Hmm, also Nummer 4 der Erwiderung irritiert mich:
"Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Bereithalten der Geräte...."
Vorher wird noch der Bezug zum innehaben einer Wohnung erwähnt, aber warum auf einmal der Rückbezug auf das alte Gebührenmodell mit dem Bereithalten von Rundfunkgeräten?
Die führen lediglich die Regelungen des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrags an, um zu untermauern, dass auch
schon damals eine "Schickschuld" bestand...
...angeblich ebenfalls ohne die Erfordernis der Festsetzung durch eigens erstellte Bescheide.
Anlasten könnte man hier vielleicht allenfalls, dass
a) darüber wohl nie richterlich entschieden wurde, ob das damals auch mit rechten Dingen zuging und
b) damals noch insofern ein Unterschied bestand, dass man willentlich mit Unterschrift ein
konkretes Gerät angemeldet hat, wohingegen heute ja selbst Nichtnutzer per Gesetz verpflichtet werden, sich
zu etwas zwangsanzumelden, was fern ihrer Lebensrealität liegt (Rundfunk, insbesondere Fernsehen).
Im Übrigen unterschlagen sie in diesem Zusammenhang meiner Ansicht nach in jedem Fall, dass es nicht sein kann, sich
Rechtsmittel (Bescheid incl. Rechtsbehelf)
quasi "erkaufen" zu müssen durch
a) zwangsläufige Begehung einer
Ordnungswidrigkeit (Zahlungsverzug lt. RBStV), die lt. deren offiziellem Wortlaut ja
"mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € belegt werden" könne sowie
b) in jedem Falle aufgeschlagene
Säumnisgebühren...
In diesem Zusammenhang lohnt sich vielleicht auch mal eine nähere Betrachtung des Begriffs der
Schickschuld...
...ansatzweise beschrieben u.a. unter
http://de.wikipedia.org/wiki/SchickschuldIm Verwaltungsrecht scheint das nicht gerade üblich zu sein...
...schon gar nicht für eine der Allgemeinheit auferlegte Finanzierungslast.
Jedenfalls lese ich dort tatsächlich nur was von "Verbraucher"/ "Käufer" usw.
...aber das würde das Thema hier sprengen - wäre ggf. gesondert zu erörtern.