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Autor Thema: Zwei Nichtzahler. Frühzeitige Meldung, dass der andere zahlen soll sinnvoll?  (Gelesen 54861 mal)

s
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Jeder, der einen Beitragsbescheid erhalten hat, muss Widerspruch einlegen.

Einfaches Ausfüllen des Formulars funktioniert nur vor dem Bescheid.


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H
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Hallo,
ich kenn zwei Personen A und B :-) , die genau den selben Fall hatten.
Folgendes hat bei den beiden problemlos geklappt:

Zitat
Sehr geehrte....
hiermit lege ich gegen den  Beitragsbescheid vom #.#.# Widerspruch ein.
Begründung:
Mein Mitbewohner, Herr/Frau B mit der Beitragsnummer # ist bereits für die Wohnung  angemeldet. Bitte stellen Sie Ihre Forderungen an Person B.
Mit freundlichen Grüßen
Person A


Daraufhin hat in dem fiktiven Fall die fiktive Person A nach einiger Zeit eine schriftliche Bestätigung bekommen, dass sie Sache erledigt ist.  Siehe Dokumentation des fiktiven Falls oben.
Soweit ich das Prozedere bisher verstanden habe, ist ein Widerspruch nach Eintreffen eines Bescheides notwendig. Per Einschreiben!
Es mag andere Varianten geben, aber diese hat funktioniert für ein fiktives Mecklenburg-Vorpommern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2014, 19:17 von Bürger«

C
  • Beiträge: 15
Ja, danke euch beiden.

Es werden wohl zwei Widersprüche werden. Einer mit kurzem und einer mit langem Text.

 :)


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Weil dem BS hier ganz eindeutig die rechtliche Grundlage fehlt, kann der Bescheid nicht rechtskräftig werden. Da könnten die auch mal wieder Katzen oder Verstorbene versuchen, abzukassieren. Geht nicht. Ein Beitragspflichtiger pro Wohnung, da muss BS halt sorgfältiger arbeiten.


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s
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Weil dem BS hier ganz eindeutig die rechtliche Grundlage fehlt, kann der Bescheid nicht rechtskräftig werden.

Jeder noch so absurde Bescheid wird rechtskräftig, wenn man keinen Widerspruch einlegt.


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Z
  • Beiträge: 1.526
In dem fiktiven Fall aus B, in dem Freundin F mit Ehemann M und volljährigem Sohn S zusammenwohnen und bisher die Totstelltaktik gefahren haben, haben jetzt F und M zeitgleich Gebühren-/Beitragsbescheide erhalten, S blieb bisher von Werbeschreiben und sonstigen Quatsch völlig unbehelligt.

Einer der beiden Bescheide ist ja eindeutig und ohne Diskussion rechtswidrig.
Deshalb haben F und M jeweils inhaltsgleiche aber separate Widerspruchsschreiben verfaßt, die auch gesondert versandt werden.
Als Begründung wurde ganz zuerst formuliert: "Mein" Bescheid ist rechtswidrig, da für die Wohnung bereits ein Bescheid ergangen ist.
Sicherheitshalber wurden noch weitere Gründe für die Ablehnung geliefert, falls nur einer von beiden Bescheiden zurückgenommen wird und gegen den verbleibenden doch noch geklagt werden soll/muß.

Spätestens vor Gericht muß einer der beiden Bescheide aufgehoben werden und einmal die Verfahrenskosten von der Rundfunkanstalt bestritten werden.

Jetzt die Taktik: Entweder die Sache geht vor zwei verschiedene Richter, da gäbe es denn zweimal "Freispruch", aber auch ein "gemeinsamer" Richter kann nicht einmal hü und das andere mal hott als Urteil sprechen, weil es ja zwei vollkommen separate "Fälle" sind.

