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Autor Thema: (M)ein Widerspruchsmuster  (Gelesen 8318 mal)

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(M)ein Widerspruchsmuster
Autor: 05. Dezember 2013, 20:05
Danke an all die Mitstreiter und die Mustervorlagen. Ich habe mich speziell an Roggis Interpretationen (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6878.30.html) gehalten, da ich seine Sichtweise auch vertrete.

Bitte zerpflücken und kritisieren, danke.


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Re: (M)ein Widerspruchsmuster
#1: 05. Dezember 2013, 21:45
So ähnlich habe ich auch meinen Widerspruch abgeschickt:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7277.msg54116.html#msg54116
Deren lapidare Antwort:
"Vielen Dank für ihre Mitteilung, sie wenden sich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, weil sie der Auffassung sind, dass er verfassungswidrig sei."
Kein Widerspruchsbescheid, keine Rechtsbehelfsbelehrung, nur die Abwicklungskonten und eine Fassung des RBStV.
Die Begründungen scheinen keine Rolle zu spielen, hauptsache die Frist wurde gewahrt. Da ich auf die 5 Klagen auf einen Streich am 03.12. gewartet habe, sparte ich mir die Untätigkeitsklage. Nun ist bekanntlich Anfang 2014 mit Verfahren in Karlsruhe zu rechnen, bis dahin passiert vermutlich nichts bei den Verwaltungsgerichten. Die können sogar Richter verschwinden lassen. In Sizilien lässt man sowas manchmal wie einen Unfall aussehen  >:D

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung würde ich noch mit Paragraphen versehen, damit die keinen Formfehler erkennen. Die Möglichkeit, eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz nachzureichen könnte hilfreich sein, falls neue Erkenntnisse auftauchen.
Wenn es zur Klage kommt, werde ich noch viel präzieser und unanfechtbarer fomulieren, hab schon neue Ideen.


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Re: (M)ein Widerspruchsmuster
#2: 05. Dezember 2013, 21:58
"Die Inhaberschaft einer Wohnung stellt als solche jedoch noch nicht den Vorteil dar, den der Rundfunkbeitrag abschöpfen will. Vielmehr wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft vermutet, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht. "

verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung
- Ein zu grobes Typisierungsraster für den privaten Bereich
- Die Vermutung, in den Raumeinheiten werde typischerweise das Rundfunkangebot genutzt, ist unzulässig.
- Verstößt auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG
- Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt es am beitragsäquivalenten Vorteil.
- Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG
- Es ist nicht gerechtfertigt, eine Abgabenpflicht auch für „Raumeinheiten“ zu begründen, für die die gesetzliche Vermutung nicht zutrifft.
- ...

Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 292). Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt.
Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen(§292 Satz 1).
http://dejure.org/gesetze/ZPO/292.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Vermutung_(Recht)
Noch eine Leseprobe: http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Leseprobe_aus_978311024840_ZPOIV_1027-1047.pdf

Vergleichbar dem den Sozialversicherungsbeiträgen zugrunde liegenden Gedanken des Solidarausgleichs reduziert sich das Verhältnis zwischen dem Beitragsschuldner und den Rundfunkanstalten im Einzelfall darauf, dass der Einzelne zugunsten anderer eine Abgabe leistet, ohne selber einen Vorteil zu ziehen.
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.  Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird.

Vielleicht kannst du daraus ein paar gute Argumente basteln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Dezember 2013, 22:31 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

 
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