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Autor Thema: Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!  (Gelesen 59342 mal)

P
  • Beiträge: 207
Hat hier schon jemand einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gestellt?
Da guckst du einfach ganz oben in Beitrag #1.
Auch die Suchfunktion dieses Forums hilft.


Desweiteren muss Person F im Widerspruch auf einen Beitragsbescheid bereits einen "Antrag auf
Herstellung der aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt haben.

Wurde dieser Antrag abgelehnt oder nicht beschieden
und bestehen bereits Vollstreckungshandlungen,
dann kann Person F beim zuständigen Verw.Gericht einen "Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 5 stellen, umgangssprachlich auch: Eilrechtsschutz.

Es gibt hier die Gefahr einer Kostenfalle, die zu beachten ist (siehe oben).


Und wegen der Formulierungen: Da schaue bitte in die entsprechenden Unterforen
"Widersprüche/Klagen", z.B. hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,32.0.html

...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2014, 15:29 von Peer_Gynt«

g
  • Beiträge: 48
mit der lieben Suchfunktion habe ich so meine Probleme!
Lese mich schon monatelang durch das Forum. Habe dadurch auch schon viele hilfreiche Tips gefunden.


Person F hat den "langersehnten" Widerspruchsbescheid der LRA bekommen. Es wurde "termingerecht" die Klage eingereicht aber ohne Klagegründe.
Nun soll Person F in dieser Woche "Antrag auf vorläufigen Rechtschutz" stellen und begründen.

Die Klagegründe sollen 4 Wochen später eingereicht werden.

In den Widersprüchen von Person F wurde immer "Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung" gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt.

Da die Klage aber als Anfechtungsklage gilt muß hier bei der Klage zusätzlich ein "Antrag auf vorläufigen Rechtschutz"/"Eilrechtschutz" gestellt werden.
Ansonsten kann der Gerichtsvollzieher auftauchen da in diesem Fall, der Anfechtungsklage, der Eilrechtschutz nicht greift.


Aus der Klage wurden nun 2 Aktenzeichen und zweimal Gebühren fällig so wie ich das sehe!

So einen Fall habe ich bisher hier noch nicht gefunden, daher die Fragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2014, 16:10 von gugstdu«

P
  • Beiträge: 207
Hier ein gutes Beispiel:
ANTRAG NACH § 80 ABS.5 VWGO
...
Ich beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§80 Abs. 4 VwGO) des angefochtenen Beitragsbescheides des Antragsgegners vom 1.1.13 und vom 2.2.14  bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids. ( Anlage A bis F )
...
Ich habe ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Ich werde durch die Vollziehung in meinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Die Vollziehung hat für mich eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
Der Antrag ist zulässig und begründet.

Quelle und ergänzende Begründungen: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg64369.html#msg64369



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  • Beiträge: 207
Sorry, aber das mit den Fallstricken der aW, die @Sebastian hier sehr schön beschrieben hat,
wird immer schlimmer.

Hintergrund ist, dass die Verwaltungsgerichte die Klagen auf aufschiebende Wirkung immer wieder kostenpflichtig abweisen.
Und dies, obwohl nahezu zeitgleich der BS die Vollstreckung freiwillig (!) aussetzt, aber immer erst im Klagefall.

Lasst mich bitte die Gedanken eines Bekannten (Person X) aufschreiben, den ich neulich laut nachdenken hörte.

Zunächst ist es so, dass Widersprüche grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung entfalten, nicht jedoch bei
öffentlichen Abgaben wie z.B. Rundfunkbeiträgen:
Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, ...
Quelle: § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html


Um überhaupt eine Chance zu haben (die  Person X mittlerweile aber nicht mehr für realistisch hält), muss natürlich mit dem Widerspruch auch
die „Herstellung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 4 VwGO beantragt werden:
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, … Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Quelle wie o.g.


