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Autor Thema: Neusprech  (Gelesen 10846 mal)

L
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Neusprech
Autor: 17. November 2013, 12:47
Hallo Leute

Vermeidet bei den Kommentaren und Diskussionen den Neusprech zu verwenden.
Es gibt kein Online-Fernsehen, InternetRadio oder -Fernsehen. Es handelt sich beim Internet
um Festnetz-Wählverbindungen, genau so wie beim Telefon. Es ist ziemlich schwer, besonders
älteren Leuten zu erklären, dass Internet"Radio" eben kein Rundfunk ist und mit diesem Neusprech
glauben die Leute dann, dass dafür selbstverständlich eine Gebühr bezahlt werden müsse.

Weist Website-Betreiber und Blogger immer wieder darauf hin, dass Streaming eine P2P Sache ist und keine "Aussendung an die Allgemeinheit"
wie dies vom Rundfunkgesetz definiert ist. Teilt denen mit, wo immer ihr so etwas seht, dass sie die Wortwahl
ändern und auf die Diskrepanz hinweisen sollen.

Neusprech ist der erste Schritt, euch die Argumentationsbasis zu entziehen, wehr euch.

Kleine Hilfe:
https://www.youtube.com/watch?v=xHgYuLWqJTM


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jetzt_reicht_es

Re: Neusprech
#1: 17. November 2013, 13:02
Seit dem 1.1.13 spielt es doch überhaupt keine Rolle mehr ob man empfängt usw!
Worauf genau willst du eigentlich hinaus?


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L
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Re: Neusprech
#2: 17. November 2013, 13:21
Es spielt schon eine Rolle.

Wer gegen den Haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrag klagt, aber ein Rundfunkgerät betreibt, verliert ja damit seine Parteistellung bzw. riskiert den Verlust des Rechtsschutzes. Er könnte dann beispielsweise nicht mehr argumentieren,
dass ihm ein Konsumzwang auferlegt wurde. Es ist aber so, dass wohl nahe 100% der Zwangsbeglückten einen Internetanschluss haben und damit angeblich ein "Neuartiges Medium" nutzen. Auf diese Willkür in der Form von Neusprech
muss sofort reagiert werden. Und zwar bereits im Alltagsgespräch. Die meisten Richter fallen selber auf diesen Neusprech
immer wieder rein, gewollt oder ungewollt. Das Resultat ist fatal. Auch jetzt noch und auch in Zukunft. Selbst dann wenn das Rad
noch einmal zurückgedreht würde.


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jetzt_reicht_es

Re: Neusprech
#3: 17. November 2013, 13:25
Es spielt schon eine Rolle.

Wer gegen den Haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrag klagt, aber ein Rundfunkgerät betreibt, verliert ja damit seine Parteistellung bzw. riskiert den Verlust des Rechtsschutzes. Er könnte dann beispielsweise nicht mehr argumentieren,
dass ihm ein Konsumzwang auferlegt wurde. Es ist aber so, dass wohl nahe 100% der Zwangsbeglückten einen Internetanschluss haben und damit angeblich ein "Neuartiges Medium" nutzen. Auf diese Willkür in der Form von Neusprech
muss sofort reagiert werden. Und zwar bereits im Alltagsgespräch. Die meisten Richter fallen selber auf diesen Neusprech
immer wieder rein, gewollt oder ungewollt. Das Resultat ist fatal. Auch jetzt noch und auch in Zukunft. Selbst dann wenn das Rad
noch einmal zurückgedreht würde.
Auch ohne Internetanschluss und RF Geräte muss jeder zahlen (seit 1.1.13)!!!!
Du zahlst für die Möglichkeit RF empfangen zu können!
(muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen!)

Deshalb spielt es keine Rolle!
Und du wirst die Klage auch dann verlieren, wenn du nachweist, dass du nichts hast womit du RF empfangen könntest!
Nur die BVG kann uns noch helfen!


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Re: Neusprech
#4: 17. November 2013, 13:41
Das BVG hat zwei Möglichkeiten:
- Es erkennt auf Rundfunksteuer. Damit ist die Sache für uns erledigt, zumindest bis zur nächsten BT-Wahl.
- Es will die Gebühr durchwinken. Folge: Konsumzwang, damit hat das Gericht dann den oben genannten Mühlstein am Hals. Wer das nicht argumentieren kann, gibt dem BVG freie Fahrt zur Willkür. Das BVG muss gezwungen werden, Rechtsschutz zu geben, es kann nicht sein, dass ein Erkenntnis ausgegeben wird und damit neues Verfassungsunrecht erzeugt wird.

