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Autor Thema: Ankündigungder Zwangsvollstreckung trotz Abmeldung  (Gelesen 4584 mal)

D
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Hallo Forum,

was passiert, wenn eine Abmeldung (ab 2.1.14) erfolgreich geschehen ist, aber alte Forderungen (über 200 Euro für den Zeitraum zwischen 1.1.13 - 2.1.14, ) weiterhin gefordert werden?
Und angenommen, in der Abmeldebestätigung wurde der Beitrag (ohne Fristsetzung!) zuletzt angemahnt.

Man kann ohne Fristen unmöglich so etwas erfolgreich durchziehen meiner Meinung nach...

Wenn vor der Abmeldung (in diversen Widerspruchsbriefwechseln) bereits Fristen gesetzt wurden ist, ist das in diesem Zusammeng denn relevant?

Nebenbei: Wenn das Datum auf dem Brief der 1.3.14 ist, der Brief mit der 5-tätigen Frist aber erst am 8.3.14 angekommen ist, dann spricht das eine deutliche Sprache über die unseriösen Machenschaften der Zwangseintreiber.

Danke für alle hilfreichen Antworten!


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Wenn keine Fristen gesetzt werden, ist es ein Infoschreiben. Erst ein richtiger Beitragsbescheid hat eine 4-Wochenfrist, binnen derer man Widerspruch einlegen kann, wobei in manchen Bundesländern auch ohne Widerspruch geklagt werden kann.
Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn die es versendet haben, sondern wenn das Schriftstück im Briefkasten liegt, das ist der Tag der Zustellung und den sollte man notieren und die Fristen einhalten.


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D
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Vielen Dank für die flotte Antwort!

Was ich noch vergessen hatte: Wenn dann eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung gekommen ist (unabhängig ob sie berechtigt ist) muss in diesem Fall doch ein begründeter Widerspruch zurück geschickt werden, oder?


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Ankündigung ist Bangemachen, ansonsten überflüssig und bedeutungslos. Es folgt ein weiterer Brief oder mehrere Briefe, mehr bedeutet es nicht. "Ankündigen" klingt in diesem zusammenhang wie schimpfen: "Bezahl endlich, oder es passiert was." Vielleich stapft der Servicemitarbeiter noch mit den Füßen auf, wenn er den Brief zornig zur Poststelle trägt und ihn wütend auf den Tresen knallt.
Wenn ein Brief kommt, auf dem Beitragsbescheid und Rechtsbehelfsbelehrung steht, muss reagiert werden, vorher nicht. Deshalb werden solche Briefe von den Servicenitarbeitern aufgegeben mit einer Haltung und Miene, die besagt "So, da hast du den Schlammassel, du..., du..., (Zensiert)"


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Und wenn es vor der Ankündigung der Zwangsvollstr. schon einen Beitragsbescheid gegeben hat, (mit der Begründung, dass keine Zahlungspflicht besteht) dem widersprochen wurde? Ist der nach der Abmeldung immer noch gültig wenn er sich auf frühere Beträge bezieht, die noch nicht abgemeldet wurden?


Bevor ich zuviel Verwirrung stifte, nochmal die Reihenfolge:  :D

- Beitragsbescheid -> Widerspruch wurde eingereicht (weil nicht gezahlt werden muss)
- Abmeldeschein ist gekommen, wurde ausgefüllt zurückgeschickt, Zahlungsaufforderung der alten, noch anstehenden Beiträge wurde ignoriert.
- Ankündigung der Zwangsvollstreckung wegen der alten, noch anstehenden Beiträge
Ist immer noch kein Handeln notwendig, weil dem alten Beitragsbescheid ja schon einmal widersprochen wurde?

Ist man denn automatisch verpflichtet, die Beiträge zu bezahlen, solange man sich nicht abgemeldet hat? Die Herrschaften machen sich auch nicht die Mühe, zu fragen, seid wann eine Person nicht mehr zahlungspflichtig bin. Es wird einfach davon ausgegangen, dass sie es ist - weil sie sich nicht abgemeldet hat.



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Hallo Mitbetroffene,

kann mir jemand einen Ratschlag zu meiner Situation geben?

