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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: FreiePerson am 07. März 2014, 18:37

Titel: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 07. März 2014, 18:37
Ich möchte erstmal alle im Forum begrüßen und freue mich, dass es Widerstand gegen den Beitragsservice/GEZ gibt.

Ich habe ein neues Thema eröffnet, um die Situation zu schildern und um Rat für Person A zu holen.
Leider hat Person A keine Rechtsschutzversicherung nun wollte die Person wissen ob sie trotzdem gegen den Beitragsservice eine Chance hat, gerichtlich vorzugehen.

Person A hat eine Zwangsanmeldung erhalten und eine Woche darauf eine Zahlungsaufforderung.

Demnächst sollte nun Person A einen Beitragsbescheid erhalten und diesen sollte Person A dann schriftlich widersprechen, Begründungen gibt es hier im Forum.

Falls  der Widerspruch von Person A wird vom Beitragsservice abgelehnt wird muss Person A beim Verwaltungsgericht klagen, ist das soweit richtig ?

Die Gerichtskosten die auf mich zukommen werden habe ich hier gefunden Thema: Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html?PHPSESSID=7ld7rbmdlidt32l5bou3lh48o3

Nun meine Frage, hat Person A eine Chance gerichtlich vorzugehen ?
Was passiert wenn der Bayrische Rundfunk den Widerspruch als unbegründet erklärt. Was macht Person A dann ?
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 09. März 2014, 23:47
Hallo wäre nett wenn mir jemand eine Antwort oder einen hilfreichen Link geben könnte. Bitte um Rückantwort.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 10. März 2014, 00:59
Eine Rechtsschutzversicherung haben nicht alle hier, trotzdem ziehen wir vor Gericht. Die Erfolgsaussichten sind gut für uns, das Gesetz, also der RBStV, ist totaler Murks und es gibt kein Argument für den RBStV, aber sehr viele dagegen.
Das ist der Weg, den wir gehen:
Auf einen Beitragsbescheid folgt der Widerspruch.
Auf einen ablehnenden Beitragsbescheid folgt die Klage.
Widersprüche werden abgelehnt, es folgen manchmal weitere Beitragsbescheide für das Folgequartal. Auch diesen muss widersprochen werden.
Ein Widerspruchsbescheid kommt möglicherweise erst nachdem höchstrichterliche Entscheidungen gefällt wurden, daran kann man sich bei seiner Klage orientieren.
Gerichtskosten werden vermutlich 105 Euro sein in erster Instanz, bei Verfahrenstrennung kommen 438 € Gerichtskostengebühr hinzu.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8484.msg60666.html#msg60666
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 10. März 2014, 01:34
Hallo Roggi, danke für die ausführliche Antwort. Person A wartet dann mal auf den Beitragsbescheid ab und widersprichet diesen. Währenddessen sucht A sich im Forum gute Gründe für den Widerspruch zusammen oder sucht sich Vorlagen, falls welche vorhanden sein sollten. Hat schon jemand die Gerichtsgebühr von 438 € für die Verfahrenstrennung bezahlt  ? Um ehrlich zu sein ist das eigentlich schon eine Menge Geld, aber falls A damit endgültig in Ruhe gelassen werden sollte, dann macht A das. Die Frage ist nur was passiert wenn man umzieht, erhält man dann wieder vom Beitragsservice ein schreiben mit Bitte melden Sie sich an blabla, Zwangsanmeldung, Zahlungsaufforderung , Beitragsbescheid usw ???
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 10. März 2014, 08:51
Wenn man umzieht, muss man sich abmelden. Eine Anmeldung würde ich nicht freiwillig machen. Die machen das schon, völlig illegal und selbstgefällig.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 23. Mai 2014, 20:31
Hallo Roggi und Co. Person A erhält nächste Woche den Beitragsbescheid, A wird diesen mit guten Gründen widersprechen. A würde gerne um Aussetzung des Vollstreckungverfahrens bis zum Ende des Verfahrens  von den selbstgefälligen GEZlern fordern, gibt man das am besten auch im Beitragsbescheid an oder muss man hierfür extra einen Brief schreiben ?
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Bürger am 23. Mai 2014, 21:40
A würde gerne um Aussetzung des Vollstreckungverfahrens bis zum Ende des Verfahrens  von den selbstgefälligen GEZlern fordern, gibt man das am besten auch im Beitragsbescheid an oder muss man hierfür extra einen Brief schreiben ?
...Person A gibt das nicht im "Beitragsbescheid" an (das ist ja das Schriftstück der Gegenseite), sondern im eigenen Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ;)
Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" kann direkt in das Schreiben des Widerspruchs gegen den BeitragsBESCHEID eingefügt werden...
...ein gesondertes Schriftstück ist nach gängiger Erfahrung nicht erforderlich.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 23. Mai 2014, 21:46
Das kann mit in den Widerspruch geschrieben werden:
Ein Beispiel hier von Busfahrer3000
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9530.msg66509.html#msg66509
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 11. Juli 2014, 12:40
Hallo Roggi und erstmal danke für die sehr wertvolle Information. Heute hat PersonA den Beitragsbescheid erhalten, der Beitragsbescheid ist mit einem Datum versehen also heutiger Tag abzüglich sieben Tage ergibt Datum auf dem Schreiben. PersonA wird den Beitragsbescheid auf jeden Fall widersprechen.
Wird generell die Bitte auf Aussetzung der Vollziehung nachgekommen ?
Auf der Rückseite des Bescheids steht:
Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung(80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der geschuldete Betrag auch dann gezahlt werden muss, wenn Widerspruch oder Klage erhoben worden ist.
Soll PersonA den Widerspruch an die jeweilige Rundfunkanstalt oder direkt an den BeitragsService senden, bzw. was würdet ihr PersonA raten ?
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 11. Juli 2014, 13:47
Der Widerspruch wird wie immer abgelehnt. Egal wohin er gesendet wird. Die Aussetzung der Vollziehung muss beantragt werden, da kein Widerspruchsbescheid kommt, braucht auch nicht bezahlt werden.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 11. Juli 2014, 14:23
Hallo Roggi danke für die Rückantwort. Also so wie es PersonA verstanden hat, muss der fällige Betrag nur dann bezahlt werden wenn der Widerspruchsbescheid akzeptiert wird ?
Die Aussetzung der Vollziehung schreibt PersonA in das Schreiben  "Widerspruchs gegen den Beitrags BESCHEID". Muss PersonA die Aussetzung der Vollziehung begründen oder reicht es aus, dass PersonA, dies im Schreiben wie folgt formuliert: "... gleichzeitig bitte ich um die Aussetzung der Vollziehung...."     ?
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2014, 15:02
Also so wie es PersonA verstanden hat, muss der fällige Betrag nur dann bezahlt werden wenn der Widerspruchsbescheid akzeptiert wird ?
Ganz so einfach ist es meinem Verständnis nach nicht, da prinzipiell der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Selbst wenn gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird, kann es wohl passieren, dass
- ohne Erstellung eines WiderspruchsBESCHEIDs und
- ohne Entscheidung über den Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung"
dennoch die Zwangsvollstreckung seitens "Beitragsservice" angekündigt und eingeleitet werden will...
(Was dann wohl als Ablehnung des Antrags zu deuten ist...)

