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Autor Thema: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid  (Gelesen 8759 mal)

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Ich möchte erstmal alle im Forum begrüßen und freue mich, dass es Widerstand gegen den Beitragsservice/GEZ gibt.

Ich habe ein neues Thema eröffnet, um die Situation zu schildern und um Rat für Person A zu holen.
Leider hat Person A keine Rechtsschutzversicherung nun wollte die Person wissen ob sie trotzdem gegen den Beitragsservice eine Chance hat, gerichtlich vorzugehen.

Person A hat eine Zwangsanmeldung erhalten und eine Woche darauf eine Zahlungsaufforderung.

Demnächst sollte nun Person A einen Beitragsbescheid erhalten und diesen sollte Person A dann schriftlich widersprechen, Begründungen gibt es hier im Forum.

Falls  der Widerspruch von Person A wird vom Beitragsservice abgelehnt wird muss Person A beim Verwaltungsgericht klagen, ist das soweit richtig ?

Die Gerichtskosten die auf mich zukommen werden habe ich hier gefunden Thema: Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html?PHPSESSID=7ld7rbmdlidt32l5bou3lh48o3

Nun meine Frage, hat Person A eine Chance gerichtlich vorzugehen ?
Was passiert wenn der Bayrische Rundfunk den Widerspruch als unbegründet erklärt. Was macht Person A dann ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2014, 19:05 von themob«

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Hallo wäre nett wenn mir jemand eine Antwort oder einen hilfreichen Link geben könnte. Bitte um Rückantwort.


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Eine Rechtsschutzversicherung haben nicht alle hier, trotzdem ziehen wir vor Gericht. Die Erfolgsaussichten sind gut für uns, das Gesetz, also der RBStV, ist totaler Murks und es gibt kein Argument für den RBStV, aber sehr viele dagegen.
Das ist der Weg, den wir gehen:
Auf einen Beitragsbescheid folgt der Widerspruch.
Auf einen ablehnenden Beitragsbescheid folgt die Klage.
Widersprüche werden abgelehnt, es folgen manchmal weitere Beitragsbescheide für das Folgequartal. Auch diesen muss widersprochen werden.
Ein Widerspruchsbescheid kommt möglicherweise erst nachdem höchstrichterliche Entscheidungen gefällt wurden, daran kann man sich bei seiner Klage orientieren.
Gerichtskosten werden vermutlich 105 Euro sein in erster Instanz, bei Verfahrenstrennung kommen 438 € Gerichtskostengebühr hinzu.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8484.msg60666.html#msg60666


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Hallo Roggi, danke für die ausführliche Antwort. Person A wartet dann mal auf den Beitragsbescheid ab und widersprichet diesen. Währenddessen sucht A sich im Forum gute Gründe für den Widerspruch zusammen oder sucht sich Vorlagen, falls welche vorhanden sein sollten. Hat schon jemand die Gerichtsgebühr von 438 € für die Verfahrenstrennung bezahlt  ? Um ehrlich zu sein ist das eigentlich schon eine Menge Geld, aber falls A damit endgültig in Ruhe gelassen werden sollte, dann macht A das. Die Frage ist nur was passiert wenn man umzieht, erhält man dann wieder vom Beitragsservice ein schreiben mit Bitte melden Sie sich an blabla, Zwangsanmeldung, Zahlungsaufforderung , Beitragsbescheid usw ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2014, 20:49 von Uwe«

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Wenn man umzieht, muss man sich abmelden. Eine Anmeldung würde ich nicht freiwillig machen. Die machen das schon, völlig illegal und selbstgefällig.


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Hallo Roggi und Co. Person A erhält nächste Woche den Beitragsbescheid, A wird diesen mit guten Gründen widersprechen. A würde gerne um Aussetzung des Vollstreckungverfahrens bis zum Ende des Verfahrens  von den selbstgefälligen GEZlern fordern, gibt man das am besten auch im Beitragsbescheid an oder muss man hierfür extra einen Brief schreiben ?


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A würde gerne um Aussetzung des Vollstreckungverfahrens bis zum Ende des Verfahrens  von den selbstgefälligen GEZlern fordern, gibt man das am besten auch im Beitragsbescheid an oder muss man hierfür extra einen Brief schreiben ?
...Person A gibt das nicht im "Beitragsbescheid" an (das ist ja das Schriftstück der Gegenseite), sondern im eigenen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ;)
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" kann direkt in das Schreiben des Widerspruchs gegen den BeitragsBESCHEID eingefügt werden...
...ein gesondertes Schriftstück ist nach gängiger Erfahrung nicht erforderlich.


