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Autor Thema: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???  (Gelesen 13731 mal)

G
  • Beiträge: 1.548
Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
#15: 23. Dezember 2016, 12:49
Hallo nik, schau mal hier:
in Scheune zwangsangemeldet worden (keine Wohnadresse) > Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19653.0.html

wuidara wurde auch in einer nicht bewohnbaren Scheune zwangsangemeldet und hat gewonnen.


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n

nik

  • Beiträge: 26
Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
#16: 24. Dezember 2016, 00:25
Danke GEiZ für den Link, ist in der Tat nicht weit weg von dem fiktiven Fall A. Werde mich mal einlesen. Der Klageentwurf steht, A stellt ihn demnächst hier ein... ist i.M. sehr erkältet, Matschbirne!

@ Bürger: Danke für die Nachbearbeitung, werde ich in Zukunft dran denken! Der Widerspruchsbescheid wurde per einfachem Brief zugestellt.

@ Roggi: Es gibt leider keinen Vermieter als Zeugen, denn A ist der Eigentümer des Anwesens; Abmelden will sich A aus Deutschland auch nur im allernötigsten Notfall. "Ohne festen Wohnsitz" muß auch nicht unbedingt sein.

Und dann bitteschön: was hat zum Teufel der ÖRR mit As Lebensführung am Hut? Wo steht geschrieben, daß jemand, der von schaustellerischen Darstellungen lebt, also per Definition in der Weltgeschichte herumreist an dem Ort wohnen muß, an dem er gemeldet ist? A "wohnt" dort, wo er arbeitet, wo er reist, wo er lebt, Ferien macht ect., aber nie da, wo er gemeldet ist, denn dort gibt es nichts zum wohnen  ;D.

@ jasonbourne: ja A ist dort gemeldet. Das nachträgliche Abmelden hat ja auch schon für den Sohn in diesem fiktiven Fall geholfen (siehe weiter vorne in diesem Thema), ist aber für A nicht die richtige Lösung.

@ nichtgucker: Ortsbesichtigung wird in der Klage vorgeschlagen. Danke


GEZ-freie Grüße
Nik


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n
  • Beiträge: 1.456
Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
#17: 24. Dezember 2016, 07:35
Zitat
Und dann bitteschön: was hat zum Teufel der ÖRR mit As Lebensführung am Hut? Wo steht geschrieben, daß jemand, der von schaustellerischen Darstellungen lebt, also per Definition in der Weltgeschichte herumreist an dem Ort wohnen muß, an dem er gemeldet ist? A "wohnt" dort, wo er arbeitet, wo er reist, wo er lebt, Ferien macht ect., aber nie da, wo er gemeldet ist, denn dort gibt es nichts zum wohnen

Sowas fällt duch das Raster vom BS. Dort gilt einfach nach Aktenlage die Vermutung:
gemeldet -> wohnt dort -> zahlen!

Und da sind sie völlig taub und wachen erst vor Gericht auf.

Ich bin gespannt was das Gericht sagt. Die entscheiden ja auf Biegen und Brechen für den ÖR, siehe Bargeldurteil in dem Bundesrecht einfach missachtet wird, oder das Urteil vom BVerwG, dass die Grundrechtsverletzung vom Bürger hinzunehmen ist.

Aber in diesem Fall könnte es gehen, das betrifft ja nur einen Fall und nicht das System.

Und zum Schluss wird es dann einen Vergleich geben, damit der ÖR weiterhin behaupten kann dass es kein Urteil gegen den ÖR gibt, und die Datenbank Juris mit den gesammelten Urteilen sauber bleibt(***), wie User Piotre herausgefunden hat.


***
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg130093.html#msg130093
Zitat
Die Verwaltungsvereinbarung für Sender und Beitragsservice besagt:
"nur positive" Urteile sind in die zentrale Rechtsdatenbank Juris einzugeben und durch Kommentierung zu bekräftigen.



