"Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. "
verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung- Ein zu grobes Typisierungsraster für den privaten Bereich
- Die Vermutung, in den Raumeinheiten werde typischerweise das Rundfunkangebot genutzt, ist unzulässig.
- Verstößt auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
- Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt es am beitragsäquivalenten Vorteil.
- Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG
- Es ist nicht gerechtfertigt, eine Abgabenpflicht auch für „Raumeinheiten“ zu begründen, für die die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
- ...
Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1).
http://dejure.org/gesetze/ZPO/292.htmlhttp://de.wikipedia.org/wiki/Vermutung_(Recht)
Noch eine Leseprobe:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Leseprobe_aus_978311024840_ZPOIV_1027-1047.pdfVergleichbar dem den Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde liegenden Gedanken des Solidarausgleichs reduziert sich das Verhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und den Rundfunkanstalten im Einzelfall darauf, dass der Einzelne zugunsten anderer eine Abgabe leistet, ohne selber einen Vorteil zu ziehen.
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird. Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird.
Vielleicht kannst du daraus ein paar gute Argumente basteln.