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Autor Thema: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer - VG Bremen hat keine rechtlichen Bedenken  (Gelesen 33751 mal)

S
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Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieses Hanse-Kaff Bremen eine eigene Rundfundkanstalt hat. Die hat nicht einmal Hamburg.

Vielleicht als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Das nennt Verdi "Rundfunkfreiheit", siehewww.rundfunkfreiheit.de.
Es ist ein Mittel, Transferleistungen zu bekommen.


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xrw

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Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieses Hanse-Kaff Bremen eine eigene Rundfundkanstalt hat.

Historisch gesehn wohl deshalb, weil Bremen den Amerikanern gehört hat und der Rest in der Gegend den Briten. Der SDR hat auch noch Jahrzehnte existiert, nachdem selbst das zugehörige Bundesland weg war. Dann wird es in Bremen (und im Saarland) Jahrhunderte dauern, solang eine unerschöpfliche Geldquelle da ist.


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six2seven

Zitat Renè :
Wenn wir die Grundversorgung neu definieren, was wirklich Not tut, stellen wir uns im gleichen Atemzug die Frage, ob man sie heute noch braucht?

Hallo,

…. fragt man die Politik woher die Legitimation zur Eintreibung
des Zwangbeitrags rührt, kommt die Antwort,
dass die *GRUNDVERSORGUNG * gewahrt werden muss!!!
Fragt man die Justiz, beruft die sich auf die Gesetzgebung
der Politiker!!!
Was will uns das sagen.

Selbstverständlich drückt sich der ÖRR um die Auslegung
des Begriffes GRUNDVERSORGUNG und ignoriert bewusst
die EU Vorgabe, die nur den Teil der Leistung finanziert sehen will,
der sich aus der AUFGABE DER GRUNDVERSORGUNG ergibt.
Daher keine Aufklärung über diesen schwammigen Begriff.

Man stelle sich vor, wie die Fürsten am Hofe des ÖRR
ins Schwitzen kämen würde ein Richter am Kartenhaus
rütteln.


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S
  • Beiträge: 2.177
In welchen Zusammenhang soll man dieses Urteil verstehen?

Es klingt wie die Textbausteinen der GEZ, so sprechen auch alle Politiker. Exekutive, Judikative, Legislative und Informative sprechen im Einklang. Sie sind wie die Eltern, die vor den Kindern als einig erscheinen, auch wenn sie zerstritten sind. Denn wichtig ist die Akzeptanz des Wortes vom Vaterstaat. Es wird als ein gesetzwidriger Zustand gesehen, dass der Rundfunk ohne Finanzierung da steht, deswegen müssen sie den Rundfunk mit seiner Rundfunkfreiheit vor dem bösen, ungläubigen Volk mit seinen Einwänden verteidigen.

Was von oben kontrolliert wird, bricht Unterirdisch aus. Man muss Widerstand leisten. Petitionen an Landtagen einreichen. Politikern bei Möglichkeit fragen, auch in Abgeordnetenwatch, egal was sie antworten. Fragen und wieder fragen.

Das Richter nicht Recht sprechen, sondern die Propaganda der GEZ/Politik wiederholen, ist allerdings traurig.


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  • Beiträge: 213
Selbstverständlich drückt sich der ÖRR um die Auslegung
des Begriffes GRUNDVERSORGUNG und ignoriert bewusst
die EU Vorgabe, die nur den Teil der Leistung finanziert sehen will,
der sich aus der AUFGABE DER GRUNDVERSORGUNG ergibt.
Daher keine Aufklärung über diesen schwammigen Begriff.

Was für eine EU-Vorgabe ?

Hast du da mehr details zu ... wäre das evtl. ein weiterer Angriffspunkt ?
Steht nicht EU-Recht gar über nationalem Recht ?

Gruß,
ViSa


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Anmerkung, habe unter den oben stehenden Links jedoch nicht genau das gefunden, was gesucht wird, daher

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-08-804_de.htm

Stichwort 3 Stufen Prüfverfahrens , wurde der demokratisch vollzogen?