Edit "DumbTV":
***ergänzt


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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nik

  • Beiträge: 26
Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
#18: 25. Dezember 2016, 21:59
hier also die Klage von A, geht die nächsten Tage aus Südfrankreich ab, braucht dringend ein paar Tage Urlaub :)
Wenn es noch etwas an Verbesserungen geben sollte, bitte laßt A nicht im Regen stehen...

GEZ-freie Grüße
Nik


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Zwangsanmeldung trotz Auslandswohnsitz???
#19: 28. Dezember 2016, 20:56
Zitat
und beantrage
[...]
2. die Aussetzung der Vollziehung
[...]

...die "Aussetzung der Vollziehung" sollte Person A nach bisheriger Kenntnis allenfalls dann beantragen, wenn
a) akut Vollstreckung droht (d.h. sich die örtliche Vollstreckungsstelle bereits gemeldet haben sollte)
b) die Gegenseite einen mit den Widersprüchen an sie gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat

Ans Verwaltungsgericht rein "vorsorglich" gerichtete Anträge auf Aussetzung verursachen nach bisheriger Kenntnis in aller Regel Ärger/ Kosten, ohne dass in der Sache etwas erreicht wäre.

Ich würde sogar fast meinen, dass selbst bei einem an die Rundfunkanstalt gerichteten, jedoch abgelehnten Antrag noch kein Anlass bestünde, den Antrag ans Gericht zu richten, da noch nicht gesagt ist, dass die Rundfunkanstalt von der Vollziehung dann tatsächlich auch Gebrauch macht.
Nicht selten kam es vor, dass die Rundfunkanstalt dem Gericht erklärte, dass sie nicht vorhabe, die Vollziehung durchzuführen und daher bitteschön der Antragsgegner die Antrags-Kosten zu tragen habe.

Ich lese in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8797.msg137468.html#msg137468
im Widerspruchsbescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=8797.0;attach=11184;image

dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.

Ich meine aber dennoch, dass ein solcher Antrag jederzeit erst dann erfolgen könnte, wenn akut eine Vollstreckung tatsächlich eingeleitet werden würde. Dem würde/ müsste i.d.R. jedoch ohnehin wohl noch eine als solche auch übertitelte "Mahnung" vorausgehen - da wäre also auch noch Zeit, auch die Rundfunkanstalt direkt konfrontieren und ("letztmalig") aufzufordern, die Vollziehung auszusetzen.

Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!


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nik

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So liebe Mitstreiter, es geht weiter:

heute hat A wiedemal seine Post abgeholt, und hat foldenden Schriftsatz - Antwort vom SWR - vom Verw.gericht vorgefunden:



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nik

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und weiter geht's mit Seite 4&5:



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nik

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und zum Schluß noch Seite 6 und ein "Einzelrichterschreiben", dazu gibt es wahrscheinlich hier im Forum auch Infos, ich bin aber zu groggy, jetzt noch danach zu suchen  :P .

Morgen ist auch noch ein Tag...

GEZ-freie Grüße
Nik


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
foldenden Schriftsatz - Antwort vom SWR - ..:

Zitat
Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass sein Haus eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit darstelle. Die Wohnung sei lediglich deshalb zum Wohnen oder Schlafen ungeeignet, weil es dort keine Küchenmöbel, Betten, Heizung, Antennen, Fernsehgeräte, Computer oder ähnliches gebe und das Haus von ihm auch nicht als Wohnung genutzt wird. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Anwesen um eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handelt.

Gemäß schöner wohnen mit ohne alles, Feng-Shui geeignet?

Back to the roots. ::)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

m
  • Beiträge: 171
Sehr interessant auf Seite 4 des Schreibens vom SWR finde ich die beiden Sätze im letzten Absatz.

Zitat
Eines "primären Leistungsbescheides" bedurfte es nicht. Tatsächlich wäre ein solcher mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig; der Beklagte darf anstelle der Zahlungsaufforderungen einen Leistungsbescheid nicht erlassen.

