Ermittlung von "Beitragsschuldnern", "Inhabern", "Eigentümern"...Bekommt der Beitragsservice auch die Info wer Wohnungseigentümer ist?
Mit einem kleinen erhobenen Zeigefinger
kann ich mitteilen, dass u.a. mit Suchbegriffen wie
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"Eintragung Wohnungseigentum" und daraus folgend
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"Abgleich Grundbuch Beitragsservice"bei etwas Recherchewillen die entsprechenden Ergebnisse von den gängigen Suchmaschinen quasi "frei Haus geliefert" werden.
Ein bisschen mehr Mitarbeit insbesondere bei den eigenen Fragen und Sachverhalten wäre wirklich wünschenswert, Grubi & auch andere "Neulinge", weil hier jeder auch noch andere Dinge zu tun hat und vieles wirklich auch selbst getan werden kann - womit man dann schlussendlich auch allen anderen hilft.
Ich denke, dafür wirst Du Verständnis haben Zur Sache:
Die (Un-)Rechtsgrundlagen sind u.a. hier aufgelistet
Rundfunkstaatsvertrag, RundfunkÄNDERUNGsstaatsvertrag, RundfunkBEITRAGsstaatsvertraghttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6697.0.html:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen.
Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden.
Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern.
Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.
[...]
Orwell lässt grüßen...
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::Fundstelle 1 (Beispiel MDR)"Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
http://www.mdr.de/rundfunkgebuehren/download3230.html(3) Die Rundfunkanstalt oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird nur solche öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen, die über die Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder einzelner Inhaber von Betriebsstätten verfügen und denen die Übermittlung dieser Daten an die Rundfunkanstalt rechtlich gestattet ist.
Diese öffentlichen Stellen sind insbesondere
1. Meldebehörden,
2. Handelsregister,
3. Gewerberegister und
4. Grundbuchämter.
:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::Fundstelle 2 (Beispiel WDR)"3. Stellungnahme zu den datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des
Entwurfs des 15. RfäStV (Stand 15. September 2010)"
http://www1.wdr.de/unternehmen/organisation/struktur/datenschutz_bericht101.pdfI. Summary
Wie auf der Besprechung in Hannover am 7. September 2010 bereits vorgetragen, hält der Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und Deutschlandradio (AK DSB) die datenschutzrechtlich relevanten Regelungen des Entwurfs des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bis auf einige wenige Ausnahmen für zulässig.
...sie halten die für
sie selbst geltenden
"datenschutzrechtlich relevanten Regelungen" für
"zulässig".
Wie absolut beruhigend!!!Orwell lässt erneut grüßen...
zu § 9 Abs. 1
Satz 1
Das Auskunftsrecht in Satz 1 entspricht § 4 Abs. 5 Satz 1 RGebStV und ist ein notwendiges Instrument zur Klärung der Beitragspflicht.
Tatsächliche Anhaltspunkte können beispielsweise das Namensschild auf dem Klingelschild sein.
Statt Geräte-Fahndung nun
Personen-Fahndung!
Orwell lässt nochmals grüßen...
Satz 2
Das Auskunftsrecht gegenüber der Eigentümerin/dem Eigentümer und den vergleichbar dingliche Berechtigten ist unter den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 datenschutzrechtlich zulässig.
Zwar wird damit von dem Grundsatz der Direkterhebung personenbezogener Daten abgewichen, eine Überprüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt aber, dass dieses Auskunftsrecht als Ultima Ratio ein geeignetes Mittel ist, um eine Beitragsschuldnerin/einen Beitragsschuldner zu ermitteln.
Eine Abwägung hat zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (der Preisgabe ihres/seines Namens/seiner Daten durch einen Dritten ohne ihr/sein Wissen) und dem öffentlichen Interesse an der vollständigen Erfassung aller Beitragsschuldnerinnen und -schuldner im Interesse der Beitragsgerechtigkeit zu erfolgen.
In dem Fall, in dem die Inhaberin/der Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte (= gesetzliche Beitragsschuldnerin/ gesetzlicher Beitragsschuldner) nicht anders auffindbar ist, erscheint es gerechtfertigt, dass deren/dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (beziehungsweise. auf Anonymität) eingeschränkt wird.
Aus der Tatsache, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Eigentümer Ultima Ratio ist („Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht feststellen…“), folgt, dass zunächst versucht werden muss, die erforderlichen Daten direkt bei demjenigen zu erheben, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (Satz 1).
Die Eigentümerin/Der Eigentümer ist die/der dinglich am stärksten Berechtigte, die/der den Besitz an die Inhaberin/den Inhaber vermittelt, und der deshalb am besten darüber Auskunft geben kann, wer nun der Inhaber ist.
Zudem rückt sie/er allein aufgrund seines Eigentums am Grundstück zu Recht in den Fokus als potenzielle Wohnungsbewohnerin/potentieller Wohnungsbewohner bzw. Firmeninhaber.
Die Eigentümerin/Der Eigentümer lässt sich notfalls leicht über das öffentlich zugängliche Grundbuch ermitteln.
Die Belastung für die Eigentümerin/den Eigentümer ist letztlich auch sehr gering, da er für eine leer stehende Wohnung beziehungsweise Betriebsstätte gar nicht als Beitragsschuldnerin/ Beitragsschuldner herangezogen wird und ansonsten nur auf die derzeitige Inhaberin/den derzeitigen Inhaber verweisen muss, um den Auskunftsanspruch und ein mögliches Verwaltungszwangsverfahren/ Zwangsgeld abzuwehren.
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