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Sehr geehrter Herr XXXXXX,
die Rundfunkgebühr wird nicht wohnungsbezogen erhoben. Ein Umzug beendet daher nicht die Gebührenpflicht für angemeldete Rundfunkgeräte.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag knüpft die Rundfunkgebührenpflicht nicht daran, dass die Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch tatsächlich in Anspruch genommen werden. Vielmehr begründet allein das bloße Bereithalten eines Rundfunkgeräts die Gebührenpflicht, und zwar
- unabhängig davon, auf welchem Übertragungsweg der Empfang von Sendungen zustande kommt (Antennenanlage, Zimmerantenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder Internet) und
- auch unabhängig davon, welche Programmleistungen (öffentlich-rechtlich oder privat) genutzt werden.
Mit diesem Brief erhalten Sie die Daten des Teilnehmerkontos. Bitte prüfen Sie die Daten und nehmen Sie den Auszug zu Ihren Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen GEBÜHRENEINZUGSZENTRALE
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Nutzungsart privat
Gemeldet mit Radio und Fernsehgerät
Zahlungsart Einzelüberweisung (bar)
Zahlungsrhythmus gesetzlich (in der Mitte eines Dreimonatszeitraumes)
Der nächste Zahlungszeitraum beginnt am 01.05.2009; der Fälligkeitszeitpunkt ist der 15.06.2009.
Das Teilnehmerkonto weist einschließlich 04.2009 einen Rückstand von 177,51 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Teilnehmernummer XXX XXX XXX an. (Eine Bankverbindung finden Sie auf der Rückseite.)
Die letzten Zahlungen haben wir wie folgt gebucht:
am XXX
am XXX
am XXX