Gegen den Beitragsbescheid hatte ich Widerspruch eingelegt und zwar mit einem unterschriebenen Widerspruch als PDF – Datei angehängt.
Hierauf wurde mir vom Beitragsservice mitgeteilt, dass man einen unbegründeten Widerspruch nicht nachvollziehen könne.
Ein Widerspruchsbescheid wurde mir trotz mehrmaliger Nachfrage nie geschickt. Stattdessen die Drohung der Zwangsvollstreckung.
Nachdem ich daraufhin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz inkl. Kostenübernahme durch den Beklagten (ARD ZDF Beitragsservice) gestellt habe, wurde dieser abgelehnt.
Begründung: Mein Widerspruch war nur in einer „einfachen Email ohne qualifizierte Signatur“ und daher nicht formgerecht
Hat jemand einen Rat?

Danke vorab.

Gruß,

Westham


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Auf solche Formfehler warten die nur. Die haben aber doch in der Antwortmail darauf hingewiesen, wenn die von einem unbegründeten Widerspruch schreiben, haben die auch die Unzulässigkeit einer Email erklärt. So wurde hier schon mal davon berichtet.
Widersprüche brauchen nicht begründet werden. Aber in der Rechtsbehelfsbelehrung steht erklärt, wie mit einem Beitragsbescheid umzugehen ist. Wenn die Frist abgelaufen ist, wüsste ich nichts was man noch machen kann.
Eine Zwangsvollstreckung droht, wenn die Aussetzung des Vollzugs nicht beantragt wurde. Ob ein Widerspruchsbescheid nötig ist weiß ich nicht. Wenn das Gericht schon den Eilrechtschutz ablehnt, hat Person "ich" alles falsch gemacht.


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Und wenn es vor der Ankündigung der Zwangsvollstr. schon einen Beitragsbescheid gegeben hat, (mit der Begründung, dass keine Zahlungspflicht besteht) dem widersprochen wurde? Ist der nach der Abmeldung immer noch gültig wenn er sich auf frühere Beträge bezieht, die noch nicht abgemeldet wurden?


Bevor ich zuviel Verwirrung stifte, nochmal die Reihenfolge:  :D

- Beitragsbescheid -> Widerspruch wurde eingereicht (weil nicht gezahlt werden muss)
- Abmeldeschein ist gekommen, wurde ausgefüllt zurückgeschickt, Zahlungsaufforderung der alten, noch anstehenden Beiträge wurde ignoriert.
- Ankündigung der Zwangsvollstreckung wegen der alten, noch anstehenden Beiträge
Ist immer noch kein Handeln notwendig, weil dem alten Beitragsbescheid ja schon einmal widersprochen wurde?

Ist man denn automatisch verpflichtet, die Beiträge zu bezahlen, solange man sich nicht abgemeldet hat? Die Herrschaften machen sich auch nicht die Mühe, zu fragen, seid wann eine Person nicht mehr zahlungspflichtig bin. Es wird einfach davon ausgegangen, dass sie es ist - weil sie sich nicht abgemeldet hat.
Auch wenn  man abgemeldet ist, müssen offene Forderungen beglichen oder widersprochen werden, die werden einem nicht erlassen. Wenn man die Wohnung abmeldet, fallen keine neuen Forderungen an.


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Danke für die schnelle Antwort. Ja da habe ich wohl nicht gut reagiert. An meinem Widerspruch wurde nur die mangelnde Begründung beanstandet, nicht aber die Form. Und eine Begründung ist doch im Widerspruch nicht nötig, oder?
Kann man denn im Nachhinein etwas bemängeln (die Form) was man vorher stillschweigend akzeptiert hat?


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Auch wenn  man abgemeldet ist, müssen offene Forderungen beglichen oder widersprochen werden, die werden einem nicht erlassen. Wenn man die Wohnung abmeldet, fallen keine neuen Forderungen an.

Vielen Dank für deine Zeit und Hilfe!

Heißt das, ich muss meinen Widerspruch mit Bezug auf die alten Forderungen erneuern?

Wäre ja dann quasi ein doppelter Widerspruch, der alte gipfelte ja in der Abmeldung, ist der dann bedeutungslos?

Und wenn eine Aussetzung des Vollzugs bisher nicht beantragt wurde, ist es dann ein Nachteil oder kann es nachgeholt werden bzw. zusammen mit dem erneuten Widerspruch erfolgen?


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