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Autor Thema: Widerspruchsschreiben persönlich bei der Rundfunkanstalt abgeben  (Gelesen 5944 mal)

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So jetzt geht's erst richtig los. Person X hat den offiziellen Gebühren-/Beitragsbescheid(mit Rechtsbehelfsbelehrung) erhalten.

Wer hat schon Erfahrungen mit "persönlich abgeben, zusätzliche Kopie des Originals durch Empfänger idealerweise mit Stempel und Datum bestätigen lassen" gesammelt.
Bei wem sollte die Person X den Empfang bestätigen lassen?

Braucht man in diesem Fall zusätzlich noch einen "Fax mit Sendeprotokoll"?

ps: Hat Person X den Gebühren-/Beitragsbescheid Schreiben erhalten wenn es kein Einschreiben war? Wie sieht es rechtlich aus?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
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“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Ich habe schon positive Erfahrung mit dem Einschreiben gesammelt. Kostet 58 Cent für die Briefmarke und 1,60 Euro für das Einschreiben, Vorrat anlegen lohnt sich, ab 01.01.2014 kostet es 60 Cent Porto und 1,80 Euro für die Einschreiben-Marke. Man bekommt mit der Einschreiben-Marke eine Sendenummer, die kann im Internet verfolgt werden. Man braucht keinen Rückschein, sehr komfortabel das alles. Marke vom Karton abziehen, aufkleben, in einen Briefkasten einwerfen genügt. Da hat man später die Sicherheit, dass es angekommen ist mit Datum und Uhrzeit.
Wenn ich Dokumente im Rathaus abgebe, nimmt der Pförtner das entgegen, mit Stempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Sollte beim örR und B-Service ähnlich sein.


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S
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Wer hat schon Erfahrungen mit "persönlich abgeben, zusätzliche Kopie des Originals durch Empfänger idealerweise mit Stempel und Datum bestätigen lassen" gesammelt.
Bei wem sollte die Person X den Empfang bestätigen lassen?

Ich habe Erfahrung mit "Schreiben-mit-Kopie-Selber-Bringen" in mehreren Orten, in Behörden und auch in der Rundfunkanstalt. Die Posteingangsstelle hat normalerweise einen Stempel und stempelt damit die Kopie, die man selbst brachte und dann aufbewahrt. Wie man sich vorstellen kann, nicht jeder empfängt die Post, das tut eine zentrale Stelle, oft selbst an der Pforte.


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...
Wenn ich Dokumente im Rathaus abgebe, nimmt der Pförtner das entgegen, mit Stempel, Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Sollte beim örR und B-Service ähnlich sein.

Also hat jede Rundfunkanstalt einen Pförtner
OK dann ist alles klar

 Passend dazu gibt es eine lustige Geschichte :D

Zitat
Der Umstand, dass es vom Pförtner aus nicht dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wurde, sondern möglicherweise innerhalb des Hessischen Rundfunks fehlgeleitet wurde, geht dann zu Lasten des Antragsgegners.
http://openjur.de/u/299567.html


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a
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Ich habe es per Einschreiben gemacht. Ob der Brief nun ankommt oder nicht, ist mir aber egal. Meine Pläne gegen den RBB werden eh immer ausgefeilter und ich habe es mit meinen privaten und beruflichen Zielen abgestimmt, damit es für mich passt. Privat will ich den Widerstand fortführen und mich definitiv pfänden lassen und bereite alles dahingehend vor. Auch andere Gläubiger lasse ich seit der Sache mit dem Rundfunkbeitrag im Regen stehen, so dass sich die Pfändung nachher wenigstens richtig lohnt. Wenn ich schon das System f...e, dann aber richtig. Beruflich bin ich dabei eine UG zu gründen, um mein Vermögen auszulagern. Da kommen die dann nämlich nicht mehr ran. Privat und Beruflich ist dann alles schön sauber getrennt.


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Bei wem sollte die Person X den Empfang bestätigen lassen?

...man sollte die Möglichkeit erfragen, seinen Widerspruch *persönlich* zur *Niederschrift* abzugeben.
Dies ist laut Rechtsbehelfsbelehrung möglich!

Zu diesem Termin könnte man dann noch eine Gruppe Gleichgesinnter mitnehmen, von denen ebenfalls *jeder* in einem mindestens einstündigen Vortrag ;) seinen Widerspruch diktiert - mit Diktierfehlern und deren Korrekturen, mit Denkpausen, Gedankensprüngen, etc. ;)


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ps: Hat Person X den Gebühren-/Beitragsbescheid Schreiben erhalten wenn es kein Einschreiben war? Wie sieht es rechtlich aus?

Wenn das Schreiben nicht per Einschreiben/ mit Empfangsbestätigung zuging - oder schlicht überhaupt *nicht* zuging ;) dann könnte man evtl. auch *gar nicht* reagieren...
...darf sich dann allerdings bei der zukünftigen Auseinandersetzung auf folgende Formulierung gefasst machen - sollte sich davon aber auch nicht gleich aus der Ruhe bringen lassen ;)

Wie bemisst sich die Frist?
ARD-ZDF-GEZ legen es mit Formulierungen wie z.B. dieser aus:
Zitat
"Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als "bekannt gegeben" (§1 [Bundesland] Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. §41 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Unseren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Gebühren-/Beitragsbescheid vom [TT.MM.JJJJ] am [TT.MM.JJJJ] bei der Post aufgegeben wurde.
Der genannte, an Sie gerichtete Gebühren-/Beitragsbescheid ist von der Deutschen Post AG nicht als unzustellbar zurückgesandt worden. Insofern besteht kein Zweifel an einem ordnungsgemäßen Zugang des Bescheids.
Ihren Widerspruch haben wir am [TT.MM.JJJJ] erhalten. Die Widerspruchsfrist für den Gebühren-/Beitragsbescheid ist demnach abgelaufen."


Anzumerken ist, dass nahezu ausschließlich per normalem Postversand bzw. per "PREMIUM"-Versand versendet wird.
"PREMIUM"-Versand gibt aber wohl weder eine Auskunft über das konkrete Zustelldatum, noch über verloren gegangene Sendungen... ;)
Selbst "Einschreibesendungen" - sofern nicht mit Unterzeichnung des Adressaten auf dem Rückschein - dürften hier schlechte Karten haben, wie nachzulesen unter

Bernd Höcker
Erste Hilfe gegen den neuen Rundfunkbeitrag
www.gez-abschaffen.de/erstehilfe.htm

Zitat
Frist verpasst?

Es kann sein, dass Ihnen eine Fristversäumnis vorgeworfen wird, obwohl Sie noch gar keinen Bescheid erhalten haben.
Fordern Sie dann die Rundfunkanstalt dazu auf, den Empfang des Schreibens zu beweisen.
Um die Beweispflicht der Rundfunkanstalt deutlich zu machen, zitieren Sie den Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH hat nämlich über die Heranziehung von Anscheinsbeweisen im Falle von angeblich zugestellten Einschreibebriefen folgende Aussage getroffen:

Es sei schließlich ganz und gar typisch, dass Einschreibebriefe ihren Adressaten erreichen, und dennoch werde ein Anscheinsbeweis nicht zugelassen, weil es in 266 von 1 Million Fällen vorkomme, dass Einschreibesendungen verlorengingen (BGHZ 24, 308, 312 ff.). Der Anscheinsbeweis sei nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (ebenda).


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Ich hatte eine zusätzliche Kopie des Originals dabei.
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