In diesem Falle müsste sich Person A dann ggf. mit dem tangierenden Thema beschäftigen

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Interessant ist aber:

Anträge auf "Aussetzung der Vollziehung" sind schon in
mehreren Fällen von den Landesrundfunkanstalten bewilligt worden

www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9329.msg67049.html#msg67049

Hilfreich könnte in dem Zusammenhang evtl. sein, wenn Person A als Begründung für den Antrag auf Aussetzung anführt, es sich nicht leisten zu können.


Die Aussetzung der Vollziehung schreibt PersonA in das Schreiben  "Widerspruchs gegen den Beitrags BESCHEID". Muss PersonA die Aussetzung der Vollziehung begründen oder reicht es aus, dass PersonA, dies im Schreiben wie folgt formuliert: "... gleichzeitig bitte ich um die Aussetzung der Vollziehung...."     ?

Bitte auch die Links *lesen*...
Link von Roggi
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9530.msg66509.html#msg66509

oder auch hier
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Fristsetzung?
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7716.0.html

Die "Aussetzung der Vollziehung" wird nicht "erbeten", sondern *beantragt*.
Formulierungsbeispiele siehe entsprechende Links.

Bitte auch mal die Zeit nehmen und sich durch die
umfangreiche Info-/ Linksammlung durcharbeiten...

FAQ lite - Fragen und Antworten zu aktuellen Problemen
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 11. Juli 2014, 15:55
@Bürger Danke für die Rückantwort
wenn PersonA sich Schutz beim Verwaltungsgericht (z.B in München) bzw. dort einen Antrag gegen die Vollstreckung beantragt, kommen hierfür Kosten auf PersonA zu ? PersonA hat keinen Rechtsschutz.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Bürger am 11. Juli 2014, 16:04
@Bürger Danke für die Rückantwort
wenn PersonA sich Schutz beim Verwaltungsgericht (z.B in München) bzw. dort einen Antrag gegen die Vollstreckung beantragt, kommen hierfür Kosten auf PersonA zu ? PersonA hat keinen Rechtsschutz.
Wichtig ist wohl, dass die Vollstreckung *akut drohen* muss, d.h. nach meinem Verständnis, dass die Zwangsvollstreckung seitens der örtlichen Vollzugsstelle eingeleitet worden sein müsste.
Eine ledigliche Ankündigung seitens des "Beitragsservice" reicht dafür meines Wissens nach eben nicht aus.