Seiner Meinung nach wird sich die Belustigungsanstalt nach erstem Widerspruch selber tot stellen oder auswürfeln, gegen wen sie weitere Bescheide verschickt oder Maßnahmen einleitet.
Also wieder ohne Aufwand Sand ins Getriebe gestreut...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2014, 15:05 von Uwe«

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nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Folgende Neuigkeiten im fiktiven Fall:

- A + B erhalten zwei neue Bescheide (auf die dann ein erneuter Widerspruch gesendet werden muss, ist mir klar)
- "B" welche mit A in einer Wohnung lebt und NICHT zahlen soll und im Widerspruch gegen den Bescheid eindeutig auf das schon von A vorhandene Beitragskonto verwiesen hat (Stichwort "2 Bescheide für eine Wohnung") hat einfach ein Standard schreiben erhalten und die haben so getan als wenn B gegen die Anmeldung / Zahlungsaufforderung widerspricht, da sie sich in Ihren Rechten verletzt fühlt. Dabei hat B nur geschrieben, dass schon ein  weiteres Beitragskonto für die Wohnung exisitiert.

>> A glaubt die lesen die Briefe dort nichtmal richtig << !!!

Wie nun weiter vorgehen?
- 2 mal neue Widersprüche gegen die Bescheide
- und dann? Es auf 2 mal klagen ankommen lassen von denen eine die GEZ verlieren wird weil es ja eindeutig 2 Personen in einer Wohnung sind?

Für Hilfen A sehr dankbar wie man jetzt am besten weiter vorgeht!!! Steht gerade etwas auf dem Schlauch bei soviel Ignoranz seitens der GEZ. A hätte eine Abmeldung von B erwartet da A das verantwortliche Beitragskonto hat.





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. August 2014, 00:40 von Uwe«

n

nr2

  • Beiträge: 90
  • Status: Klage ausgesetzt
So, es werden jetzt 2 Widersprüche für die neuen Bescheide verschickt mit dem Hinweis in beiden Bescheiden, dass Person B abgemeldet werden muss.

Was ich mich Frage: Der Bescheid für den Wohnungsinhaber A kann ja meines Erachtens nicht gültig sein, solange 2 Bescheide unzulässiger Weise für eine Wohneinheit ausgestellt sind.

Damit sind dann m.E. auch nicht die Säumniszuschläge und die 8 Euro für den Bescheid gültig, denn A kann ja gar nicht zahlen solange er weiss, dass unrechtmässiger Weise 2 Bescheide existieren. A kann ja nur zahlen, bei klarer Rechts und Bescheidslage. Und die ist momentan nicht gegeben aufgrund der 2 vorliegenden Bescheide für eine Wohneinheit.

Was meint Ihr?


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Der Bescheid von A wird nicht dadurch unwirksam, dass B auch einen bekommen hat. Schließlich schulden beide den Beitrag als Gesamtschuldner. Was nicht ginge: dass von beiden kassiert wird.

Die 8 Euro Säumniszuschläge sind ungerechtfertigt, weil die Beiträge erst mit dem Bescheid festgesetzt werden, also noch gar keine Säumnis vorliegt.


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Ich hoffe das Thema erledigt sich in Kürze von selbst indem B abgemeldet wird.

An 2 Klagen für 1 Wohneinheit dürfte  der BS m.E kein Interese haben. Wie das wohl richterlich entschieden werden würde.... und ob bei 2 Klagen 1x der BS die Kosten übernehmen müsste.

Wir werden sehen, ich berichte weiter... Die Kriegskasse ist gut gefüllt ;-)


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@nr2:
Wenn "B" abgemeldet wird, lasst Euch die unverzügliche Löschung der Daten bestätigen.

Mir wurde bestätigt, dass die "unverzügliche Löschung" nicht geht. Erst per Ende 2016 (!) (eine weite Auslegung!)

Schließlich werden die Daten zur Erhebung nicht benötigt.
§11 Abs. 5 RBStV: Die erhobenen Daten sind UNVERZÜGLICH zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht
mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
- Das wäre ja hier (und bei mir) der Fall.

Damit tut man sich schwer. Aber ich bestehe darauf mit schriftlicher Bestätigung.
Antwort steht noch aus.
Jemand, der den Datenschutz Ernst nimmt, wie in fast jedem Schreiben erwähnt, muss das auch gegen sich
geltend machen. In dem RBStV gibt es wohl auch Regeln zu Gunsten des "Kunden".

VG rave






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"Throughout history, it has been the inaction of those who could have acted; the indifference of those who should have known better; the silence of the voice of justice when it matters most; that has made it possible for evil to triumph."

'Where there is oppression the masses will rebel!'