Heißt doch auch im Umkehrschluss: Wenn keine Ermächtigungsgrundlage für einen Leistungsbescheid vorliegt, liegt auch keine Ermächtigung vor einen Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt erlassen zu dürfen. Denn das eine Bedingt das andere.

Person M hat im Januar z.B. einen solchen Leistungsbescheid seiner Stadtkasse erhalten für die Hundesteuer. Dort wird für das ganze Jahr entsprechend der Zahlungszyklus und die Beiträge festgelegt. Wenn auf Grundlage dieses Leistungsbescheides nicht bezahlt wird, ist die Stadtkasse berechtigt entsprechend einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.
Der Leistungsbescheid enthält sogar tatsächlich schon wenn Person M es richtig in Erinnerung hat einen Rechtsbehelf.


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  • Beiträge: 1.456
off toppicÖ
Zitat
Person M hat im Januar z.B. einen solchen Leistungsbescheid seiner Stadtkasse erhalten für die Hundesteuer. Dort wird für das ganze Jahr entsprechend der Zahlungszyklus und die Beiträge festgelegt. Wenn auf Grundlage dieses Leistungsbescheides nicht bezahlt wird, ist die Stadtkasse berechtigt entsprechend einen Festsetzungsbescheid zu erlassen.

Meines Wissens ist die Logik andersum:
- Ein Festsetzungsbescheid oder Grundlagenbescheid setzt etwas fest, z.B die Grundsteuer beträgt xxx Euro.
- Der Leistungsbescheid oder Leistungsgebot fordert mich auf wann wieviel zu bezahlen ist.

Meist ist beides in einem Bescheid vereint.

on topic:
Zitat
Eines "primären Leistungsbescheides" bedurfte es nicht. Tatsächlich wäre ein solcher mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig; der Beklagte darf anstelle der Zahlungsaufforderungen einen Leistungsbescheid nicht erlassen.
Das finde ich auch sehr seltsam. Einen "primären Leistungsbescheides" darf der SWR nicht erlassen, aber einen "sekundären Leistungsbescheid"??
Genauso seltsam ist die Logik wie die Säumnisgebühr zu vermeiden ist:
   Zahlen und dann mit einer "allgemeine Leistungsklage" das Geld zurückzufordern??
Von einer "allgemeine Leistungsklage" habe ich noch nie gehört .... man lernt hier sehr viel ... villeicht kann eine juristisch versierte Person dazu noch etwas sagen.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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Meines Wissens ist die Logik andersum:
- Ein Festsetzungsbescheid oder Grundlagenbescheid setzt etwas fest, z.B die Grundsteuer beträgt xxx Euro.
- Der Leistungsbescheid oder Leistungsgebot fordert mich auf wann wieviel zu bezahlen ist.

Meist ist beides in einem Bescheid vereint.
OT, so mir bekannt :
Es gibt z.B. seitens des Finanzamtes eine Festsetzung. Festsetzungsbescheide kennt man dort nicht, das ist eine freie Erfindung eines Abzockvereins.
 Fiktive Konstruktion: Hundesteuer wird auf jährlich 100 DM festgesetzt. Und dann kommt der Grundlagenbescheid, wo aufgeführt ist, dass vierteljährlich am 15. des zweiten Monats je 25.- zu zahlen sind.
Wenn sich der Betrag ändert, dann wird neu festgesetzt mit einer Festsetzung.
Das Finanzamt bleibt so, wie es ist, dadurch bleibt alles andere auch so. Hundesteuer bleibt Hundesteuer.

Wenn aber aus der GEZ eine neue Abzockgesellschaft wird und aus der Gebühr eine Zwangssteuer, dann ändert sich gewaltig etwas. Daher ist ein Grundlagenbescheid zwingend erforderlich, in dem diese wesentlichen Änderungen von der
LRA
dem Benutzer mitgeteilt werden müssen.
Darin enthalten muss ein Rechtsbehelf sein.
Dies muss rechtzeitig geschehen, noch bevor das Ganze in Kraft tritt, um eventuelle Fragen klären zu können.
Ein nicht rechtsfähiger Verein hat keine Berechtigung, dies dem Benutzer mitzuteilen, da keinerlei RECHTSVERHÄLTNIS besteht. Alles, was von dort kommt, hat rechtlich keine Bedeutung.


