Was lernen wir aus dieser Verhandlung:
Die Richter können durchaus voreingenommen sein und sich zum Anwalt der Gegenseite machen. Auch Richter können komplett keine Ahnung von der Thematik haben.
Vorbereitung ist alles, zur not liest man in der mündlichen Verhandlung die Argumente vom Zettel ab.
Die Begründungen sollten persönliche Betroffenheit aufzeigen!
Die Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz für nicht betroffene kann im Rahmen der Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof verwendet werden. Die Ungleichbehandlung vor dem Verwaltungsgericht sollte persönlich begründet werden.
Gerätebezug gilt seit dem 1.1.2013 nicht mehr. Nur die Inhaberschaft einer Wohnung zählt!
Die 10% Regel für "alle über den Kamm scheren" können wir damit erschlagen, dass wir argumentieren, zu der Gruppe der Wohnungsinhaber zu gehören, die ungleich behandelt wird und diese aus den folgenden Personen besteht:
- keine Geräte oder
- nur Privat-Radio-Hörer,
- Personen, die keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben oder diese ablehnen,
aus diversen persönlichen Gründen meiden. Persönliche Gründe für die Ablehnung der ÖRR
Programme können u.a. die folgenden sein:
- Verbreitung interessegetriebener Meinungen,
- bewusste Ablenkungen,
- Falschaussagen,
- bewusste Beschuldigungen,
- Hetze,
- Bagatellisierungen,
- bewusstes Aufbauschen,
- Verbreitung der Belanglosigkeiten und
- die Gesundheit schädigende Berieselung/Passivität.
Wir sind dann in der Gruppe der Wohnungsinhaber, die weitaus größer als 10 % der Bevölkerung beträgt und gegenüber der Gruppe die ö.-r. Programme sehen möchte, ungleich behandelt wird. Daher verletzt der Rundfunkbeitrag den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und ist verfassungswidrig.