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Autor Thema: Klagen direkt auf den Beitragsbescheid  (Gelesen 2248 mal)

r
  • Beiträge: 8
Klagen direkt auf den Beitragsbescheid
Autor: 12. November 2013, 19:35
Liebe Mitstreiter,

es wird euer Rat erbeten. Folgende Situation:

Person A lebt in einem Bundesland, in dem gegen den Beitragsbescheid direkt geklagt werden kann, ohne den "Umweg" über den Widerspruch. Person A hat trotzdem gegen den ersten Bescheid Widerspruch eingelegt. Dies liegt zwei Monate zurück. Nun hat Person A einen zweiten Beitragsbescheid erhalten. Wie würdet ihr vorgehen? Person A sieht folgende Möglichkeiten:

  • Aufgrund der Tatsache, dass der Beitragsservice anscheinend unwillig ist, Widerspruchsbescheide zu verschicken, überlegt Person A nun, gegen den zweiten Beitragsbescheid keinen Widerruf einzulegen, sondern direkt zu klagen. Kann in diese Klage auch der erste Beitragsbescheid eingeschlossen werden oder muss Person A auf dessen Widerspruchsbescheid warten?
  • Person A legt auch Widerspruch gegen den zweiten Bescheid ab. Geduld ist gefragt.

Wozu würdet ihr raten? Oder seht ihr andere, noch bessere Vorgehensweisen?

Besten Dank!!!


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jetzt_reicht_es

Re: Klagen direkt auf den Beitragsbescheid
#1: 12. November 2013, 21:52
Ob man Widerspruch einlegt oder direkt klagt, wird man bis Ende 2014 nichts erreichen.
Erst nach der Evaluierung nach 2014 werden die Verfassungsgerichte zu einer Entscheidung kommen und dann erst werden die Verwaltungsgerichte eine Orientierung haben.
Ich würde für mich auf Zeit spielen, d.h. über Widerspruch gehen.
Viel Glück


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xrw

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Re: Klagen direkt auf den Beitragsbescheid
#2: 13. November 2013, 06:56
  • Aufgrund der Tatsache, dass der Beitragsservice anscheinend unwillig ist, Widerspruchsbescheide zu verschicken, überlegt Person A nun, gegen den zweiten Beitragsbescheid keinen Widerruf einzulegen, sondern direkt zu klagen. Kann in diese Klage auch der erste Beitragsbescheid eingeschlossen werden oder muss Person A auf dessen Widerspruchsbescheid warten?

In Bayern heißt es ziemlich eindeutig "entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben" (also nicht beides gleichzeitig). Ich weiß aber nicht, wie die praktische Auslegung oder die Gesetzeslage in anderen Bundesländern ausschaut. Im Fall einer Klage würd ich aber jedenfalls Bezug auf den ausstehenden Wiederspruchsbescheid nehmen. Eventuell könnte die Klage später erweitert werden (bis zu den 3 Monaten fehlt ja auch nicht viel).

Wenn du kein Protagonist sein willst, würd ich mir aber auch eher mehr Zeit lassen.


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r
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Re: Klagen direkt auf den Beitragsbescheid
#3: 14. November 2013, 23:14
Besten Dank für die Antworten. Dann wird wohl erneut Widerspruch eingelegt.


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