Sorry, aber das mit den Fallstricken der aW, die @Sebastian hier sehr schön beschrieben hat,
wird immer schlimmer.
Hintergrund ist, dass die Verwaltungsgerichte die Klagen auf aufschiebende Wirkung immer wieder kostenpflichtig abweisen.
Und dies, obwohl nahezu zeitgleich der BS die Vollstreckung freiwillig (!) aussetzt, aber immer erst im Klagefall.
Lasst mich bitte die Gedanken eines Bekannten (Person X) aufschreiben, den ich neulich laut nachdenken hörte.
Zunächst ist es so, dass Widersprüche grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung entfalten, nicht jedoch bei
öffentlichen Abgaben wie z.B. Rundfunkbeiträgen:
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, ...
Quelle: § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmlUm überhaupt eine Chance zu haben (die Person X mittlerweile aber nicht mehr für realistisch hält), muss natürlich mit dem Widerspruch auch
die „Herstellung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt werden:
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, … Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Quelle wie o.g.
Hieraus ergibt sich für den BS aber keine Pflicht zur Aussetzung der Vollziehung.
Allenfalls bei den zwei Soll-Bedingungen (kein „Muss“ !) mit den ernstlichen Zweifeln (derzeit nicht zu belegen) und mit der unbilligen Härte.
Die unbillige Härte lässt sich nur durch besondere Verhältnisse beim Beitragsverweigerer begründen, indem schwere wirtschaftlichen Nachteilen angeführt werden.
Beispiel: FG Hamburg • Beschluss vom 11. Februar 2014 • Az. 3 V 241/13
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 111 in
http://openjur.de/u/685921.htmlIn hier folgenden Beispiel hat der Empfänger eines Steuerbescheides sich auf diese Härte berufen, musste sich bis
zum Bundesfinanzhof erfolglos durchklagen, und bekam erst vor dem Bundesverfassungsgericht Recht:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1710/10 -
Diese Prüfung wäre jedoch unter Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten gewesen, da die Vollstreckung … voraussichtlich zur Insolvenz des Beschwerdeführers führen würde und der dadurch eintretende Schaden bei Rückzahlung der eingezogenen Beträge im Falle des Erfolgs des Einspruchsverfahrens nicht ausgeglichen werden könnte. Die Vollstreckung vor einer Entscheidung des Finanzamts über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist durch das öffentliche Interesse an dem Einzug der noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuern nicht gerechtfertigt, zumal es das Finanzamt selbst in der Hand hat, durch den Erlass der Einspruchsentscheidung die Aussetzung der Vollziehung - vorerst - zu beenden.
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 20 und 22 in
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101011_2bvr171010.html(Anmerkung: Der hier zugrundeliegende aW-Paragraph §69 AO ist in diesem Zusammenhang inhaltsgleich mit dem aW-Paragraphen § 80 VwGO,
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html )
Und wenn dies hier schon die Erlangung der aufschiebenden Wirkung beim BS (80 Abs. 4 VwGO) praktisch unmöglich macht, dann
stehen die Chancen für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht „auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht besser.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, ...
Quelle: § 80 Abs. 5 VwGO
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.htmlHier, vor dem Verwaltungsgericht, handelt es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift.
Und was lesen wir in der Forumspraxis? Anträge der Personen A, B und X auf aufschiebende Wirkung werden von den Verwaltungsgericht regelmäßig auf deren Kosten zurückgewiesen.
Hier hat @Actros1841 dankenswerterweise die komplette Ablehnung eingestellt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9651.msg66887.html#msg66887Für Berichte über Gegenbeispiele wäre Person X dankbar; doch sie fürchtet, es gibt sie nicht.
Was kann Person X daraus lernen?
Wohl nur, dass die aufschiebende Wirkung nicht hilft.
Person X wird also zahlen, um 1.) den Gerichtsvollzieher und um 2.) die Gerichtskosten für die Ablehnung des
Antrages auf Herstellung der aW nach § 80 Abs. 5 VwGO zu vermeiden.
Natürlich klagt Person X weiter in der Hauptsache.
Und hat die kleine Hoffnung, mit ein wenig „Sand im Getriebe“ seine örR-Ablehnung zu zeigen. Und wer weiß, vielleicht gibt es doch noch eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die ihm seine Beiträge zurückbringt…
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