2. Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe.
"Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion sind schon deshalb nicht gegeben, weil es an einer
abgrenzbaren, in sich
homogenen und in einer besonderen Finanzierungsverantwortung stehenden
Gruppe fehlt, die mit der Abgabe belastet wird. Vielmehr gilt die Abgabe unterschiedslos für alle „Raumeinheiten." Degenhart - Gutachten
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird(Laut §2 des Landesgebührengesetzes)
"Es handelt sich um keine Vorzugslast. Denn diese setzt individuelle oder individualisierbare Vorteile voraus. Die Beitragspflicht gründet sich nunmehr jedoch auf die bloße Inhaberschaft von „Raumeinheiten“. Die Möglichkeit, dort Rundfunk zu empfangen, stellt keinen individualisierbaren Vorteil dar, der diesen Raumeinheiten zugeordnet werden könnte, wie dies etwa der Fall ist bei klassischen Erscheinungsformen grundstücksbezogener Beiträge." Degenhart - Gutachten
Problem ist nicht die Qualifizierung als Sonderabgabe oder Vorzugslast. Das Problem ist die gesetzliche Vermutung. Es fehlen einfach Anforderungen an Nachweis der Nichtnutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Die Vorteile aus einer vom Rundfunk bereitgestellten Infrastruktur können erst dann zur Rechtfertigung und Qualifizierung eines Beitrags herangezogen werden, wenn zunächst die
Rundfunkteilnehmereigenschaft festgestellt ist.
"Teilnehmerstatus - das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes" entspricht nicht mehr der heutigen Zeit. Das geht gegen mein Rechtsempfinden.
Es wäre schön, wenn man beweisen könnte, dass "Teilnehmerstatus - das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes" nicht mehr der heutigen Zeit entspricht. Unwiderlegbare Argumente wären noch besser.