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Autor Thema: Kein Widerspruch in Niedersachsen, sofort Klage beim VG...?  (Gelesen 7176 mal)

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Moin.

Mal angenommen, die völlig fiktiven Personen A und B sind verheiratet, und leben gemeinsam in einer Wohnung in Niedersachsen. Beide haben noch nie etwas an eine sogenannte "GEZ" gezahlt, und auch alle Schreiben von dieser "GEZ-Firma" bis 2012 ignoriert. Nun bekommen sie beide seit Ende 2013 immer gleichzeitig von einer dubiosen Firma namens "Beitragsservice" Zahlungsaufforderungen etc., haben aber nie darauf reagiert, da sie auch nie etwas bestellt haben.

Anfang März 2014 bekamen beide Personen nun eine vom 1.3.2014 datierte Zahlungsaufforderung über 269,70 €. Am 11.3.2014 erhalten beide Personen wieder gleichzeitig die vom ebenfalls am 1.3.2014 datierte "Bestätigung der Anmeldung" mit dem Text "... Daher wurde nun die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen ab 1.1.2013 vorgenommen. Die Beitragsnummer lautet ...". Diese Briefe enthalten keine Rechtsmittelbelehrung (siehe Anhang).

Die fiktive Person A (und auch Person B) rechnet nun demnächst mit weiteren Zahlungsaufforderungen, auf die sie nicht reagieren wird, und irgendwann mit einem "Beitragsbescheid" mit Rechtsmittelbelehrung.

Bisher dachte Person A, dass sie (und auch Person B) auf den Beitragsbescheid fristgerecht Widerspruch bei einer sogenannten "zuständigen Rundfunkanstalt" einlegen könnte, und danach, bei einem negativen Widerspruchsbescheid beim VG klagen könnte. Deshalb ist Person nun angefangen, seinen schriftlichen Widerspruch vorzubereiten und hat sich deswegen auch in einem Forum C informiert.
Dort hat Person A jetzt gelesen, dass in Niedersachsen kein Widerspruch gegen soche Bescheide eingelegt werden kann, sondern gleich Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden muss (siehe hier). Dazu hat Person A nun einige Fragen:

  • Stimmt das, dass Personen A und B in Niedersachsen kein Widerspruch bei den zuständigen Rundfunkanstalten gegen den Bescheid einlegen können, sondern dass gleich sofort Klage beim VG erhoben werden muss?
  • Welche Möglichkeit gibt es im Vorfeld, Person B aus diesem ganzen Vorgang herauszunehmen (da ja nur einer beitragspflichtig wäre, und doppelte Kosten der Klage vermieden werden sollen), und alles auf Person A zu konzentrieren, ohne dass eine Person der sogenannten "Beitragsservice-Inkassofirma" ihre Existenz durch eine schriftliche Reaktion bestätigt? Geht das auch noch wenn/falls der Bescheid bzw. die 2 Bescheide kommen?
  • Hat irgendwer hier in Niedersachsen schon einen rechtskräftigen Beitragsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung bekommen, und was steht da in der Rechtsmittelbelehrung?

Person A will vorbereitet sein auf das was kommt. ;)

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. April 2014, 12:45 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

t

themob

zu 2. Ohne wie auch immer geartete Reaktion in Richtung BS würde es nicht gehen. Bescheide abwarten wäre damit der beste Ansatz

Die entsprechenden Themen zu Zwangsanmeldungen sind ja bekannt, wo dieses und anderes im allgemeinen dazu besprochen wird/wurde.

zu 1 + 3. Zum Thema Niedersachsen und Klage, bitte hier vergleichen. Dazu kann der Verfasser bestimmt mehr sagen: Ist ein Widerspruchsbescheid vom NDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60812.html#msg60812


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zu 1 + 3. Zum Thema Niedersachsen und Klage, bitte hier vergleichen. Dazu kann der Verfasser bestimmt mehr sagen: Ist ein Widerspruchsbescheid vom NDR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6637.msg60812.html#msg60812

"Widerspruchsbescheid des Norddeutschen Rundfunks ...
Ihre Widersprüche gegen den Beitragsbescheid und den Gebühren-/Beitragsbescheid des Norddeutschen Rundfunks vom ... weisen wir zurück. Gründe: Ihre Widersprüche sind zulässig, aber ..."

Wenn ich das richtig interpretiere, könnte also die fiktive Person A den schriftlichen Widerspruch gegen einen möglicherweise bald kommenden rechtskräftigen Beitragsbescheid weiter vorbereiten, ohne dass die Arbeit umsonst wäre.

