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Autor Thema: Bezahlstatus der Wohnung  (Gelesen 3168 mal)

S
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Bezahlstatus der Wohnung
Autor: 16. Januar 2014, 15:54
Folgenden rein hypothetischen Fall habe ich mir ausgedacht.

Person A, wohnhaft in Hessen,  hat keinen Fernseher und kein Radio und hat deshalb keine Rundfunkgebühren bezahlt.
Zum ersten Oktober ist Person B in die Wohnung von Person A gezogen. Person B hat immer bezahlt und zahlt weiterhin.
Für die Wohnung wird also seit Oktober 2013 der Beitrag bezahlt.

Person A bekommt nun Ende September, Ende Oktober, Ende November die Aufforderung, dann zwei Erinnerungen und soll  angeben,
ob für die Wohnung Beitrag bezahlt wird oder ob eine Anmeldung erforderlich ist. Ende Dezember komt der bislang letzte Brief, in dem eine Anmeldung
bei  ausbleibender Antwort angekündigt wird. 

Was wäre, wenn Person A nicht zahlen möchte für die Zeit vom 1. 1. 13- 30.9. 13 und wenn Sie auch keine Angaben machen möchte, wer
in der Wohnung noch wohnt und wie er heisst.
Der Beitragsservice ist ja auch an die Adresse  von Person A gekommen.
Außerdem macht Person A sich bei der Weitergabe von Daten Dritter ggf. auch strafbar.
Müsste in diesem rein hypothetischen Fall Person A gegen die Anmeldung durch den Beitragservice einfach ohne Angabe von Gründen widersprechen?

Was meint Ihr zu diesem hypothetischen Fall?.


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#1: 16. Januar 2014, 19:39
Klare Antwort: es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass Person A irgendetwas meldet, weder sich noch andere Personen. Da der Betrugservice nicht weiß, wer dort mit wem zusammenwohnt, läuft denen schon der Sabber runter, weil es in deren Augen möglich wäre, jemanden zur Zahlung zu verpflichten. Deshalb fordern die Daten an, was denen aber nicht zusteht, es ist ungesetzlich diese Daten anzufordern. Da Person B zahlt, hat Person A keinerlei Verpflichtung. Ein Fehler des Systems, kein Verantwortlicher des Gesetzes hat damit gerechnet, dass Leute zusammenziehen, die unterschiedliche Namen haben. Es ist also erkennbar, was passiert, wenn Daten missbräuchlich verwendet werden. Person A kann sich freiwillig anmelden, ist aber fortan im System gespeichert und muss in Zukunft damit rechnen, versklavt zu werden, sofern sich die Lebenssituation ändert. Wenn Person A sich nicht anmeldet, ist Person A unsichtbar für das System und kann sich immer deren Klauen entziehen. Sollte es dazu kommen, dass ein Gerichtsbeschluss oder sonstwas durch Gerichtsvollzieher zugestellt wird, kann Person A wegen Nötigung dagegen vorgehen, der Beweis ist schnell erbracht, dass schon jemand für die Wohnung bezahlt.
Das Gesetz mit dem Paragraphen zur Anmeldung habe ich hier näher erläutert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7746.msg56801.html?PHPSESSID=p3nk2a1nj6qinrisb1n7v0bre4#msg56801
Daraus lässt sich ableiten, dass niemand sich anmelden muss, sogar dann nicht, wenn keine Person B den Beitrag schon bezahlt. Dann kann aber keine Nötigung und Datenmissbrauch vorgeworfen werden.
Person A aus obigem Beispiel kommt in dem Gesetz nicht vor!
Person A sollte das Gesetz nicht unterstützen, indem es vorauseilenden Gehorsam leistet, sondern sich an das Gesetz halten und nichts tun, dadurch unterstützt Person A diejenigen, die es schwerer haben mit dem Beitragsservice.


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S
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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#2: 17. Januar 2014, 17:05
Vielen  Dank lieber roggi  für die  super ausführliche Antwort!

Wenn ich alles richtig verstanden habe, könnte Person A weiter auf Post vom Beitragssservice überhaupt nicht reagieren, ohne dass dies Folgen hätte.
Würde dies auch für den Beitragsbescheid gelten, der ja wohl eingehen würde, wenn Person A alle anderen Schreiben negiert hätte?
Laut den Forumbeiträgen hier könnte Person A den auch ignorieren, wenn er ohne Rechstmittelbelehrung kommt. Sonst müsste Person A Widerspruch einlegen.
Wäre dass richtig?

Habe ich  die Antwort auch so richtig verstanden: Person A in dem hypothetischen Fall ist tatsächlich nicht verpflichtet, den Beitragservice zu informieren, wer noch in der Wohnung wohnt, wie derjenige heisst und dass dieser jemand seit einem bestimmten Datum Beiträge zahlt?

Noch eine Frage. Person A hätte ja bis zu dem Zeitpunkt, als Person B eingezogen ist, also von Januar 13 bis einschließlich September 13,
Beiträge zahlen müssen. Eine relativ geringe Summe, die Person A aber nicht zahlen will, weil die ganze Gebühr nicht ihrem Rechtsverständnis entspricht.
Welche Reaktion des Beitragsservice  wäre diesbezüglich zu erwarten, wenn er es - irgendwann - erfährt?

Für mich sind diese hypothetischen Fälle nicht so ganz einfach zu durchschauen, deshalb bitte ich nochmals um Antwort.

Liebe Grüße an alle!



