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Autor Thema: Entscheidung durch den Berichterstatter (VWG) oder nicht?  (Gelesen 12151 mal)

u
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Hallo zusammen,

mein Nachbar Person A hat ein wenig Ärger mit der GEZ/ Beitragsservice.

Ein Stichpunktartiger Ablauf was er bisher unternommen hat sowie das Antwortschreiben des Verwaltunsgericht hat Person A hier zusammengeschrieben/ angehängt (Post vom 02. April, 10:06 Uhr):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7599.msg62359.html#new

Frage:
Ist eine Entscheidung durch den Berichterstatter im Sinne von Person A zielführend?
Was antwortet Person A am besten dem VWG?


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u
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Nachdem hier niemand für meinen Nachbarn einen Rat übrig hatte, hat er nun einfach selbst dem VG geantwortet und eine Entscheidung durch den Berichterstatter abgelehnt in der Hoffnung, dass die Kammer (6 Augen) mehr sehen als nur 2.

Mal sehen was dabei herauskommt...

Person A hat in eigenem Namen fogendes beim VG beantragt:

beantrage ich in eigenem Namen 
1.   die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen 
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013  
2.   die vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom xx.xx.2013 gegen 
den Gebühren?/Beitragsbescheid vom xx.xx.2013  
3.   die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen


Die Reaktion auf diesen Antrag war, dass einer Entscheidung durch den Berichterstatter hätte zugestimmt werden sollen (siehe oben).


Weiter hat sich die ÖR- Anstalt aber einen Dreck darum geschehrt und der Gerichtsvollzieher hat Person A bereits das 2. Schreiben zugesandt. Im übrigen wurde der Gerichtsvollzieher bereits beim Anschreiben des VG mit einem Einschreiben informiert, Kontaktdaten mitgeteilt und die Situation erläutert. Auch dieser schien unbeeindruckt, sonst hätte er nicht das 2. Schreiben geschickt.

In diesem 2. Schreiben wird Person A zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlichen Versicherung hierrüber gemäß §802f ZPO zum Termin XY geladen.

Daraufhin hat Person A den GV telefonisch kontaktiert und darf ihn jetzt selbst per Kopie und Einschreiben über das Schreiben des VG informieren.

Hier wird Person A versuchen, weil er ja jetzt anstelle des Auftraggebers den GV ordnungsgemäß informiert, die Kosten hierfür ebenfalls dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Weiter wird Person A auch noch seinen Widerspruch vom 30.12.2013 mit weiteren aktuellen Ereignissen (Betrügereien und Fehlinformationen sowie eindeutige Meinungsmache anstatt korrekt neutraler Berichterstattung) versuchen zu bekräftigen.

Wenn jemand weitere Infos oder einen guten Rat für Person A hat, immer gerne!!


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P
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Ich glaube, du findest alle Antworten hier:
Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8319.msg63304/topicseen.html#msg63304

Die RFA/der BS stellen nach eigenem Bekunden die Vollstreckungsmaßnahmen sofort ein, wenn die
Klage gerichtsanhängig wird. Der Widerspruch allein reicht denen noch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2015, 04:44 von Bürger«

u
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Ich hatte vergessen zu erwähnen, dass bei der Frage des VG ob Entscheidung durch den Berichterstatter OK oder nicht OK auch dabei gestanden ist, dass der Antragsgegner darüber informiert wurde, dass das Gericht davon ausgeht,

dass bis zur Entscheidung in der Sache von Vollzugsmaßnahmen abgesehen wird.


Somit hätte die ÖR-Anstalt also selbst den beauftragten GV informieren müssen!


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So... Die ÖR-Anstalt hat sich beim VG Stuttgart ebenfalls zu Wort gemeldet.

Was soll Person A sagen!? Lug und Betrug!

Person A kopiert mal sein Antwortschreiben an das VG. Aus den Antworten müsste man auch problemlos die Behauptungen der Anstalt herauslesen können.

Wenn Ihr noch Ideen, Ratschläge oder Ergänzungen habt für den "Kampf", bitte nur her damit!

