Alle unten aufgeführten Beschlüsse - Urteile - Anträge sind aus 2013, der Sachverhalt bezieht sich aber oftmals aus der "Gebührenzeit" vor 2013.
Vieles aber kann 1 zu 1 auf den "Beitrag" ab 2013 übernommen werden. Daher ratsam sich mal alles durchzlesen, die selbst den Klageweg aus ähnlichen Sachverhalten etc. gehen wollen
Ergänzungen des Threads durch andere Beschlüsse - Urteile - Anträge aus 2013 ausdrücklich erwünscht.
Diskussionen zu einzelnen Aktenzeichen bitte eigenständigen Thread mit Bezugnahme auf diesen hier eröffnen. Dann bleibt der Thread hier etwas übersichtlicher und besser zu verfolgen für interessierte Leser.
Bitte auch berücksichtigen: Insofern es sich um Urteile handelt, handelt es sich um die erste Instanz. Egal wer der Unterlegene ist, der Weg in die nächste Instanz ist offen.......
NRWGelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1739/13
Datum:
04.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 1739/13
Schlagworte:
Altersrente atypische Härte Berechnungsbogen besondere Härte Einkommen Härte Nachweis niedriges Einkommen Rente Rundfunkgebühr
Rundfunkgebührenbefreiung Wohngeld
Normen:
RGebStV § 6 Abs. 3, RGebStV § 6 Abs. 1; RdFunkBeitrStVtr § 4; RdFunkBeitrStVtr § 4 Abs. 6
Leitsätze:
Zum Nachweis eines die Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigenden besonderen (atypischen) Härtefalls ist regelmäßig die Vorlage eines
Negativbescheides mit dem zugehörigen Berechnungsbogen oder einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich, ausweislich derer die Einkünfte des
Rundfunkteilnehmers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/14_K_1739_13_Beschluss_20130604.htmlGelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2595/13
Datum:
07.10.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 2595/13
Schlagworte:
Rundfunkgebührenbefreiung Rundfunkbeitragsbefreiung Student Studierende Einkommen Härtefall
Normen:
RGebSTV § 6 Abs 3 RBeitrStV § 4 Abs 6; GG Art 3 SGB II § 7 Abs 5; SGB XII § 22 Abs 1
Leitsätze:
1. Allein der Umstand eines niedrigen Einkommens bei gleichzeitigem gesetzlichen Ausschluss des Betreffenden von der Gewährung von Sozialleistungen
(z.B. BAföG) begründet keinen eine Rundfunkbeitragsbefreiung erfordernden Härtefall.
2. Für eine Bedarfsberechnung ist bei Studierenden auf den BaföG - Satz abzustellen.
Tenor:
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus C. wird abgelehnt.
2 Der Gegenstandswert wird auf 107,88 € festgesetzt
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/14_K_2595_13_Beschluss_20131007.htmlGelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4387/12
Datum:
06.06.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 4387/12
Schlagworte:
Abmeldung, Antrag, Befreiungsantrag, Gesamtschuld, Lebensgemeinschaft, Lebensgefährte, Rundfunkgebühr, Rundfunkgebührenbefreiung, Umzug, Wohnung
Normen:
RGebStV § 4 Abs. 2; RGebStV § 6 Abs. 1; RGebStV § 6 Abs. 5
Leitsätze:
1. Allein die Mitteilung über einen Wohnungsswechsel enthält keinen plausiblen Abmeldegrund, der die Rundfunkgebührenpflicht entfallen lässt.
2. Eine Abmeldung ist auch bei einem Umzug in eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erforderlich und der Rundfunkteilnehmer hierdurch in einen
gebührenfreien Tatbestand wechselt.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfeunter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus C. wird abgelehnt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/14_K_4387_12_Beschluss_20130606.htmlGelsenkirchen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 209/13
Datum:
12.04.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 209/13
Schlagworte:
atypischer Härtefall Befreiung Berechnung Bundesverfassungsgericht besondere Härte Einkommen Erwerbsminderung Erwerbsminderungsrente Härte Härtefall
niedriges Einkommen Rente Rundfunkgebühr Rundfunkgebührenbefreiung
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1; RGebStV § 6 Abs 3
Leitsätze:
1. Allein ein niedriges Einkommen – hier Erwerbsminderungsrente zzgl. Wohngeld – begründet auch nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG nicht eine
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertigende besondere Härte.