Für eben solche Fragen bitte die o.g. Links konsultieren und dort ggf. weiterdiskutieren, wenn noch Klärungsbedarf besteht.

Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" = Antrag auf "Eilrechtsschutz"
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.msg57151.html#msg57151

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
www.gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 11. Juli 2014, 17:04
@Bürger wow, danke für die vielen hilfreichen Links. Ich weiß die Hilfsbereitschaft wirklich zu Schätzen und um ehrlich zu sein, ohne euch wäre ich aufgeschmissen.

Aha, einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht darf PersonA frühestens nur dann beantragen wenn:
Der "tatsächliche" Brief  der Vollstreckung vom Gerichtsvollzieher gestellt worden ist. Die Androhung der Vollstreckung ist dafür noch kein Grund.

Aber mein erster Schritt ist ohnehin der "Widerspruch". Im Widerspruch beantrage ich auch gleichzeitig, die Aussetzung der Vollziehung.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 31. Juli 2014, 15:19
Hallo meine treuen Gefährten im Kampf gegen den Propaganda-Lügen-Apparat. PersonZ hat den Beitragsbescheid widersprochen und sich in der Thematik dank den hier angegebenen Links, weiter
informiert. PersonZ hätte noch eine oder mehrere Fragen offen.

1. Wenn PersonZ den Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt erhalten sollte, dann soll PersonZ also sofort oder zeitnah beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Soll PersonZ in der Klage die gleichen Gründe aufzählen wie, er oder sie es im Widerspruchsbescheid getan hat ? PersonZ weiß leider nicht wirklich, wie so eine Klage auszusehen hat.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 31. Juli 2014, 22:40
Hier sind Beispiele von Klagen:

ThomasW:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg57329.html#msg57329
amam:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6776.msg55669.html#msg55669

Wichtig ist, dass die Grundrechtsverletzungen gegen die eigene Person in der Klage deutlich werden. Nach einem ablehnenden Widerspruchsbescheid bleiben 4 Wochen bis zur Klage, am besten schon mal Gedanken machen. Vor Gericht kann Fristverlängerung beantragt werden.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 01. August 2014, 00:14
Hallo danke dir Roggi, PersonZ kann sich immer auf dich verlassen   :)


Soll PersonZ die Grundrechtsverletzungen gegen die eigene Person deutlich machen, indem PersonZ nochmals die Argumente des Widerspruchs aufzählt ?
 PersonZ hat sich die Vorlagen heruntergeladen und schmückt diese etwas aus und überlegt sich noch weitere Argumente (falls PersonZ weitere findet), eine Fristverlängerung muss PersonZ nur stellen, wenn die vier Wochen für die Klage nicht ausreichen oder ?
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 01. August 2014, 00:26
Wenn im Widerspruch schon die Grundrechtsverletzungen angeführt wurden, sind sie für eine Klage auch noch gut. Fristverlängerung ist eine Option, mehr kann ich dazu nicht sagen. Muss man nicht unbedingt haben.  Und nur die Grundrechtsverletzungen gegen die eigene Person anführen, gegen andere geht ja nicht, die müssten selber klagen. Und dis Gewichtung auf die Grundrechtsverletzungen legen, scheint am Erfolgsversprechendsten zu sein.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 03. August 2014, 21:53
Hallo Roggi PersonZ macht sich Gedanken, welche Grundrechtsverletzungen er vor dem Verwaltungsgericht aufzählen kann, PersonZ hat folgende Grundrechte Artikel 2,3,4 und 5 samt den jeweiligen Absätzen aufgezählt. Des weiteren hat Person Z folgendes gefunden:
§ 241a Bügerliches Gesetzbuch Unbestellte Leistungen, dies verletzt ja kein Grundrecht, deswegen wird  PersonZ dies in der Klage nicht aufschreiben.
Nun meine Frage, hast du noch weitere Hinweise, welche anderen Grundrechte verletzt werden ? PersonZ möchte unbedingt mit der Klage gewinnen.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Roggi am 03. August 2014, 23:30
Hallo Roggi PersonZ macht sich Gedanken, welche Grundrechtsverletzungen er vor dem Verwaltungsgericht aufzählen kann, PersonZ hat folgende Grundrechte Artikel 2,3,4 und 5 samt den jeweiligen Absätzen aufgezählt.
Ok, ich finde Verstösse gegen Artikel 1,2,3,4,5,13,18,19.
In Verbindung mit der Meinungsmanipulation und der Propaganda der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, der höchstrichterlich bescheinigten Staatsferne der ZDF-Gremien sowie der Gesundheitsschädlichkeit des Fernsehens sollten diese Grundrechtsverstösse nicht zulässig sein.