Ist doch nicht schwer zu verstehen, das Argument ist nicht tot durch die aktuelle (eben auch rechtswidrige) Regelung, die, genau genommen, gar nicht in Kraft ist, daher auch im Klagsweg, rückwirkend angefochten werden soll und muss (Rückzahlung usw.). Nehmt euch bloss in Acht vor den Rechtsexperten, die sind mit allen Wassern gewaschen. Selber schon erlebt.

p.s.
Unrecht wird auch nicht zu Recht, wenn es doppelbödig angelegt ist.


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Re: Neusprech
#5: 17. November 2013, 13:51
Wenn ich es richtig verstanden habe, will "Logo" unter anderem damit sagen, dass die Argumentation der Rundfunkanstalten, man könne das Programm ja auch über Internet empfangen hinfällig ist. Rein logisch müssten dann auch andere festnetzbasierten Verbindungen mit dem Rundfunkbeitrag bezahlt werden, sozusagen als Kommunikationsabgabe.

Ich bin ja so halbalt. Für mich ist Festnetz ein etwas verwirrender Ausdruck, da ich Mobilfunk davon trenne.
Es geht aber um das Prinzip, dass nix gesendet UND emfangen werden kann, wenn nicht an BEIDEN Enden der Leitung Einverständnis herrscht.

Beim Telefon ist es das Abheben, beim Fax ist es das Gepiepse, beim Internet müssen Datenpakete hin und her geschickt werden.

Nur die Rundfunksender können seelenruhig ihr Programm in den Äther schicken, auch wenn sich keiner dafür interessiert.

Schon die PC Gebühr wurde mit dem falschen Argument eingeführt, dass es nicht mehr möglich sei, zwischen "neuartigen" und "herkömmlichen" Empfangsgeräten zu unterscheiden. Das war nicht mehr haltbar, aber nicht aus dem Grund, dass man nicht unterscheiden KONNTE, sondern WOLLTE und deswegen ist man auf die Wohnung ausgewichen.

Nun gibt es bei der Beitragserhebung andere, viel gravierende Ungerechtigkeiten, da man nur das Problem der Kommunikationswege (und Bestandhaftigkeit der Beitragszahlungen) im Auge hatte, alle anderen Aspekte aber ausser acht gelassen hat.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

L
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Re: Neusprech
#6: 17. November 2013, 14:02
...(und Bestandhaftigkeit der Beitragszahlungen) ...

Herrlich! Hiermit erteile ich ihnen die Mittelschwere Anerkennung zur blumigsten Umschreibung der Woche! ;)

Übersetzung für die trägen Michel: "Konsumzwang"

Der einzige Grund, jetzt wie damals, die Regelung zu ändern. Es gibt keinen Anderen.


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Re: Neusprech
#7: 17. November 2013, 14:05

Ist doch nicht schwer zu verstehen, das Argument ist nicht tot durch die aktuelle (eben auch rechtswidrige) Regelung, die, genau genommen, gar nicht in Kraft ist, daher auch im Klagsweg, rückwirkend angefochten werden soll und muss (Rückzahlung usw.).]Nehmt euch bloss in Acht vor den Rechtsexperten, die sind mit allen Wassern gewaschen. Selber schon erlebt.

p.s.
Unrecht wird auch nicht zu Recht, wenn es doppelbödig angelegt ist.

Das mit der Rückzahlung schon vor 2013 hab ich mir auch schon überlegt, mir ist aber noch nicht so wirklich die Argumentation dafür ausgedacht.


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Re: Neusprech
#8: 17. November 2013, 14:15
Ja das mit der Rückzahlung vor 2013 ist im Einzelfall zu klären (Fristen, Aufschiebende Wirkung usw.). Es gab ja Gerichte, die, gegen den Trend, bürgerfreundlich entschieden hatten, die Rechtslage ist aber anscheinend ziemlich verworren.
Ixquick hilft:
z.B.: http://www.pcgameshardware.de/Internet-Thema-34041/News/Weiteres-Gericht-sagt-GEZ-Gebuehren-fuer-PCs-sind-unzulaessig-701918/


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Re: Neusprech
#9: 17. November 2013, 14:23

 ...(und Bestandhaftigkeit der Beitragszahlungen) ...

Herrlich! Hiermit erteile ich ihnen die Mittelschwere Anerkennung zur blumigsten Umschreibung der Woche! ;)

Übersetzung für die trägen Michel: "Konsumzwang"


Kommt leider nicht von mir  :) War mit eines der Argumente der Gesetzesgeber. Thema war doch Neusprech?