2. Das gilt gerade auch dann, wenn dem Rundfunkteilnehmer nach seinem Vortrag ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherungsleistungen zustehen könnte,
er aber nicht geltend macht, dass er solche Sozialleistungen (vergeblich) beantragt hat.
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus T. wird abgelehnt.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2013/14_K_209_13_Beschluss_20130412.htmlDüsseldorf
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1684/12
Datum:
19.02.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 1684/12
Schlagworte:
Rundfunk Befreiung Antrag Auslegung Nachweis nachholen nachreichen
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 RGebStV § 6 Abs 2 RGebStV § 6 Abs 5 RGebStV § 6 Abs 6 S 1
Leitsätze:
Zur Auslegung eines Schreibens, mit dem sich der Rundfunkteilnehmer gegen eine Zahlungserinnerung wendet und vorträgt, laufend auf Sozialleistungen
angewiesen zu sein, als Befreiungsantrag.
Zur Zulässigkweit des Nachreichens des erforderlichen Nachweises.
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom 8. Juli 2011 für die Zeit von August bis einschließlich Oktober 2011 von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. November 2011 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2011 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwen¬den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden
Betrages Sicherheit leistet.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/27_K_1684_12urteil20130219.htmlBerlinGericht: VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum: 24.09.2013
Aktenzeichen: 27 K 201.12
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 29 Abs 1 SGB 12
Leitsatz
1) Es besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht, wenn die sozialhilferechtlich anzusetenden Einkünfte des
Abgabenschuldners unter dem Regelbedarf liegen (wie Urteil vom 3 Juli 2013 - VG 27 K 35/13)
2) Bei der Prüfung der Befreiung von der Rundfunkgebühren-/-Beitragspflicht aus Härtegründen sind für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs auch
dann die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen, wenn das Sozialamt stattdessen nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zugrundelegt
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2012 verpflichtet, den Kläger von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Kläger hat gewonnen
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/tri/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=10&numberofresults=1794&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130018708&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspointGericht: VG Berlin 27. Kammer
Entscheidungsdatum: 03.07.2013
Aktenzeichen: 27 K 35.13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs 3 RdFunkGebStVtr BE, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BE
Leitsatz
Es besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren -/ -Beitragspflicht aus Härtegründen, wenn die Einkünfte des auch vermögenslosen
Abgabenschuldners unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz liegen, er aber kraft Gesetzes keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes hat.
Tenor
Der Gebührenbescheid vom 2. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit Gebühren ab Februar 2012
festgesetzt werden.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ab Februar 2012 von der Rundfunkgebühren- bzw. Beitragspflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).