Dazu sag ich nichts. Das wird man doch noch sagen dürfen!

  • Beiträge: 909
  • an den ÖRR : "You can´t always get what you want"
Datenschutz hin und her , ich glaube alle Regelungen diesbezüglich sind so butterweich , dass jeder darauf ausrutschen kann. Zumindest gibt es keine klare Kontrollmöglichkeit , dass das per Gesetz Zugesicherte auch eingehalten wird. Selbst gelöschte Daten wird ein gewitzter Pfiffikus reaktivieren und urplötzlich aus dem Nichts dir wieder als Pistole auf die Brust setzen. Da kann man noch so sehr auf den Sch...(önen) Datenschutz pochen , den Schaden hat auf jeden Fall der dumme Gutgläubige .


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Mir wurde bestätigt, dass die "unverzügliche Löschung" nicht geht. Erst per Ende 2016 (!) (eine weite Auslegung!)

Schließlich werden die Daten zur Erhebung nicht benötigt.
§11 Abs. 5 RBStV: Die erhobenen Daten sind UNVERZÜGLICH zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht
mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
- Das wäre ja hier (und bei mir) der Fall.

Dem Grunde nach besteht die Beitragspflicht durchaus. Schließlich haften alle Bewohner als Gesamtschuldner.

Bezahlt denn schon ein Mitbewohner? Die Daten aus der einmaligen Melderegisterauskunft zu Anfang 2013 sind nämlich
tatsächlich unverzüglich zu löschen, sobald ein Beitragsschuldner gefunden ist und brav zahlt, § 14 Abs. 9 RBStV.


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Hallo,

bevor ich mich um den Datenschutz kümmere, möchte ich nochmal auf die Ausgangssituation zurückkehren mit folgenden wichtigen Fragen:

Es gibt ja  das neue Urteil vom  Landgericht Tübingen am 19.5.2014 mit Az 5 T 81/14.

Hier sind genaue Infos nachzulesen:

/hintergruende/deutschland/bernd-hoecker/gez-2-schutzgeld-soll-rechtsstaatlicher-werden.html;jsessionid=115C67E1228C497FE2FC06F0C167DCF6]http://info.[Seite/Begriff nicht erwünscht]/hintergruende/deutschland/bernd-hoecker/gez-2-schutzgeld-soll-rechtsstaatlicher-werden.html;jsessionid=115C67E1228C497FE2FC06F0C167DCF6

Zitat
»Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden.« (Rn 15)

Dies bedeutet, dass ein Säumniszuschlag, der bereits mit Zustellung eines Bescheides erhoben wird, unzulässig ist – denn vorher gibt es ja gar keine Zahlungsverpflichtung. Der Säumniszuschlag kann erst bei der Rechtswirksamkeit des Bescheides erhoben werden, also wenn z.B. die Widerspruchs- oder Klagefrist ungenutzt verstrichen ist oder ein Urteil vorliegt.

Zitat Ende (Quelle: o.g. Webseite)



Frage 1 : Wenn der Säumniszuschlag  auf dem ersten Bescheid ungültig ist nach o.g. Urteil und im fiktiven Fall auf dem ersten Bescheid von Person A vorhanden ist, wäre damit automatisch eine Klage gegen diesen Bescheid erfolgreich wenn man in der Klagebegründung auf die unzulässige Säumnisgebühr verweist?

Frage 2: Nach o.g. Definition kann ein Säumniszuschlag erst erhoben werden, wenn ein Bescheid rechtswirksam wird. d.h. solange man widerspricht, kann  auch kein Bescheid zunächst rechtswirksam werden. Zahlt man dann zunächst und setzt die Zahlung anschließend wieder aus, darf der nächste Bescheid m.E. nicht mit einer Säumnisgebühr kommen, da der neu zugeschickte Bescheid ja nicht rechtskräftig ist. Mit dieser Info könnte der BS gut behindert werden, da Bescheide weitesgehend kostenneutral sind. Verstehe ich das richtig?


Freue mich über jede Antwort!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2014, 23:04 von seppl«

  • Beiträge: 3.234
Der Säumniszuschlag ist ungültig, nicht der Bescheid und erst recht nicht die Beitragsforderung.


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