"[1] Die drei Stufen des Prüfverfahrens sind gesetzlich im 12. RfÄStV festgelegt und schreiben den Rundfunkanstalten vor zu bewerten, ob jedes Angebot (1) die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft befriedigt, (2) zum publizistischen Wettbewerb beiträgt und (3) die finanziellen Auswirkungen dieser Angebote von den Rundfunkanstalten offengelegt werden. Teil des zweiten Prüfschrittes ist dabei unter anderem auch die Berücksichtigung der wahrscheinlichen Auswirkungen eines neuen Angebots auf den Markt. "

bzw.
http://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/bayerischer-rundfunk-rundfunkrat-drei-stufen-test102.html

wenn man zudem nach Rundfunk und Grundversorgung sucht findet sich unter anderem

http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?val=684331:cs&lang=de&list=745749:cs,729058:cs,684331:cs,681562:cs,629143:cs,562432:cs,555796:cs,519917:cs,509902:cs,491182:cs,&pos=3&page=1&nbl=42&pgs=10&hwords=rundfunk~grundversorgung~&checktexte=checkbox&visu=#texte

falls der obere Link nicht geht
http://eur-lex.europa.eu/RECH_mot.do
dort "Suche anhand": Rundfunk "IN VERBINDUNG MIT": Grundversorgung
und umstellen auf "Titel und Text (Volltextsuche)"

und dann diese Nummer in der Liste "52012AE1316" aktuell 3/42

in dem Dokument geht es um "Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa"" Was Grundversorgung sei wird dabei nicht abschließend geklärt, aber gefordert, auch in bezug auf "1.11 Bezüglich der weiteren Gewährleistung des Zugangs zur Grundversorgung – Postdienstleistungen, Basisbankdienstleistungen, öffentlicher Verkehr, Energie und elektronische Kommunikation", wobei ich denke, dass TV unter elektronische Kommunikation fällt, im weitesten Sinn


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2014, 16:47 von PersonX«

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j

jetzt_reicht_es

Sieht man hier nicht wie widersprüchlich diese Formulierung ist?
Zitat
Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.

Der Beitrag wird "für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können."

Wenn das so ist, dann wozu die statistische Erhebung?
Man kann doch einfach sagen: Beinahe 100% der Wohnungen haben die Möglichkeit innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen.

Denn wer will von seiner Wohnung behaupten, dass er nicht die Möglichkeit dazu hat; er könnte theoretisch klagen, verliert aber weil beinahe 100% die Möglichkeit haben.

Diese ganzen Argumente verwirren mich total, weil sie auch widersprüchlich sind. Entweder zahlt man für die Möglichkeit des Empfangs, dann machen solche statistischen Aussagen über tatsächlichen Empfang keinen Sinn oder man argumentiert mit dem tatsächlichen Empfang, dann ist man aber genau bei der alten Gebühr.

Aber hier mischt das Gericht aber auch die GEZ diese beiden Tatsachen durcheinander. Ist es Absicht oder liegt hier etwas vor was sie in der Tat übersehen?


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503

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Wenn das so ist, dann wozu die statistische Erhebung?
Man kann doch einfach sagen: Beinahe 100% der Wohnungen haben die Möglichkeit innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch zu nehmen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7337

Zitat
Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.

Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
http://openjur.de/u/342495.html

Hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben. Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(§2 des Landesgebührengesetzes).

Wenn es im Interesse der Allgemeinheit sein sollte(was zu 100% nicht stimmt), dann sei die Maßnahme, die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren, nicht beitragsfähig.

Wohnungsinhaberschaft lässt auf bestehende Möglichkeit der Rundfunknutzung schließen
Die Inhaberschaft einer Wohnung stelle als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr werde aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung bestehe. Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe fordere jedoch einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.

Die durch den Gesetzgeber durchgeführte Typisierung ist nicht verfassungskonform, weil die Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fehlen.

Die alte Rundfunkgebühr war eigentlich ein Beitrag. Der aktuelle Rundfunkbeitrag ist Zwecksteuer.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2014, 23:01 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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