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Das kann mit in den Widerspruch geschrieben werden:
Ein Beispiel hier von Busfahrer3000
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9530.msg66509.html#msg66509


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Hallo Roggi und erstmal danke für die sehr wertvolle Information. Heute hat PersonA den Beitragsbescheid erhalten, der Beitragsbescheid ist mit einem Datum versehen also heutiger Tag abzüglich sieben Tage ergibt Datum auf dem Schreiben. PersonA wird den Beitragsbescheid auf jeden Fall widersprechen.
Wird generell die Bitte auf Aussetzung der Vollziehung nachgekommen ?
Auf der Rückseite des Bescheids steht:
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung(80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch oder Klage erhoben worden ist.
Soll PersonA den Widerspruch an die jeweilige Rundfunkanstalt oder direkt an den BeitragsService senden, bzw. was würdet ihr PersonA raten ?


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Der Widerspruch wird wie immer abgelehnt. Egal wohin er gesendet wird. Die Aussetzung der Vollziehung muss beantragt werden, da kein Widerspruchsbescheid kommt, braucht auch nicht bezahlt werden.


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Hallo Roggi danke für die Rückantwort. Also so wie es PersonA verstanden hat, muss der fällige Betrag nur dann bezahlt werden wenn der Widerspruchsbescheid akzeptiert wird ?
Die Aussetzung der Vollziehung schreibt PersonA in das Schreiben  "Widerspruchs gegen den Beitrags BESCHEID". Muss PersonA die Aussetzung der Vollziehung begründen oder reicht es aus, dass PersonA, dies im Schreiben wie folgt formuliert: "... gleichzeitig bitte ich um die Aussetzung der Vollziehung...."     ?


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Also so wie es PersonA verstanden hat, muss der fällige Betrag nur dann bezahlt werden wenn der Widerspruchsbescheid akzeptiert wird ?
Ganz so einfach ist es meinem Verständnis nach nicht, da prinzipiell der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Selbst wenn gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, kann es wohl passieren, dass
- ohne Erstellung eines WiderspruchsBESCHEIDs und
- ohne Entscheidung über den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
dennoch die Zwangsvollstreckung seitens "Beitragsservice" angekündigt und eingeleitet werden will...
(Was dann wohl als Ablehnung des Antrags zu deuten ist...)

In diesem Falle müsste sich Person A dann ggf. mit dem tangierenden Thema beschäftigen

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Interessant ist aber:

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Hilfreich könnte in dem Zusammenhang evtl. sein, wenn Person A als Begründung für den Antrag auf Aussetzung anführt, es sich nicht leisten zu können.


Die Aussetzung der Vollziehung schreibt PersonA in das Schreiben  "Widerspruchs gegen den Beitrags BESCHEID". Muss PersonA die Aussetzung der Vollziehung begründen oder reicht es aus, dass PersonA, dies im Schreiben wie folgt formuliert: "... gleichzeitig bitte ich um die Aussetzung der Vollziehung...."     ?

Bitte auch die Links *lesen*...
Link von Roggi
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9530.msg66509.html#msg66509

oder auch hier
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Die "Aussetzung der Vollziehung" wird nicht "erbeten", sondern *beantragt*.
Formulierungsbeispiele siehe entsprechende Links.

Bitte auch mal die Zeit nehmen und sich durch die
umfangreiche Info-/ Linksammlung durcharbeiten...

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html


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@Bürger Danke für die Rückantwort
wenn PersonA sich Schutz beim Verwaltungsgericht (z.B in München) bzw. dort einen Antrag gegen die Vollstreckung beantragt, kommen hierfür Kosten auf PersonA zu ? PersonA hat keinen Rechtsschutz.


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@Bürger Danke für die Rückantwort
wenn PersonA sich Schutz beim Verwaltungsgericht (z.B in München) bzw. dort einen Antrag gegen die Vollstreckung beantragt, kommen hierfür Kosten auf PersonA zu ? PersonA hat keinen Rechtsschutz.
Wichtig ist wohl, dass die Vollstreckung *akut drohen* muss, d.h. nach meinem Verständnis, dass die Zwangsvollstreckung seitens der örtlichen Vollzugsstelle eingeleitet worden sein müsste.
Eine ledigliche Ankündigung seitens des "Beitragsservice" reicht dafür meines Wissens nach eben nicht aus.

Für eben solche Fragen bitte die o.g. Links konsultieren und dort ggf. weiterdiskutieren, wenn noch Klärungsbedarf besteht.

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

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www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980


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@Bürger wow, danke für die vielen hilfreichen Links. Ich weiß die Hilfsbereitschaft wirklich zu Schätzen und um ehrlich zu sein, ohne euch wäre ich aufgeschmissen.

Aha, einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht darf PersonA frühestens nur dann beantragen wenn:
Der "tatsächliche" Brief  der Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher gestellt worden ist. Die Androhung der Vollstreckung ist dafür noch kein Grund.

Aber mein erster Schritt ist ohnehin der "Widerspruch". Im Widerspruch beantrage ich auch gleichzeitig, die Aussetzung der Vollziehung.


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