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Autor Thema: Mahnung aber bisher kein Widerspruchsbescheid  (Gelesen 57059 mal)

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Person A verschickt einen Widerspruch auf Beitragsbescheid per Einschreiben mit Ruckschein. Wie kann Person A beweisen, dass im Briefumschlag ein Widerspruch lag und nicht was anderes?
Wie verhält es sich denn eigentlich bei diesem Problem wenn man es aus der anderen Richtung betrachtet.
Der Beitragsservice verschickt Beitragsbescheide und bei Widerspruch darauf irgendwann mal den Widerspruchsbescheid dazu.
Beides sind doch recht wichtige Sachen , bei denen es auch mal so nebenbei mit um Fristwahrung geht. Wieso hat es der Beitragsservice nicht nötig , diese per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken ? Man kann doch beim Beitragsbescheid behaupten diesen nicht erhalten zu haben oder es war im Brief alles drin , nur kein Beitragsbescheid.
Ja gut , die nutzen den Service Premiumadress der Post. Hat dieser denn den gleichen rechtlichen Wert , wie ein herkömmliches Einschreiben mit Rückschein ? Bei Premiumadress mag der Postbote zwar behaupten , den Brief eingeworfen zu haben , mehr aber auch nicht . Behaupten kann man auch einen Sechser im Lotto zu haben und will seine Million abholen. Man hat schon von "fleißigen" Postboten gehört , bei denen zu Hause Unmengen von alter nicht ausgetragener Post gefunden wurden.
Nur die persönliche Übergabe oder Abholung in der Filiale gegen Unterschrift des Empfängers zählt doch , oder sehe ich da was falsch ?
Genießt der Beitragsservice in diesem Punkt einen Sonderstatus ? , nur die andere Seite muss seinen Versand beweisen können !?


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Genießt der Beitragsservice in diesem Punkt einen Sonderstatus ?
Nur die andere Seite muss seinen Versand beweisen können !?

Vorab:
Es geht nicht um den Nachweis des "Versands" - sondern um den nachweisbaren *Eingang* bei der Gegenseite ;)

Und nein:
Der sogenannte "Beitragsservice" genießt keinen Sonderstatus...
...aber er spielt mit der Unwissenheit und Angst der Empfänger seiner "grauen Post".

Im Zweifel aber müssen die *nachweisen*, dass und wann man etwas erhalten hat.

Interessant ist, dass anscheinend vermehrt Widerspruchsbescheide per "gelbem Brief" mit Zustellungsnachweis versendet werden...
(wobei dann immer noch die Frage des *Inhalts* steht...)
Die lernen doch nicht etwa dazu?!? ;)  :laugh:

Siebe u.a. auch

Ab wann läuft die Frist für Widerspruch/Klage gegen den Beitragsbescheid?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7924.msg57370.html#msg57370

Frist beginnt mit "Bekanntgabe".
"Bekanntgabe" = "Zustellung"...

Es steht im von ARD-ZDF-GEZ herangezogenen
§41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html

Zitat
§ 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
[...]
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die POST übermittelt wird, gilt am
DRITTEN TAG nach der Aufgabe zur Post als BEKANNT GEGEBEN. [...]

Dies GILT NICHT, wenn der Verwaltungsakt NICHT oder zu einem SPÄTEREN ZEITPUNKT zugegangen ist;

Im ZWEIFEL hat die Behörde den
- ZUGANG des Verwaltungsaktes und den
- ZEITPUNKT des Zugangs NACHZUWEISEN.

Zum Thema

BEKANNTGABE + ZUSTELLUNG + FRISTEN...
...UNZULÄSSIGKEIT von ANSCHEINSBEWEISEN :)

Hat Person XYZ wirklich überhaupt jemals was von denen "ERHALTEN" - und wenn ja, *wann* genau? ;)

Das müssten die erst mal *BEWEISEN*...
...und das dürfte - vorausgesetzt, Person XYZ hat nicht doch mal auf irgendetwas telefonisch oder schriftlich reagiert bzw. schon mal darauf Bezug genommen - ohne Einschreiberückschein, Postzustellungsurkunde o.ä. faktisch unmöglich sein ;)

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch GAR KEINEN BESCHEID erhalten haben.

Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den EMPFANG des Schreibens zu BEWEISEN.
Um die BEWEISPFLICHT der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den BUNDESGERICHTSHOF (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von ANSCHEINSBEWEISEN im Falle von angeblich zugestellten EINSCHREIBEBRIEFEN folgende Aussage getroffen:

"Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein ANSCHEINSBEWEIS NICHT ZUGELASSEN, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.).
Der ANSCHEINSBEWEIS sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda)."


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Interessant ist, dass anscheinend vermehrt Widerspruchsbescheide per "gelbem Brief" mit Zustellungsnachweis versendet werden...
(wobei dann immer noch die Frage des *Inhalts* steht...)
Die lernen doch nicht etwa dazu?!?

Danke Bürger
Genau darum ging es mir , etwas eventuell neues zu diesem zwiespältigen Punkt heraus zu bekommen.
Es konnte ja bisher auch nicht angehen , dass der Beitragsservice nur gewöhnliche "graue Post" verschickt.
Denen wird das ständige Kontern der Gegenseite jetzt wohl doch zu blöd und vor allem verwaltungstechnisch zu aufwendig.
Also verschickt man jetzt bei denen wichtige Sachen mit eindeutig als wichtig erkennbaren Briefen.
Dann erhalte ich wohl eines schönen Tages meinen Widerspruchsbescheid im gelben Brief.


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Noch ein kurzes Nachhaken. Wie sicher ist denn die Erkenntnis , dass jetzt Bescheide von denen mit gelben Briefen rausgehen.
Haben die nun tatsächlich ihre Taktik aufgegeben , dass man versehentlich wichtige Bescheide als wertlose Infopost abtut , und sie somit ihren gewünschten Vorteil der verpassten Frist erzielen ?
Das wäre natürlich ein Meilenstein im Umgang mit diesem sogenannten Service und ein nicht zu unterschätzender Erfolg. Denen ihr Versteckspiel und ihrer trickreichen Art der Verschleierung wäre somit endlich Einhalt geboten.
Kann man ab jetzt vielleicht davon ausgehen , dass vor allem wichtige Sachen mit Rechtsbehelfsbelehrung von denen nur noch mit gelben , also nicht ignorierwürdigen , Briefen versandt werden. Oder waren dies etwa nur vereinzelte Aktionen genervter Service-oder Rundfunkanstaltsmitarbeiter ?


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Wie sicher ist denn die Erkenntnis , dass jetzt Bescheide von denen mit gelben Briefen rausgehen.
Gesichert ist gar nichts ;)
Momentan ist es nur erst mal ein "Anschein".
Ich kenne einen Fall persönlich und 1..2 Fälle sind mir aus dem Netz erinnerlich.

Kann man ab jetzt vielleicht davon ausgehen , dass vor allem wichtige Sachen mit Rechtsbehelfsbelehrung von denen nur noch mit gelben , also nicht ignorierwürdigen , Briefen versandt werden.
Oder waren dies etwa nur vereinzelte Aktionen genervter Service-oder Rundfunkanstaltsmitarbeiter ?
Die Handlungen von ARD-ZDF-GEZ sind unergründlich ;)
Eine Umfrage könnte evtl. ein paar mehr Indizien liefern...


