Kannst Du die Quelle finden?
http://deutsche-wirtschafts-nachrichten.de/2In den Kommentaren zu diesem Artikel findet sich ein "Frank" mit seinem Kommentar dazu. In seinen Punkten 8+9 geht er auf die Befindlichkeiten zur Widerspruchsbegründung ein.
Ich weiß nicht wie er zu diesem Standpunkt kommt , aus den Fingern wird er es sich sicher nicht gesogen haben.
Es muss irgendwo eine Festlegung geben , wie eine Antwort auf einen Widerspruch , also ein Widerspruchsbescheid , in welcher Art und Weise auszusehen hat und wie präzise in puncto Gegenargumentation auf Einwände einzugehen ist.
Man kann doch nicht völlig vorbei an den Einwänden vom Widerspruch irgendeine nicht darauf bezogene Begründung im Bescheid abliefern , nur damit etwas drin steht. Egal was , damit hat mich sich abzufinden , das ist der Widerspruchsbescheid , basta !
Da kann man sich doch gleich diese Zwischenprozedur schenken und so als vorgesehen ganz weglassen. Also der gleiche Effekt wie wenn man gleich Klage einreicht. Darauf läuft das Spiel des Bservice hinaus. Widersprüche werden dort wohl unter Ulk verbucht.
Es sei denn ,man kenn den Bservice tatsächlich mit einer festgelegten Norm dazu nötigen , auf die Einwendungen im Widerspruch auch direkt und tatsächlich einwandbezogen einzugehen. Was der Bservice bisher abliefert , sind nur wertlose pauschalisierte Verallgemeinerungen zu 99% aus der Textbausteinsammlung.
Damit wird man zwangsläufig ins Nichts manövriert und steht da wie Max in der Sonne.
Dagegen muss doch was zu machen sein . Sonst wird der eigentlich wertvolle Weg des Widerspruchs vom Bservice der Lächerlichkeit preisgegeben. Wo sind denn hier im Forum die Paragraphensucher und-finder ?