Hier das Schreiben an das Gericht:
Zitat
Verwaltungsrechtssache
XXX
Gegen Südwestrundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts –
wegen Rundfunkbeitrag,
hier: Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO
XXXXX


I.   Ergänzende Informationen zum Antrag vom 22.03.2014

II.   Stellungnahme zum Schreiben des Antragsgegner vom 09.04.2014


I.
Mit Schreiben vom 11.04.2014 des GV wurden weitere Vollzugsmaßnahmen eingeleitet und der Antragsteller zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses mit anschließender eidesstattlichen Versicherung hierrüber gemäß §802f ZPO auf Termin (06.05.2014, 13:50) in das Büro des GV geladen.
/Anlage 1/ Schreiben des GV vom 11.04.2014

Der Antragsteller hat nun selbst die Informationspflicht anstelle des Auftraggebers/ Antragsgegner übernommen und den GV über den aktuellen Status und das Schreiben des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 24.03.2014 informiert.
/Anlage 2/ Schreiben des Antragsteller an den GV vom 15.04.2014

Hiermit wird beantragt die Kosten für diese Information anstelle des Antragsgegner (auch Auftraggeber des Gerichtsvollzieher) an den GV dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Antragsgegner ist seinen Pflichten gegenüber dem GV nicht nachgekommen.

Weiter informiert der Antragsteller hiermit das Gericht über die weitere Argumentation zum Widerspruch gegen den Beitragsbescheid.
/Anlage 3/ Weitere Argumentation zum Widerspruch, 15.04.2014


II.
Der Umstand, dass der Antragsteller seit Dezember 2009 bei der damaligen GEZ unter der Rundfunkteilnehmernummer XXX gemeldet war wird nicht bestritten.
Jedoch ist dem Antragsteller dieser Umstand nicht bewusst und bis Heute auch nicht gewesen. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt eine derartige Anmeldung bei der GEZ durchgeführt weil dies damals durch seine bei der GEZ gemeldeten Mitbewohnerin und Lebensgefährtin bereits erledigt war.

Zu dieser Zeit war es vollkommen ausreichend wenn 1 Person im gemeinsamen Haushalt gemeldet war (kann in den Regelungen der damaligen GEZ nachgelesen werden).

Wie hier dennoch eine Anmeldung des Antragsteller bei der GEZ stattfinden konnte ist nicht nachvollziehbar und könnte nur durch Vermutungen begründet werden.

Wenn der Antragsteller selbst die Anmeldung bei der GEZ vorgenommen hat ist es widerum nicht nachvollziehbar warum selbiger dann den anfallenden Forderungen nicht nachkommt. Auch passt diese Anmeldung nicht zu der Tatsache, dass die damalige Mitbewohnerin und Lebensgefährtin bereits bei der GEZ gemeldet war.

Weiter fraglich in der Sache ist auch wer die offenen Forderungen beglichen hat. Der Antragsteller hat keine Zahlungsanweisung getätigt.
Auch war der Antragsteller unter der angegebenen Adresse „XXX“ seit April 2010 nicht mehr wohnhaft.

Der Antragsgegner berichtet von einer Information über die neue Adresse des Antragstellers die er im Oktober 2010 von der Dt. Post durch einen Nachsendeauftrag erhalten habe.
Ein Nachsendeauftrag wurde nicht gestellt. Und selbst wenn ein Nachsendeauftrag existiert hat, wurde hier keiner Weiterleitung von persönlicher Daten zugestimmt. Es ist also anzunehmen, dass der Antragsgegner die mutmaßlich neue Adresse auf anderem Wege erhalten hat.
Auch ist anzumerken, dass KEINE der Zahlungsaufforderungen den Antragsteller erreicht hat. Hätte ein Gebührenbescheid dem Antragsteller vorgelegen hätte dieser auch rechtmäßig und korrekt, z.B. in Form eines Widerspruches, reagieren können.

Der Antragsgegner gibt an, dass am 04.03.2013 (-2 Jahre später- ausgehend vom 04.02.2011) ein Gebührenbescheid an eine Adresse „XXX“ zugestellt wurde auf die ohnehin bereits 2 Jahre zuvor keine Reaktion erfolgte.
Der Antragsteller war zu dieser Zeit unter dieser Adresse NICHT wohnhaft. Somit wurde der Bescheid NICHT zugestellt. (§ 1 VwZG + § 41 Abs. 2 VwVfG)
Auch stellt sich die Frage auf welche Veranlassung der Antragsgegner einen Bescheid der bereits am 04.02.2011 nicht erfolgreich zugestellt werden konnte, dann am 04.03.2013 wiederholt an diese fragliche Adresse zustellt.