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Dann spekulieren "Service" und LRA also weiterhin auf das versehentliche Ignorieren von wichtigen Bescheiden unter der Flut von sinnfreier Infopost. Das lässt die Wutkurve nun doch nicht etwas abflachen. Es gilt also umso mehr weiterhin jeden Brief unbedingt zu öffnen und auf relevanten Inhalt zu prüfen. Jedem Neuling hier sollte umso mehr klar und bewusst sein , nicht auf jeden noch so hochtrabend formulierten Brief mit Auflistung diverser Paragraphen reagieren zu müssen. Nur BESCHEIDE mit RECHTSBEHELFSBELEHRUNG sind tatsächlich relevant im Umgang mit den edlen Herrschaften beim "Service und den LRAs. Irgendwelche angeforderten Informationen mögen die sich doch bitteschön selbst beschaffen. Dafür wurden sie doch schließlich ganz offiziell vom Datenschutz befreit. Wenn sie selbst damit noch nicht alle gewünschten neuen Zahlschafe erfassen können ist das ganz allein ihr Problem. Auch diverse Mitteilungen zum Beitragskontostand und Bezeichnung darin als Beitragsschuldner sind nur der Ignorierung  würdig.
Solange die sich nicht intern generell bei wirklich wichtigen Bescheiden auf gelbe Briefe (als solche mit Zustellungsnachweis klar erkennbar) festlegen können , geht das Spielchen Jäger und Gejagte eben munter weiter.


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Person XY (bereits 4 Gebührenbescheide, 4x widersprochen und 4x Aussetzung beantragt, sonst noch nichts weiter unternommen) hat nun auch eine Mahnung erhalten (Zahlung bis 15.02. gefordert) und fragt sich, ob darauf überhaupt reagiert werden muss bzw. nun zwingend der Eilantrag beim VG gestellt werde muss?
Person XY hat es nicht eilig zu klagen und möchte so lange abwarten wie möglich. Person XY ist der Meinung, dass erst bei gelber Post reagiert werden müsste oder irrt sich Person XY hier eventuell? Sollte Person XY der Mahnung zumindest widersprechen, obgleich es keinen Zustellnachweis für die Mahnung gibt?


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Person XY (bereits 4 Gebührenbescheide, 4x widersprochen und 4x Aussetzung beantragt, sonst noch nichts weiter unternommen) hat nun auch eine Mahnung erhalten (Zahlung bis 15.02. gefordert) und fragt sich, ob darauf überhaupt reagiert werden muss bzw. nun zwingend der Eilantrag beim VG gestellt werde muss?
Person XY hat es nicht eilig zu klagen und möchte so lange abwarten wie möglich. Person XY ist der Meinung, dass erst bei gelber Post reagiert werden müsste oder irrt sich Person XY hier eventuell? Sollte Person XY der Mahnung zumindest widersprechen, obgleich es keinen Zustellnachweis für die Mahnung gibt?

Die gelbe Post kann, muss aber nicht. Bezüglich gelbe Post + Zustellnachweis, siehe Antwort 46 von Bürger. Person XY sollte aber berücksichtigen, dass ja auf alle 4 Bescheide reagiert wurde in Form von Widerspruch und Antrag auf Aussetzung.

Ob Person XY reagiert oder Eilantrag stellt, liegt allein in seiner Entscheidung. Wird keine aufschiebende Wirkung erreicht, oder zumindest das Thema durch den Eilantrag kurzfristig bis zur Entscheidung über den Antrag, gestoppt, wird bald ein Schreiben dieser Art (siehe unten) kommen.
Darauf folgt dann der Brief des Vollstreckungsorgans.
Rein theoretisch könnte Person XY am selben Tag, an dem der Brief des Vollstreckungsorgans eintrifft, den Eilantrag stellen und dem Vollstreckungsorgan mit kurzem Sachverhalt und Nachweisen mitteilen, dass der Eilantrag nach §80 Abs 5 VwGO gestellt wurde und bitten, den Vorgang an den vermuteten Gläubiger zurück zu geben mit entsprechendem Vermerk.
Es ist ja doch sehr aussagekräftig, wenn z.b. der GV - OGV - Vollstreckungsbeamte den Nachweis über 4 Anträge aus Aussetzung der Vollziehung bekommt, der vermutete Gläubiger aber es nicht für nötig hält, zu reagieren auf die Anträge. Inklusive der Kopie des Antrags bei VG. Ich könnte mir vorstellen das er die Sache dann zurück gibt. Restrisiko bleibt aber bestehen.