Kläger hat gewonnen
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/tti/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=50&numberofresults=1794&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130015020&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspointBrandenburgGericht: VG Potsdam 11. Kammer
Entscheidungsdatum: 30.07.2013
Aktenzeichen: 11 K 1090/13
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BB
Rundfunk und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung
Leitsatz
Die neue Rundfunkbeitragspflicht, die an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von Vorhandensein von Empfangsgeräten anknüpft, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Kläger hat verloren
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/txj/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=21&numberofresults=270&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE130002448&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
BayernAugsburg
VG Augsburg 7. Kammer, Beschluss vom 09.10.2013, Au 7 S 13.1467
§ 80 Abs 5 VwGO, § 123 VwGO, § 10 RdFunkBeitrStVtr BY
Widerspruch und Antrag auf Aussetzung gegen Bescheid vom 2.8.2013 - es war eine Zahlungsaufforderung
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 90,86 EUR festgesetzt.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130019936&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAugsburg
Keine Verfristung der Klage mangels Zustellung;
Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei niedriger (zum Teil gepfändeter) Altersrente wegen mangelnder Mitwirkung im Befreiungsverfahren:
Kein Antrag auf ergänzende Grundsicherung
Kein Antrag auf Erteilung eines Negativbescheids
VG Augsburg 7. Kammer, Urteil vom 30.08.2013, Au 7 K 13.824
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130016454&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAnsbach
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht;
Beweislast für Zugang des Befreiungsantrags und des Nachweises liegt beim Teilnehmer;
Keine rückwirkende Befreiung;
Übermittlung des erforderlichen Nachweises lediglich per Telefax genügt nicht der vorgeschriebenen Form
VG Ansbach 6. Kammer, Urteil vom 19.09.2013, AN 6 K 12.00037
§ 6 Abs 1 und 2 RdFunkGebStVtr BY (gültig bis 31.12.2012)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130016465&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAnsbach
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht;
Beweislast für Zugang des Befreiungsantrages und des Nachweises liegt beim Teilnehmer;
Keine rückwirkende Befreiung;
Übermittlung des erforderlichen Nachweises lediglich per Telefax genügt nicht der vorgeschriebenen Form
VG Ansbach 6. Kammer, Urteil vom 19.09.2013, AN 6 K 13.00912
§ 6 Abs 1 RdFunkGebStVtr BY 2001, § 6 Abs 2 RdFunkGebStVtr BY 2001
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130017406&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointAnsbach
Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel, Härtefall;
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Behinderte wird gegenstandslos mit Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages;
Keine Hinweise auf Verfassungswidrigkeit des RBStV
VG Ansbach 14. Kammer, Urteil vom 25.07.2013, AN 14 K 13.00535
§ 4 Abs 2 Ziff 3 RdFunkBeitrStVtr BY, § 4 Abs 6 RdFunkBeitrStVtr BY
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130013790&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointMünchen
Ende der Rundfunkgebührenpflicht durch Abmeldung;
Notwendiger Inhalt der Erklärung;
Gleichzeitige Mitteilung eines neuen Lebenssachverhalts, der seinerseits eine Rundfunkgebührenpflicht begründen kann;
Verweigerung näherer Angaben hierzu
VG München 6b. Kammer, Urteil vom 05.08.2013, M 6b K 13.355
§ 4 RdFunkGebStVtr BY, § 3 Abs 1 RdFunkGebSa BY, § 3 Abs 2 RdFunkGebSa BY
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130018371&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointMünchen
Keine wirksame Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten durch die bloße Mitteilung, ins Ausland zu ziehen;
Handeln der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt
Satzung des ... Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren
VG München 6a. Kammer, Urteil vom 25.07.2013, M 6a K 12.5451
§ 3 Abs 2 Nr 9 RdFunkGebStVtr BY, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BY
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130017159&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointMünchen
Ende der Rundfunkgebührenpflicht nach Aufgabe einer Zweitwohnung;
Notwendiger Erklärungsinhalt bei der Abmeldung
VG München 6b. Kammer, Urteil vom 17.07.2013, M 6b K 13.810
§ 2 Abs 2 RdFunkGebStVtr BY, § 1 Abs 2 RdFunkGebStVtr BY, § 3 RdFunkGebStVtr BY, § 4 Abs 2 RdFunkGebStVtr BY
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130018372&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspointMünchen
Auslegung eines Antrages auf Erlass einer „einstweiligen Anordnung“ als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage;
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage unstatthaft mangels anfechtbaren Verwaltungsaktes;
Antrag unzulässig, da zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nicht gestellt wurde;
Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren zugesagt hat, keine
Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, und der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung eine prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben hat.
VG München 6a. Kammer, Beschluss vom 19.06.2013, M 6a S 13.1807
§ 42 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO, § 80 Abs 4 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 6 S 1 VwGO, § 88 VwGO, § 123 Abs 5 VwGO
Tenor
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 13,49 Euro festgesetzt.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=JURE130014573&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
SachsenAktenzeichen: 3 D 82/13 (Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen / Beschluss / 04.11.2013)
Leitsatz...
Schlagworte: Zur Berücksichtigung von Nachweisen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs 1 RGebStV, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vorgelegt worden sind.
Vorschriften: RGebStV § 6 Abs 2
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/13D82.pdf