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Neusprech
#10: 17. November 2013, 15:14
Der Ausdruck Neusprech (englisch: Newspeak, in älteren Versionen als Neusprache übersetzt) stammt aus dem Roman 1984 von George Orwell und bezeichnet eine Sprache, die aus politischen Gründen künstlich modifiziert wurde. http://de.wikipedia.org/wiki/Neusprech

Zitat
Weist Website-Betreiber und Blogger immer wieder darauf hin, dass Streaming eine P2P Sache ist und keine "Aussendung an die Allgemeinheit"
wie dies vom Rundfunkgesetz definiert ist.

Kein Rundfunk liegt vor bei einer Übertragung an einzelne oder an eine sehr begrenzte Teilnehmerzahl. (R. Ricker / P. Schiwy Rundfunkverfassungsrecht S. 65 ; R. Scholz in: Maunz / Dürig Grundgesetz Art. 5 Rdn. 195)

Im Jahr 2012 belief sich der Anteil der Internetnutzer auf 75,6 Prozent.

Zitat
Einfachgesetzliche Definitionen des Rundfunkbegriffs finden sich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und dem Rundfunkstaatsvertrag. Rundfunk ist danach „die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters“. Diese Definition entspricht in etwa dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff.

"Kein Rundfunk liege demnach bei Zugriffs- und Abrufdiensten und damit auch bei Online-Diensten vor, wo die Übermittlung der im Einzelfall von dem Besteller jeweils konkret gewünschten
Darbietung erst auf dessen Abruf an ihn erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings dargelegt, dass auch Zugriffs- und Abrufdienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff fallen. Die Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasse auch die „rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste“, denn auch von an die Allgemeinheit gerichtete Verteil- und Abrufdienste kann erhebliche Meinungsmacht ausgehen. Solche Dienste sind folglich auch den Massenmedien zuzuordnen"  Quelle: http://www.jurawelt.com/dissertationen/werke/6730

"Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings dargelegt, dass auch Zugriffs- und Abrufdienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff fallen." http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/84-BVerfG-Az-1-BvR-147,-47886-5.-Rundfunkentscheidung-Baden-Wuerttemberg.html
Zitat
Ob hiernach die Ausklammerung der rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste aus dem Rundfunkbegriff in § 1 Abs. 2 LMedienG berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sich aus der rein deskriptiven Unterscheidung des Gesetzes nicht ergeben, daß die Veranstaltung von Videotext sowie von Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf und auf Zugriff verfassungsrechtlich nicht der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit unterfällt. Infolgedessen läßt sich im vorliegenden Verfahren eine Grundrechtsverletzung nicht schon deshalb ausschließen, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht einschlägig sei.
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/84-BVerfG-Az-1-BvR-147,-47886-5.-Rundfunkentscheidung-Baden-Wuerttemberg.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2013, 15:45 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

V
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Re: Neusprech
#11: 17. November 2013, 16:27
...
Und du wirst die Klage auch dann verlieren, wenn du nachweist, dass du nichts hast womit du RF empfangen könntest!


Sicher?

Selbst Paul Kirchhof, der den Auftrag für das Gutachten bekommen hat, zeigt Grenzen der Beschlagnahmung der Bürgereinkommen in dem G U T A C H T E N über DIE FINANZIERUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS.

Leider haben sich die Anstalten und die Politiker nur auf das Geld der Bürger konzentriert und die Grundrechte vergessen. Die Empfehlung von Kirchhof haben Sie unter den Tisch fallen lassen. Die Gier wird den Wahnsinn auch zu Fall bringen. Jetzt heißt es klagen!

Aus dem Gutachten von Paul Kirchhof:
Zitat
b. Widerlegbare Vermutung (S. 61)

Eine von der tatsächlichen Nutzbarkeit abhängige Entgeltabgabe hinge-gen fordert einen widerlegbaren Wahrscheinlichkeitsmaßstab, bei dem ein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht Nutzungsfähiger oder ein Nichtempfänger des Angebots die gesetzliche Vermutung widerlegen, sich insoweit von der Beitragspflicht befreien kann.

S. 62.

erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.