Des weiteren hat Person Z folgendes gefunden:
§ 241a Bügerliches Gesetzbuch Unbestellte Leistungen, dies verletzt ja kein Grundrecht, deswegen wird  PersonZ dies in der Klage nicht aufschreiben.
Nun meine Frage, hast du noch weitere Hinweise, welche anderen Grundrechte verletzt werden ? PersonZ möchte unbedingt mit der Klage gewinnen.
Dieser § der missachteten Vertragsautonomie ist für sich genommen leider legitim, das Gesetz ist kein Vertrag. Aber hinzu kommt,
-dass für den örR der Datenschutz aufgehoben wurde,
-das Sozialstaatsprinzip wurde nicht beachtet,
-die Gewaltenteilung wird verletzt,
-die Pressefreiheit wird missbraucht und außerdem findet sich ein
-Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 8.

Jetzt Artikel 18 Grundgesetz nochmal lesen:
Artikel 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.1), zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: FreiePerson am 09. Oktober 2014, 14:08
Hallo Roggi, danke für die bisherigen Tipps. PersonZ hat den Widerspruch im Juli 2014 fristgerecht an den BR versendet. Einige Zeit später bekam PersonZ erneut einen Beitragsbescheid, dieser wurde ebenfalls von PersonZ fristgerecht widersprochen. PersonZ hoffte, als nächstes endlich den Widerspruchsbescheid zu erhalten. Einige Zeit später erhielt PersonZ ein Schreiben vom Beitrags-Service und nicht vom BR. Der Titel des Schreibens lautete "RundFunkBeitrag", im Schreiben wird PersonZ darauf hingewiesen, dass der BR den Widerspruch von PersonZ an den Beitrags-Service weitergeleitet hat. Der Beitrags-Service führte weiter aus, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei ... bzw. argumentierten gegen alle aufgeführten Gesetzesverletzungen, welche PersonZ in seinem Widerspruch aufgeschrieben hatte. Am Ende wurde PersonZ auf den Betrag hingewiesen, den der Beitrags-Service von PersonZ (geschenkt) haben möchte. Heute erhielt PersonZ eine Mahnung vom BR. Der BR möchte den Betrag von PersonZ in einigen Tagen bekommen, ansonsten wird mit einer Vollstreckungsmaßnahme gedroht. PersonZ hat sich informiert, dass man bei einer Drohung noch nicht beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag stellen sollte, da es ja nur eine Drohung ist.

Was soll PersonZ in der Zwischenzeit machen ? Wenn jetzt in der nächsten Woche die Vollstreckung beantragt wird, was soll PersonZ dann machen ? Bitte um Hilfe.
 
Titel: Re: Zwangsangemeldet, Zahlungsaufforderung, als nächstes der Beitragsbescheid
Beitrag von: Konspirativ am 09. Oktober 2014, 14:23
Zitat
Was soll PersonZ in der Zwischenzeit machen ? Wenn jetzt in der nächsten Woche die Vollstreckung beantragt wird, was soll PersonZ dann machen ? Bitte um Hilfe.

Zuerst sollte Person Z locker bleiben und gar nichts machen. Es scheint die Zeit beim BS angebrochen zu sein, ab Anfang Oktober massenhaft Mahnungen zu versenden.

Bei den Mahnungen handelt es sich offensichtlich nur um einen weiteren Bettelbrief ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Ist das so, dann zu den Unterlagen abheften und warten.

Als Nächstes dürfte dann ein Brief von der Vollstreckungsbehörde einflattern. Ein sogenanntes Vollstreckungsersuchen mit den üblichen blabla-Androhungen. Das wird sich aber noch eine geraume Zeit hinziehen und ganz sicher nicht in der nächsten Woche passieren. Rechne besser mal mit 4 Wochen und länger. Die Zeit dazwischen kannst du damit verbringen, dich im Forum unter der Suchfunktion einzulesen, was zu tun ist, wenn Post vom Gerichtsvollzieher kommt. ;)

Ich nehme mal an, dass Person Z noch keine Klage eingereicht hat. Aus welchem Bundesland kommt Z?


Edit "Bürger":
Bitte keine vom Hauptthema abschweifenden Erörterungen.
Das Thema "Mahnungen" schweift hier zusehr ab und ist zudem im Forum bereits ausgiebig behandelt und findet sich u.a. mit der Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) sehr gut.
Der Thread wird zur Wahrung der Übersicht vorsorglich geschlossen und je nach Erfordernis/ Kapazität moderiert.
Danke für das Verständnis.