   


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#3: 17. Januar 2014, 17:46
Zitat
Wenn ich alles richtig verstanden habe, könnte Person A weiter auf Post vom Beitragsservice überhaupt nicht reagieren, ohne dass dies Folgen hätte.
Würde dies auch für den Beitragsbescheid gelten, der ja wohl eingehen würde, wenn Person A alle anderen Schreiben negiert hätte?
Richtig, reagieren ist durch das neue Gesetz nicht erforderlich, das Gesetz ist fehlerhaft, eine Gesetzeslücke tut sich auf. Bescheide wären schon deshalb ungültig, weil die Forderung sich an jemanden richtet, der nicht Beitragspflichtig ist, wenn schon Person B bezahlt.
Zitat
§2 (3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung.
Die Schuld ist demzufolge beglichen.
Aber eine Kopie der Beitragsbezahlung sollte Person A bereithalten, falls ein wichtiger Typ vom Amt danach verlangt, zum Nachweis, dass man nichts nachweisen muss. Ein Beitragsbescheid ist möglich, aber ohne Einschreiben mit Unterschrift würde ich mich nicht damit beschäftigen. Erst auf dicke Briefe mit Zustellungsurkunde sollte man Antworten, um den Aufwand danach gering zu halten.
Zitat
Habe ich  die Antwort auch so richtig verstanden: Person A in dem hypothetischen Fall ist tatsächlich nicht verpflichtet, den Beitragservice zu informieren, wer noch in der Wohnung wohnt, wie derjenige heisst und dass dieser jemand seit einem bestimmten Datum Beiträge zahlt?
Richtig, es findet sich kein Paragraph in dem neuen Gesetz, woraus sich diese Verpflichtung ergibt, noch nichtmal bei freundlicher Auslegung.
Zitat
Person A hätte ja bis zu dem Zeitpunkt, als Person B eingezogen ist, also von Januar 13 bis einschließlich September 13, Beiträge zahlen müssen. Eine relativ geringe Summe, die Person A aber nicht zahlen will, weil die ganze Gebühr nicht ihrem Rechtsverständnis entspricht. Welche Reaktion des Beitragsservice  wäre diesbezüglich zu erwarten, wenn er es - irgendwann - erfährt?
Da die Wohnung so nicht mehr bewohnt wird, sollte es nicht möglich sein, dass der Beitragsservice das noch mitbekommt. Falls doch, braucht der Beitragsservice eine Beitragsnummer von Person A, die er dann bekommt, wenn Person A auf die unnötige Anmeldeaufforderung reagiert. Es ist niemand mehr in der alten Wohnung, der dazu befragt werden könnte. Sollten Fragen vom Beitragsservice diesbezüglich an wen auch immer kommen: ignorieren! Der Beitragsservice kann nur noch Nachforschungen anstellen, die aber niemand freiwillig beantworten muss.


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#4: 18. Januar 2014, 18:16
Lieber roggi,

noch mal vielen Dank für die super nette Beantwortung meines rein hypothetischen Falls!

Wenn sich weitere hypothetische Fragen ergeben sollten, stelle ich sie hier gern ein.

Liebe Grüße,

Sina


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#5: 08. Februar 2014, 17:56
Mein rein hypothetischer Fall könnte weiter gehen.

Person B, die seit Oktober 13 die Gebühren für die gemeinsame Wohnung zahlt, ist eingefallen, dass sie ihren Umzug und die neue Adresse nicht beim Beitragservice gemeldet hat. Sie hat erst  jetzt, Februar 14, dem Beitragservice ihre neue Adresse mitgeteilt.
Heisst dies, dass für die Wohnung ab Oktober 13 bezahlt wurde und von Person nur bis einschließlich September 13 Gebühren verlangt werden können?
Oder hätte Person A sofort mitteilen müssen, dass sie umgezogen ist?

Bitte um kurze Nachricht, was Ihr von dem hypothetischen Fall haltet.



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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#6: 08. Februar 2014, 18:36
Seinen Umzug sofort mitzuteilen ist unumgänglich, die Beitragspflicht hört erst auf, wenn mit dem entsprechenden Formular dem Beitragsservice mitgeteilt wurde, dass die Wohnung abgemeldet ist. Das wird in dem Gesetz so gefordert.


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#7: 08. Februar 2014, 20:15
Verstehe ich das richtig? Würde das heissen, dass die Gebühren, die Person B von Oktober 13 bis Februar 14  für die alte Wohnung gezahlt  hat, für die gemeinsame nicht angerechnet werden und praktisch verloren sind?
Das würde ja dann heissen, dass er für eine Wohnung gezahlt hat, in der er nicht gewohnt hat, oder? Müsste er dann nicht dieses Geld zurückerstattet bekommen?


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Re: Bezahlstatus der Wohnung
#8: 08. Februar 2014, 20:33
RBStV §7 Zahlungsweise, Verjährung
Zitat
(1) Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung,
die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben
eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf
den Beitragsschuldner zugelassen wird.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das
Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs
durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des
Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt
worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet.

Die halten sich jeden noch so ungerechtfertigten Grund offen um zu kassieren, auch wenn keine reale Beitragspflicht besteht. Wer sich bei denen am ersten abmeldet, zahlt einen Monat weiter für nix. Aber wer schafft schon im Umzugsstress sich sofort abzumelden? Solch absurden Regelungen finden sich haufenweise im RBStV. Ich würde gar nicht mehr zahlen und Widerspruch einlegen, anschliessend Klagen. Die Chancen stehen sehr gut für uns. Doppelt zahlen fürs Wohnen ist auch normal bei denen.


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