Einen Widerspruch auf die Mahnung erachte ich als schade ums Porto und Zeit die man verliert, ihn zu schreiben und zur Post zu bringen.

Ist eine Entscheidung die jeder für sich selbst abwägen muss (Stress, Zeitdruck, Nerven, Ängste, Kosten etc.)

Nach der Mahnung kommt erfahrungsgemäß das:


Hier ist übrigens bemerkenswert, dass die vermutete Gläubigerin  in dem Breif darauf hinweist, eine Ratenzahlung in maximal 10 Raten einzuräumen. Kommt der GV - OGV, Vollstreckungsbeamte und beruft sich auf §802b ZPO, wird man feststellen, dass eine Tilgung innerhalb 12 Monaten möglich ist.
Zitat
§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.


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@Linus
Person XY hat diese Mahnung in einem stinke-normalo grauen Brief erhalten. Die können Person XY somit niemals nachweisen , dass er in Empfang genommen worden ist . Vielleicht ist dein Briefkasten auch unten durchgerostet und dieses graue Etwas von Papier wurde vom Winde in die nächste Pfütze geweht , aufgeweicht und das nächste Auto hat ihn zermalmt. So ein Pech aber auch. Für den Bettlerverein ja , aber nicht für Person XY. Die sollen sich doch gefälligst angewöhnen , wichtige Briefe in gelben , also als wichtig erkennbaren Briefen mit Zustellnachweis zu verschicken. Eilantrag habe ich in meinem diesen selben Fall auch nicht gestellt , passiert ist trotzdem nichts seit 4 Monaten.  Ob es daher einen Sinn für die Mühe macht einen Eilantrag zu verfassen , möchte ich fast bezwiefeln. Der Mahnung hatte ich damals trotzdem völlig formlos und mehr aus Frust per Mail beim für mich zuständigen BR widersprochen.
--- Keine Akzeptierung der Mahnung und Widerspruch . Man möge doch erst mal seine Hausaufgaben machen und mehrere offene noch in der Luft hängende Widersprüche ordnungsgemäß bescheiden. Dafür müsse doch Zeit da sein , für Mahnungen zu verfassen ist doch schließlich auch genug Zeit und Engagement eines Schreiberlings da. Ebenso für deren eventuell internen Abstimmungsprobleme ist man nicht zuständig , wenn offensichtlich die eine linke Hand nicht weiß  , was die andere linke Hand schon gemacht hat oder noch zu machen hat.


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@Linus
Nachtrag: Zudem hatte ich nach der Mahnung dem BR auch mitgeteilt , meine zuständige Vollstreckungsbehörde im Voraus über diese Absicht des "Service" zu informieren und die tatsächlichen fragwürdigen Umstände hinsichtlich bewusster Verschleppung zu informieren.
Ob ich dies dann auch gemacht habe , sei dahin gestellt. Auch ob diese Aktionen insgesamt etwas bewirkt haben ist nicht feststellbar. Auf jeden Fall dauert diese Funkstille schon ungewöhnlich lange. Die Ruhe vor dem Sturm ?  Morgen wird wieder neue Post ausgetragen.....


