Die Belastung der Betroffenen ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht
zu beanstanden, da sich der Beitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro im Rahmen hält
und zudem die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBeitrStV
besteht, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Das sagen Richter, Rundfunkintendanten und Politiker. Wäre das eine Demokratie, hätten diese Leute
ein Gefühl für den kleinen Mann auf der Straße, für die sparsame Hausfrau und andere Sterblichen.
Gegenüber dieser relativ geringfügigen Belastung gebührt der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG geschützten Rundfunkfreiheit der Vorrang. [...]
Nein, weil man dieses wenige Geld für die eigene Informations- und Meinungsfreiheit benötigt,
die ebenfalls geschützt sind.
Ihre Rundfunkfreiheit mit ihrem Geld, meine Informations- und Meinungsfreiheit mit meinem Geld.
Aufgrund der essentiellen Bedeutung des öffentlich rechtlichen Rundfunks für die demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 04. April 1986 – 1 BvF 1/84 in DVBl 1987, 30) muss das Interesse derjenigen Personen, die ganz ausnahmsweise keine Geräte zum Rundfunkempfang bereithalten, nicht zur
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das
öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
zurücktreten.
Und hier muss man fragen, warum die soft Operas, Kochsendungen, Krimis, usw, also 99% der Sendungen,
so wichtig für Demokratie und öffentliches Interesse sind.