mit Person B ^^
#38: 12. Oktober 2014, 12:05
ja  die rechtshelfebelehrung ist enthalten.

sollte man dann an die Anschrift in Köln schreiben, die fett gedruckt ist, oder an die anschrift des HR   in Frankfurt, wo der HR auch ansässig ist ???

beide sind mit angegeben.

zur Klage :  sucht man sich einen Anwalt,  der das zum rollen bringt, oder muss man selbst detaillierte Argumentationshilfen geben ( beim schreiben des letzten teils des Satzes frage ich mich, was dann der Anwalt überhaupt selbst noch tut :p )


lg 

und ich update das hier immer mal wieder, was geschieht.....  scheint ja doch ein Härtefall zu sein... dieser soll dann auch seine Befreiung bekommen.


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Re: Person A mit Person B ^^
#39: 12. Oktober 2014, 20:52
Immer mit der Ruhe. Erst kommt der Widerspruch, irgendwann mal ein Widerspruchsbescheid. Erst danach kann geklagt werden.

Bis dahin kann man sich in Ruhe nach einem Anwalt umsehen und sich über das Verfahren der Prozesskostenhilfe informieren.


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