Hieraus ergibt sich für den BS aber keine Pflicht zur Aussetzung der Vollziehung.
Allenfalls bei den zwei Soll-Bedingungen (kein „Muss“ !) mit den ernstlichen Zweifeln (derzeit nicht zu belegen) und mit der unbilligen Härte.
Die unbillige Härte lässt sich nur durch besondere Verhältnisse beim Beitragsverweigerer begründen, indem schwere wirtschaftlichen Nachteilen angeführt werden.
Beispiel: FG Hamburg • Beschluss vom 11. Februar 2014 • Az. 3 V 241/13
Zitat
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 111 in http://openjur.de/u/685921.html


In hier folgenden Beispiel hat der Empfänger eines Steuerbescheides sich auf diese Härte berufen, musste sich bis
zum Bundesfinanzhof erfolglos durchklagen, und bekam erst vor dem Bundesverfassungsgericht Recht:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1710/10 -
Zitat
Diese Prüfung wäre jedoch unter Beachtung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten gewesen, da die Vollstreckung … voraussichtlich zur Insolvenz des Beschwerdeführers führen würde und der dadurch eintretende Schaden bei Rückzahlung der eingezogenen Beträge im Falle des Erfolgs des Einspruchsverfahrens nicht ausgeglichen werden könnte. Die Vollstreckung vor einer Entscheidung des Finanzamts über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ist durch das öffentliche Interesse an dem Einzug der noch nicht bestandskräftig festgesetzten Steuern nicht gerechtfertigt, zumal es das Finanzamt selbst in der Hand hat, durch den Erlass der Einspruchsentscheidung die Aussetzung der Vollziehung - vorerst - zu beenden.
Quelle mit weiteren Verweisen: Randziffer 20 und 22 in https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101011_2bvr171010.html

(Anmerkung: Der hier zugrundeliegende aW-Paragraph §69 AO ist in diesem Zusammenhang inhaltsgleich mit dem aW-Paragraphen § 80 VwGO,
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html )


Und wenn dies hier schon die Erlangung der aufschiebenden Wirkung beim BS (80 Abs. 4 VwGO)  praktisch unmöglich macht, dann
stehen die Chancen für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht „auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht besser.
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, ...
Quelle: § 80 Abs. 5 VwGO http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html
Hier, vor dem Verwaltungsgericht, handelt es sich lediglich um eine Kann-Vorschrift.
Und was lesen wir in der Forumspraxis? Anträge der Personen A, B und X auf aufschiebende Wirkung werden von den Verwaltungsgericht regelmäßig auf deren Kosten zurückgewiesen.


Hier hat @Actros1841 dankenswerterweise die komplette Ablehnung eingestellt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9651.msg66887.html#msg66887


Für Berichte über Gegenbeispiele wäre Person X dankbar; doch sie fürchtet, es gibt sie nicht.


Was kann Person X daraus lernen?
Wohl nur, dass die aufschiebende Wirkung nicht hilft.
Person X wird also zahlen, um 1.) den Gerichtsvollzieher und um 2.) die Gerichtskosten für die Ablehnung des
Antrages auf Herstellung der aW nach § 80 Abs. 5 VwGO zu vermeiden.
Natürlich klagt Person X weiter in der Hauptsache.
Und hat die kleine Hoffnung, mit ein wenig „Sand im Getriebe“ seine örR-Ablehnung zu zeigen. Und wer weiß, vielleicht gibt es doch noch eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, die ihm seine Beiträge zurückbringt…

...


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Nochmal meine Frage: Gibt es Erfahrungen, wonach BS oder VG die aW hergestellt bzw. angeordnet haben?


Aus den Erfahrungen dieses Threads und mit dem Wissen im vorherigen Beitrag hat Person X in seiner Untätigkeitsklage bzgl. der aW lediglich beantragt,
"1.)   den Beklagten zu verurteilen, die Widersprüche des Klägers zu bescheiden,
2.)   den Beklagten zu verurteilen, die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden
Wirkung zu bescheiden,
3.)   dem Beklagten die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten
des Klägers aufzuerlegen."


Aufgrund der mehr als 3monatigen Nicht-Bescheidung hätte X diese Klage zu 100 % gewinnen und der BS
zu 100 % der Kosten verurteilt werden müssen.