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nik

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Liebe Mitstreiter,

sorry, daß ich mich nicht früher gemeldet habe, hatte zu viel um die Ohren!

A hat sich nochmals das Scheiben zur Brust genommen, dabei ist ihm auf Seite 2 aufgefallen, daß der SWR am 2.1. ein Vollstreckungsersuchen an die Vbgemeinde stellte!? Wie kann das sein, daß A davon noch nichts mitbekommen hat??? Gibt es da keine Benachrichtigung, Schreiben o.Ä. oder ist das nur heiße Luft um Druck aufzubauen.

Inzwischen kam auch vom SWR die Einwilligung für die Übertragung auf einen Einzelrichter und - kurios - eine "technische Sperre" des Kontos:

Was ist das nun schon wieder?

A weiß auch nach intensiver Recherche noch nicht, wie er sich in der Einzelrichterfrage entscheiden soll, will aber auch inhaltlich-argumentativ schon antworten, um eine Verhandlung möglist weit hinaus zu zögern. Sinnvoll oder nicht???
Kann A auf eine Ortsbesichtigung bestehen? Was haltet ihr vom Vorwurf der Treuwidrigkeit?


GEZ-freie Grüße
Nik


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Kann A auf eine Ortsbesichtigung bestehen?
Darauf bestehen kann man nicht. Wenn eine Ortsbesichtigung klären könnte dass man dort nicht wohnen kann, sollte man dem Gericht die Besichtigung unbedingt anbieten.


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nik

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Liebe Mitstreiter,

wenigsten in einer Frage hat A  schon mal eine Antwort  ;)

Die Zwangsvollstreckung kam doch nicht aus heiterem Himmel, denn A hat einen Bescheid vom Anfang des Jahres nur oberflächlich gelesen, nicht richtig interpretiert, Routinemäßig Widerspruch eingelegt, ... hat erst jetzt genauer hingesehen und liest von "vollstreckbaren Titeln" und anderen drohenden Grausamkeiten.
Zum Glück kam ja dann die Entwarnung in Form der schon zitierten "technischen Sperre", hier also das Papier:

Da A gleich wieder unterwegs sein wird, will er noch schnell den Anfang seiner Erwiderung an das Gericht loswerden, Kommentare werden gerne gesehen und ggf. eingearbeitet...

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf Ihr Schreiben vom xxx möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den/die Einzelrichter/in nicht einverstanden bin.

Zur Begründung möchte ich folgendes anführen:
Wenn ich die Sachlage als Laie richtig verstanden habe, soll die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.   die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Zu Nummer 1 kann ich - wiederum als Laie - natürlich den Schwierigkeitsgrad schlecht abschätzen, möchte aber als leidenschaftlicher und berufsmäßiger Nomade die Möglichkeit erhalten, ein “Nichtbewohnen meiner Ruine“ in rechtlichen Einklang mit der Vorhadenseins einer Meldeadresse zu bringen. Da sich hier verschiedene Gesetzestexte widersprechen, halte ich die Klärung dieses Umstandes für notwendig. Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, das ich gerne bei einem Ortstermin die vom Beklagten diesbezüglich geäußerte „Vermutung“ widerlegen möchte.

Zu 2 : Da ich außerdem der Überzeugung bin, daß der RBStV nicht verfassungskonform ist, sehe ich hier eine gewisse „grundsätzliche Bedeutung“, da er einen nicht unerheblichen Teil der ca. 4,5 Mio Beitragszahler betrifft, die laut folgendem Artikel in einem Mahnverfahren stecken:

http://www.tagesspiegel.de/medien/immer-mehr-zahlen-keinen-rundfunkbeitrag-2-2-millionen-vollstreckungsersuchen/12931448.html


GEZ-freie Grüße
Nik


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