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Re: Neusprech
#12: 17. November 2013, 16:51
"Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings dargelegt, dass auch Zugriffs- und Abrufdienste unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff fallen." http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/84-BVerfG-Az-1-BvR-147,-47886-5.-Rundfunkentscheidung-Baden-Wuerttemberg.html
Zitat
Ob hiernach die Ausklammerung der rundfunkähnlichen Kommunikationsdienste aus dem Rundfunkbegriff in § 1 Abs. 2 LMedienG berechtigt ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann sich aus der rein deskriptiven Unterscheidung des Gesetzes nicht ergeben, daß die Veranstaltung von Videotext sowie von Ton- und Bewegtbilddiensten auf Abruf und auf Zugriff verfassungsrechtlich nicht der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit unterfällt. Infolgedessen läßt sich im vorliegenden Verfahren eine Grundrechtsverletzung nicht schon deshalb ausschließen, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht einschlägig sei.
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/Duale-Rundfunkordnung/84-BVerfG-Az-1-BvR-147,-47886-5.-Rundfunkentscheidung-Baden-Wuerttemberg.html

Doch kann:

Ansonsten wäre meine private Unterhaltung mit meinem Nachbar über Telefon oder ein Anruf bei der Uhrzeitauskunft bereits Rundfunkgebührenpflichtig, also eine Undenkbarkeit, vor welcher mich der Verfassungsgerichtshof, satzungsgemäss zu schützen hat.

Also glatte Willkür und Verstoss gegen die EMRK:


Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.


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Re: Neusprech
#13: 17. November 2013, 18:53
p.s.
Unrecht wird auch nicht zu Recht, wenn es doppelbödig angelegt ist.

Stimmt!!! Ich möchte das hier noch einmal hervorheben! Der Rundfunkbeitrag ist ein Hybrid zwischen Abgabe und Steuer - auch da die Doppelbödigkeit - und Unrecht wird auch nicht zu Recht wenn basierend auf denselben falschen Argumenten (PC-Gebühr) ein weiteres Beitragskonstrukt aufgebaut wird, in der die Argumentation nur nicht mehr erkennbar ist. Meiner Meinung nach passiert das sogar schon seit Einführung des dualen Systems.


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K
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Re: Neusprech
#14: 17. November 2013, 20:04
Analog zum Urteil 1 BvR 147, 478/86 wird das Bundesverfassungsgericht den Abruf von Rundfunkangeboten (über das Internet) auch heute noch als rundfunkähnlich und damit als Rundfunk ansehen.

Beim Urteil 1 BvR 147, 478/86 herrschte aber immer noch die Knappheit an Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Darbietungen. Weil durch die Knappheit der Frequenzen die Gefahr einer Monopolisierung bestand, war es verfassungsrechtlich geboten, dem ÖRR ausreichend Übertragungskanäle zu sichern.

Interessant ist folgender Absatz (112) im o.g Urteil:
Zitat
Für den Rundfunk im regionalen und lokalen Bereich ist der dargelegte Grundsatz von besonderer Bedeutung. In diesem Bereich ist die Zahl der Anbieter von Beiträgen in der Presse oder im Rundfunk, die sich auf die Region oder den Ort beziehen, erheblich niedriger als im überregionalen Bereich; häufig, wenn nicht in der Regel, wird es sich um eine Zeitung handeln, zu der in günstigen Fällen noch ein weiteres regionales oder lokales Rundfunkprogramm treten kann, das nicht von einem örtlichen Zeitungsverleger veranstaltet wird. Bei dieser Sachlage öffentlichrechtliche Regional- und Lokalprogramme zu verbieten, bedeutet daher nichts anderes, als wirksame publizistische Konkurrenz zu einem wesentlichen Teil oder sogar gänzlich zu unterbinden.

Das trifft heute definitiv nicht mehr zu. Daher ist es heute nicht mehr die Frage ob ein PC irgendwas mit Rundfunk zu tun hat oder nicht.

Die Frage ist vielmehr, ob ein öffentlich rechtlicher Rundfunk noch notwendig sein kann, wenn jedes Lokalblatt mit geringen Kosten seine eigene Internetseite betreiben kann. An einem Mangel an Meinungsvielfalt und publizistische Konkurrenz fehlt es im Internetzeitalter nun wirklich nicht mehr.

Damit fällt der ÖRR nicht mehr unter Art. 5. GG sondern unter Kultur.

Das bedeutet nicht, dass der öffentlich rechtliche Rundfunk abgeschafft werden muss. Wenn die Mehrheit in unserem Lande den Rundfunk erhalten will, sollte das problemlos möglich sein. Bei den Theatern geht es ja auch. Und wer befürchtet, dass damit die Unabhängigkeit des öffentlich rechtlichen Rundfunks in Gefahr sei, der hat noch nicht mitbekommen, dass er es noch nie war.


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