Und was macht das VG? Ganz clever, nimmt es eine "Auslegung" vor, konstruiert einen Antrag auf Anordnung der aW
mit der Folge, ihn entsprechend aller bisherigen Erfahrungen ablehnen und Person X die anteiligen Kosten auferlegen zu können.

Das VG schreibt, Zitat:
Zitat
Ihren Antrag Nr. 2) auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung legen wir als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §80 Abs. 5 VwGO aus, eine Untätigkeitsklage ist insoweit nicht zielführend.

Von wegen, wer glaubt noch, dass Gerichte zugunsten Person X als privater Kläger (ohne Anwalt) auszulegen und zu entscheiden bereit sind?


Als einzige Konsequenz bleibt Person X, sich vom Wunsch der aW vollkommen zu verabschieden, zur Vermeidung des GV
(zunächst) zu zahlen, in der Hauptsache zu klagen und das Ganze mit jedem weiteren Beitragsbescheid zu wiederholen...
- Bis der RBStV als verfassungswidrig aufgelöst wird und er alle gezahlten Beiträge erstattet bekommt.

...


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Gibt es Erfahrungen, wonach BS oder VG die aW hergestellt bzw. angeordnet haben?

Die "aufschiebende Wirkung"/ "Aussetzung der Vollziehung" wird
nicht "ausschließlich" gegen den Bürger entschieden.

Unter
Widerspruchsbescheide der Rundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.0.html
finden sich mehrere Widerspruchsbescheide, in welchen die
"Aussetzung der Vollziehung" bewilligt wird, so beispielsweise im Falle von
- BR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg50009.html#msg50009
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg59716.html#msg59716
- MDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60104.html#msg60104
- NDR (Bernd Höcker)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg67046.html#msg67046

(meistens einer der letzten Sätze am Ende des Schreibens - noch vor der Rechtsbehelfsbelehrung)

Weshalb mitunter von den gleichen Landesrundfunkanstalten auch Ablehnungen des Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" existieren, bleibt Geheimnis des "Geheimnisservice"...


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@Bürger, danke für die Korrektur.
Die positiven Beispiele heben dann auch die Stimmung von Person X für sein weiteren Verfahren...


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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt, Az. 4 L 843/14:

Lehnt eine Rundfunkanstalt die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides ab, so provoziert sie damit die Erhebung eines Eilantrags durch den Betroffenen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Anstalt aufgrund interner Anweisungen keine Vollziehung vornimmt. Die Rundfunkanstalt hat daher die Verfahrenskosten eines vorläufigen Rechts­schutz­verfahrens zu tragen, wenn das Verfahren für übereinstimmend erledigt erklärt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden.

http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Darmstadt_4-L-84314DA_Rundfunkanstalt-muss-wegen-provozierter-Erhebung-eines-Eilantrags-Verfahrenskosten-tragen.news18527.htm

Aber Achtung bitte: Andere Gerichte I. Instanz können anders entscheiden.


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"Weil es der kommerziellen Konkurrenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland so gut wie nie geht (...), müssen wir mit „Sky“ leiden." (Zitat Dr. Hermann Eicher, Justitiar des Südwestrundfunks, Gastbeitrag "Der Rundfunkbeitrag ist ein Korrektiv für Marktversagen", Handelsblatt 30.09.2012, http://www.handelsblatt.com/meinung/gastbeitraege/gastbeitrag-der-rundfunkbeitrag-ist-ein-korrektiv-fuer-marktversagen/7199338.html, Abruf: 21.08.2014)

  • Beiträge: 710
Boah, wie die tricksen ey, wer soll denn sowas wissen? Ich wiederhole mal kurz.

- Alles was "Bescheid" und "Mahnung" ist muss/sollte man schriftlich Wiedesprechen
- Pfändungen und andere Handlung zur Vollstreckung nur wenn etwas direkt vom Gerichtsvollzieher kommt? Wie ist das mit Vollstreckungsbeamten vom Finanzamt?