Frei  8)


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t

themob

Ich finde nur diese Rechtsquelle, die besagt das für Rundfunk(gebühren)staatsvertrag ein Widerspruch noch zulässig ist. Neben anderen aufgeführten Verwaltungsakten.

Es gibt noch andere Rechtsquellen, die aber alle auf u.g. als Quelle verweisen.

Fassung von 2009 §8a Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

Da hat wohl jemand vergessen, rechtzeitig das Wort Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abzuändern  :)


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Moin.

Hier habe ich ein Beitragsbescheid vom NDR gefunden.

In der Rechtsmittelbelehrung steht drin, dass der Widerspruch frisgerecht bei der zuständigen Rundfunkanstalt, also dem NDR, eingelegt werden kann.

Frei 8)


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Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

Moin Moin,
ich komme aus dem Kreis Stade in Niedersachsen und es ist DEFINITIV möglich
den Widerspruch gegen die zuständige Rundfunkanstalt zu richten!

Für Niedersachsen:Norddeutscher Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132-134
20149 Hamburg

LG.


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Moin.

Hier habe ich ein Beitragsbescheid vom NDR gefunden.

In der Rechtsmittelbelehrung steht drin, dass der Widerspruch frisgerecht bei der zuständigen Rundfunkanstalt, also dem NDR, eingelegt werden kann.

Frei 8)

Ja, aber User seppl kommt aus Hamburg, und nicht aus Niedersachsen. Ich nehme an, du hast seine Widerspruchbescheide gemeint. Kann auch sein, dass du gegen den Bescheid in NDS sofort klagen kannst.
Am Sinnvollsten ist auf den Bescheid zu warten! Im Schreiben steht dann sicherlich wie du rechtlich dagegen vorgehen kannst.

MfG


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Hallo und guten Tag euch allen.

Person A bekam vor 3 Tagen die Infopost "Für alle - von allen: Der Rundfunkbeitrag"
Natürlich wurde das Schreiben auf die zuvor ergaunerten Daten des Meldeamtes erstellt, da Person A nicht beim BService im System auftaucht.

A wollte nie und wird auch nie zahlen wollen und durchsuchte das Forum nach brauchbaren Infos und wurde fündig.
So weit, so gut.

A wohnt in Niedersachsen und hat gelesen, dass es Bundesländer gibt in denen der Widerspruch nicht mehr möglich sei sonder direkt der Klageweg.

Person A hofft nun auf die Richtigkeit von User *Es_ist_genug_GEZ_ahlt_!* und trotzallen wartet A den Beitragsbescheid inkl. der Rechtsbehelfbelehrung ab (natürlich nachdem die Zwangsanmeldung und Zahlungsaufforderungen kommen werden).

Person A hofft weiterhin, dass die Musterbriefe zum Widerspruch und zum Klageweg noch aktuell sind, da A keinerlei Erfahrung in diesem Bereich hat.

Sollte A den Bescheid bekommen und noch Widerspruch einlegen können, soll ja zeitgleich eine Aussetzung zur Vollstreckung beantragt werden. Sollten die Schreiben getrennt oder zusammengefasst werden?

A bittet und eine kleine Hilfe und bedankt recht herzlich im voraus.

P.S.: Genau wie beim TE gibt es noch eine Person B (verheiratet), hat aber noch nichts bekommen (gleiche Wohnung).
Ist es möglich B irgendwie darauszuhalten oder muss B ebenfalls diesen Weg beschreiten?



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Ob Musterbriefe noch gültig sind, kann natürlich nur beantwortet werden, wenn die Musterbriefe hier benannt werden.
Ob in Niedersachsen Widerspruch vor Klage kommt, weiss ich nicht, wenn *Es_ist_genug_GEZ_ahlt_!* das so schreibt, wird es wohl stimmen, ich habe keine Proteste gesehen. Zur Not ist ein Widerspruch aber auch schnell verfasst.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist eine Zeile im Widerspruch oder der Klage, siehe Beispiel hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg55669.html#msg55669


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Ob Musterbriefe noch gültig sind, kann natürlich nur beantwortet werden, wenn die Musterbriefe hier benannt werden.

Ja, das wäre sinnvoll  :P
Geht nur um die Vorlagen zum Widerspruch und evtl. der Klage. Aber da Person A nur den 1. Brief bekommen hat und in anderen Threads gelesen hat, dass bis zu 6 oder 8 Briefe kommen könnten, dauert das wohl noch etwas.

Aber man will ja vorbereitet sein.


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