Eine eingeleitete Adressklärung brachte angeblich kein Ergebnis wobei der Antragsteller zu diesem Zeitpnkt ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. In einer anderen privaten Sache konnte die Adresse des Antragsteller erfolgreich mittels Melderegisterauskunft und einem Dienstleister ermittelt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit auch dem Antragsgegner zur Verfügung stand und dieser keinen Gebrauch davon gemacht hat nun aber das Gegenteil behauptet.

Die Meldung durch die Einwohnermeldebehörde am 13.11.2013 ist korrekt.
Dem Antragsgegner liegen somit meine persönlichen Daten (Name, Anschrift und die sog. Rundfunkteilnehmer-nummer welcher meine Daten zugeordnet wurden) vor. Das schließt also auch aus, dass der Antragsgegner den Widerspruch sowie den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges womöglich nicht hat zuordnen können. Denn alle relevanten Daten waren darauf deutlich vermerkt.

Eine Erläuterung die auch verständlich und nachvollziehbar ist wegen einer technischen Trennung irgendwelcher Konten hat NICHT stattgefunden.

Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Gebührenbescheid vom 01.12.2013, zur Post gegeben am 05.12.2013 und erhalten am 07.12.2013 wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt.
/Anlage4/ Kopie der Bestätigung über den Versand/ Empfang des Widerspruch.


Somit steht fest, dass dem Antragsgegner der Widerspruch sowie der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges fristgerecht und ordnungsgemäß vorgelegen hat.

Der Antrag auf Gewärung einstweiligen Rechtsschutzes ist durchaus begründet und zu gewähren.

Einem Bescheid vom 04.02.2011 konnte der Antragsteller nie widersprechen, weil ihm dieser nie vorgelegen bzw. erreicht hat. Dieser wurde vermutlich an die falsche Adresse oder gar nicht zugestellt. (§ 1 VwZG + § 41 Abs. 2 VwVfG)

Ein Widerspruch selbst hat keine aufschiebende Wirkung weshalb der Antragsteller auch den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges am 30.12.2013 gestellt hat.
Eine Vollstreckung ist daher nicht zulässig.

Die Vollstreckung vom 01.03.2014 wird daher zu unrecht betrieben.
Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher stattzugeben.

Weitere bzw. aktuelle Forderungen durch den Beitragsservice werden bis auf Weiteres nicht bezahlt.

Zuletzt weise ich noch darauf hin, dass Forderungen, wenn überhaupt rechtmäßig welche bestehen bzw. bestanden haben, gemäß § 199 Abs. 1 BGB älter als 3 Jahre mit Ablauf des 31.12.2013 ohnehin verjährt sind.

XXX

Was meint Ihr zu dem Schreiebn von Person A. Aussicht auf Hoffnung?



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Uwe

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Meiner Meinung nach sieht das gut aus für dich!  >:D


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So... Das Verwaltungsgericht hat beschlossen... GEGEN PERSON A!  :(

Ich füge das Schreiben hier mal bei... (siehe Anhang)

Person A ist noch nicht bereit klein bei zu geben. Was kann Person A noch tun?
Irgendwie sieht es so aus als wenn das Gericht gewisse Punkte einfach hat unter den Tisch fallen lassen. Das Person A z.B. den Bescheid im Februar 2011 gar nicht zugegangen sein kann weil dort nicht mehr wohnhaft gewesen usw.
Oder auch das Person A keine Anmeldung bei der GEZ durchgeführt hat und das die Rundfunkgeräte bereits durch die Mitbewohnerin gemeldet waren. Person A hatte KEINE eigenen Rundfunkgeräte...
Interessiert das alles das Gericht nicht?
Wie kan Person A vorgehen?
Kann Person A den Beschluss anfechten und weitere Beweise wie z.B. eine Meldebescheinigung vorlegen oder vllt. auch eine offizielle Erklärung einer Person aus der Familie von Person A die bestätigt das es so gewesen ist wie angegeben wurde?

Sollten alle Stricke reißen will Person A irgendwie um die Kosten des GV herumkommen. Strategie: Forderung mit Berufung auf
 $174BGB (keine Vollmacht vorgelegt) zurückweisen und parallel die Forderung direkt an den Gläubiger überweisen. Was ist Eure Meinung zu dieser Strategie?


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awawaw

Als mein Bruder abstrakte Fragen mit seinem Onkel in einer ähnlichen fiktiven Situation diskutierte hörte seine Schwester ihn sagen .....
Beim nächsten mal (-:
FEHLT ..."Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts."
Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. http://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html  (4)
Klagen und deren Inhalte im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8416.msg64369.html#msg64369


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