Phu* ich brech ab...was soll das werden...kriegt X nach dem Schei$$ ein Dr.jur. oder so?

Gibt es hier kein Wiki, das wäre schön...

LG


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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Ergänzende Infos zu diesem Thread u.a. unter

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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Hier die Antwort des Verwaltungsgerichts Regensburg auf die Frage nach Voraussetzungen eines Antrags auf Eilrechtsschutz:

"für einen Antrag auf Eilrechtsschutz gelten grundsätzlich dieselben formalen und inhaltlichen Anforderungen wie für eine Klage (vgl. die einem Bescheid idR. beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung oder vgl. auch §§ 81,82 VwGO); insofern  sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Beifügung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 (4) VwGO ist insoweit jedenfalls unschädlich; im Übrigen weisen wir diesbezüglich aber auch ausdrücklich auf § 80 Abs. 6 VwGO hin.

Bei Einem Antrag auf Eilrechtsschutz sind - inhaltlich gesehen - zusätzlich zum oben Gesagten die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dabei ist vor allem auf den Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlagen) und den Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) einzugehen.

Grundsätzlich weisen wir darauf hin, dass die Eröffnung eines Verfahrens i.d.R. ein Kostenrisiko für den Kläger/Antragsteller beinhaltet."


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Hallo zusammen!
Person Z hat am 29.07. Klage gegen den NDR eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge gestellt. In der darauf erfolgten Stellungnahme zur Klage erklärt der NDR bis zum Abschluß des Verfahrens auf die Vollziehung des Bescheides zu verzichten.
Darauf hin hat die Person Z den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung zurückgezogen!
Dies wurde vom Gericht zunächst nicht gelesen und mein Antrag abgelehnt. Darauf habe ich widersprochen und auf den Rückzug hingewiesen. Das Gericht hat einen neuen Bescheid erstellt und das Verfahren in dieser Sache eingestellt. Nun will der NDR, dass das Gericht  eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,-- festsetzt. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Hat jemand eine Idee, wie die Person Z reagieren sollte? Person Z hat folgende Zielsetzung: Verfahren verzögern und keinen Cent für die GEZ >:D


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Hallo zusammen!
Person Z hat am 29.07. Klage gegen den NDR eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge gestellt. In der darauf erfolgten Stellungnahme zur Klage erklärt der NDR bis zum Abschluß des Verfahrens auf die Vollziehung des Bescheides zu verzichten.
Darauf hin hat die Person Z den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung zurückgezogen!
Dies wurde vom Gericht zunächst nicht gelesen und mein Antrag abgelehnt. Darauf habe ich widersprochen und auf den Rückzug hingewiesen. Das Gericht hat einen neuen Bescheid erstellt und das Verfahren in dieser Sache eingestellt. Nun will der NDR, dass das Gericht  eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,-- festsetzt. Ich habe jetzt 2 Wochen Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Hat jemand eine Idee, wie die Person Z reagieren sollte? Person Z hat folgende Zielsetzung: Verfahren verzögern und keinen Cent für die GEZ >:D

Der Rückzug des Antrags war genauso falsch wie es eine Weiterverfolgung gewesen wäre.
Wer eine Klage zurückzieht, muss dem Gegner die entstandenen Kosten erstatten.

Richtig wäre gewesen, das Verfahren diesbezüglich für erledigt zu erklären.
Vielleicht lässt sich das Gericht darauf ein, dass man das gemeint hat, aber als Laie die falschen Worte gewählt hat.


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@ss32:
Vielen Dank für die Antwort. Man lernt immer dazu :laugh:


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  • Beiträge: 3.270
Hallo "geopathologe"!
Warum hat Person Z den Antrag zurückgezogen und nicht für erledigt erklärt? Hatte Z vorab einen Brief vom Gericht bekommen? Wurde ihr sonstwie vom Gericht (z.B. vom Rechtspfleger) das Zurückziehen empfohlen oder untergejubelt?
Mich interessiert das sehr, weil eine Person S den gleichen Vorgang hatte. Evtl. Antwort auch per pm...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2014, 09:02 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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