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@mickschecker
Möglich Begründung für die 3 Affen Vorgehensweise des BR könnte aber auch darin liegen, dass sie erstmal den 25.3.2014 in München abwarten wollen. Stichwort Termin Ermano Geuer/Rossmann

Klagen werden in Bayern seit Mitte letzten Jahres für den Bayerischen Verfassungsgerichtshof auch nicht angenommen, mit Hinweis auf den Termin am 25.3.2014

Focus Artikel vom 31.8.2013 - mittlerweile steht der Termin für den 25.3.2014
Zitat
Mehr als 50 Beschwerden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gingen beim Bundesverfassungsgericht ein, gut die Hälfte wird derzeit geprüft. Elf Popularklagen erreichten den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Nur im Freistaat können sich Bürger direkt an das Verfassungsgericht wenden. Ein Pilotverfahren hat der Gerichtshof in München aus den Klagen des Passauer Juristen Ermano Geuer und der Handelskette Rossmann gemacht. Erst nach diesem Verfahren, für das ein Hauptsache-Termin nicht absehbar sei, werde über eine Annahme der übrigen Klagen entschieden, so Generalsekretärin Dagmar Ruderisch zu FOCUS.

In Baden-Württemberg ist eine rege Zunahme der OGV Tätigkeit, durch Beauftragung des SWR  über den "Vertreter" Köln zu verzeichnen. Bisher betrifft es aber nur Bescheide aus Anfang 2013, denen NICHT widersprochen wurde. Das ist noch etwas anderes, wenn man die Frist zum Widerspruch nicht wahrnimmt und den Kopf in den Sand steckt.

Bei allen besprochenen Möglichkeiten sollte nochmals darauf hingewiesen werden. Abweichungen im gesamten Bundesgebiet durch verschiedene Bundesländer und unterschiedliche Rundfunkanstalten durchaus möglich und wahrscheinlich. Das haben viele Erfahrungsberichte verschiedener Mitglieder im Forum gezeigt.

Es gibt leider keine allgemein verbindliche Lösung, jeder muss unter verschiedenen Aspekten und der eventuell vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auf beiden Seiten selbst abschätzen, welchen Weg er geht. 


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@mickschecker
Möglich Begründung für die 3 Affen Vorgehensweise des BR könnte aber auch darin liegen, dass sie erstmal den 25.3.2014 in München abwarten wollen. Stichwort Termin Ermano Geuer/Rossmann

Die 3 Affen Vorgehensweise habe ich rein zufällig als lustig-ironische Gips/Bronze Replik in der Schrankwand stehen. Sie ist hier ein guter Vergleich mit dem BR .
Ich habe auch den Verdacht des Abwartens auf den Ausgang der Geuer/Rossmann Sache.
Daher steht der 25.3. auch schon fest in meinem Kalender. München ist immer einen Besuch wert , besonders in Verbindung mit einem so heiklen Leckerbissen.
Ich hoffe hier danach aus erster Hand berichten zu können.


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2. Was bedeutet "Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz"?

2. das wäre der "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim VG - wenn die Rundfunkanstalt nicht auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reagiert und die Umstände des "80 Abs 6 zutreffen:
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.   die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder  Anmerkung: 3 Monate
2.   eine Vollstreckung droht. Anmerkung: z.b Mahnung mit Mahngebühren und weiteren angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen
Quelle

zu 3. Frist bzw. Voraussetzung ergibt sich aus dem Zitat. Kosten liegen bei 52,50€, siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html

Person A stellt den "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim Verwaltungsgericht:
- ist das auch per Post möglich?
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen?
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro?


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Im Namen von Person XY bedanke ich mich herzlich für die informativen Beiträge! :-)

Person XY hat sich dafür entschieden, erstmal nichts weiter zu unternehmen.
Sollten unvorhergesehene Briefe eintreffen oder andere besondere Vorkommnisse eintreten,
wird Person XY diese dem Forum natürlich mitteilen.

Gruß Linus


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Person A stellt den "Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO" beim Verwaltungsgericht:
- ist das auch per Post möglich?
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen?
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro?

- ist das auch per Post möglich? = Ja
- sind die Schreiben von Beitragservice in Kopie beizulegen? = Ja
- Bekommt Person A die Rechnung vom VG über 52,50 Euro? = Nein, die Kostenrechnung kommt von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz, Landesjustizkasse etc., in der Regel einige
  Tage nach Eingang des Antrags bzw. Bestätigung durch das VG


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