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Autor Thema: Post vom Beitragsservice - Rückforderungen, was tun?  (Gelesen 17935 mal)

s
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Hallo zusammen,

Person A erhielt in den letzten Jahren immer wieder Forderungen von der GEZ. Zum Zeitpunkt der ersten Forderung war Person A noch Schüler und lebte im Haushalt der Eltern. Also widersprach er der Forderung und fügte seine Schulbescheinigung bei.
Eine weitere Forderung erhielt Person A kurz vor Aufnahme seines Studiums. Auch hier schickte er den Bafög-Bescheid zur GEZ.

In keinen der beiden Fälle wurden die Schreiben mit den Nachweisen von Person A von der GEZ beantwortet, z.B. in Form von Informationen über den Bewilligungszeitraum einer eventuellen Befreiung.

Kurz danach brach Person A sein Studium ab. Bis zu Beginn seiner neuen schulischen Ausbildung hatte er kein Einkommen und lebte im Haus der Eltern.
Nun befindet sich Person A in Ausbildung und erhält Bafög. Seit ein paar Monaten hat er ein Zimmer in der WG des ansässigen Wohnheims. Seinen Hauptwohnsitz hat er behalten.

2013 meldete sich nun der Beitragsservice (GEZ) und fordert Gebühren von 2011, 2012 und 2013 zurück.
Zahlungsaufforderungen konnten laut Beitragsservice nicht verschickt werden, da Person A auf dem Postweg nicht zu erreichen gewesen sei.

Telefonisch bekommt Person A, angeblich aufgrund einer Auskunftssperre, keine Auskunft zu diesem Schreiben. Stattdessen hat die Servicehotline des Beitragsservices mit Person A einen Telefontermin vereinbart.

Wie sollte Person A auf dieses Schreiben / auf diesen Anruf reagieren?

Sollte Person A in Widerspruch gehen?

Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe!

P.S.: Da sich Person A (als Schüler bzw. Student, meist bei den Eltern wohnend) nie bewusst bei der GEZ angemeldet und nichts unterschrieben hat, sondern immer nur versucht hat sich gegen die Forderungen zu wehren, war ihm auch nicht klar zahlen zu müssen.


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w
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Widerspruch schicken (sonst wird der Bescheid bestandskräftig! und auch rechtswidrige Bescheide können theoretisch vollstreckt werden) und den Sachverhalt entsprechend schildern.
obwohl eigentlich keine Beweispflicht besteht (wenn man sich nicht angemeldet hat):

die dazu die nötigen Bescheinigungen: Bafög (befreite Bafög damals von GEZ?), Einwohnermeldeamt als Kopien beilegen bzw. darauf hinweisen, das nie ein Empfangsgerät vorhanden war und auch keins angemeldet wurde und deshalb kein Anspruch besteht.
(als Einschreiben verschicken)


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Herzlichen Dank für deine Antwort.  :)

Keine Ahnung ob Bafög damals allgemein von der GEZ befreite. Im Schreiben der GEZ stand drin, Person A solle Immatrikulation und Bafög-Bescheid als Nachweis zusenden.

Außerdem: angemeldet hat sich Person A nie. Jedoch vermutet A, dass durch Zusendung der Nachweise ein Konto für A durch die GEZ eingerichtet wurde.

Den Widerspruch sendet A entsprechend deiner Empfehlung genauso ab.

Bis Mitte 2013 lebte A im elterlichen Haushalt. Da die Eltern die Gebühren zahlten, muss A für diesen Zeitraum also keine Zahlungen leisten, sondern nur ab 5-11/2013. Ab 12/2013 wird A wohl eine Befreiung beantragen müssen.
Der Klageweg kommt für Person A  leider nicht in Frage (Lehrling).

Trotzdem kann selbst A nur mit dem Kopf schütteln wenn A sieht mit welchen Mitteln der sog. Beitragsservice versucht an A's /B's usw. "Mäuse" zu kommen. Alles zum Wohle des Volkes... :-\ Damit auch der arme Bürger nicht dumm sterben muss. >:D

LG  :)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. November 2013, 17:01 von Uwe«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Solange Person A nur bei ihren Eltern gemeldet ist und einer von denen von sich aus den "Pflichtbeitrag" zahlt, muß er nichts zahlen, denn es gilt: Eine "Beitragspflicht" pro Wohnung, egal, wie viele Leute darin wohnen und ob Rundfunkgeräte vorhanden sind oder nicht.
Laut aktuellem Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) § 4 "Befreiung von der Beitragspflicht", Abs. 1, 5. gilt:
"nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 3 des Dritten
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach dem Vierten Kapitel,
Fünfter Abschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 104 ff. des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches"
Abs. 4: "(4) Die Befreiung oder Ermäßigung beginnt mit dem Ersten des Monats,
zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids beginnt, wenn der Antrag
innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids
nach Absatz 7 Satz 2 gestellt wird. Wird der Antrag erst zu
einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung
mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Die
Befreiung oder Ermäßigung wird für die Gültigkeitsdauer des Bescheids
befristet. Ist der Bescheid nach Absatz 7 Satz 2 unbefristet, so kann die
Befreiung oder Ermäßigung auf drei Jahre befristet werden, wenn eine
Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen."
-> wenn Person A seinen Hauptwohnsitz in der WG anmelden würde und den Bafög an die GEZ schicken würde, dann müßte er befreit werden. Da sollte er aber noch mal nachfragen.
Person A sollte sich aber überlegen, ob er dem Verein beitreten und ihm seine Daten überlassen möchte oder nicht.

Was nun die Nachforderungen für die letzten Jahre betrifft: Ich habe mehrfach gelesen, daß man nicht für die Zeit vor dem 1.1.2013 nachzahlen muß. Hier mal ein Link: http://www.tagesspiegel.de/medien/gez-nachfolge-schwarzseher-muessen-nicht-rueckwirkend-zahlen/7317622.html Ich suche aber noch nach etwas Fundierterem.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

s
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Hallo Philosoph, danke für deine Antwort.

Zitat
Person A sollte sich aber überlegen, ob er dem Verein beitreten und ihm seine Daten überlassen möchte oder nicht.
Wie ich scon erwähnte, dürfte dieser Verein schon längst die Daten von Person A haben. Passiert durch das Zusenden der Schulbescheinigung, spätestens aber nach Versenden des Bafög-Bescheides.
Nur: welchen Status hat Person A eigentlich? Ihm wurde schon als Schüler eine Teilnehmernummer zugewiesen. Die Schreiben an die GEZ hat er mit "seiner" Teilnehmernummer versehen. Gilt die Person dadurch als angemeldet, auch wenn keine Anmeldung ausgefüllt bzw. man sich nie mit Unterschrift angemeldet hat?

Zitat
Was nun die Nachforderungen für die letzten Jahre betrifft: Ich habe mehrfach gelesen, daß man nicht für die Zeit vor dem 1.1.2013 nachzahlen muß.
Das habe ich auch gelesen und soll allerdings nur für die "Seher" gelten, die vor 2013 nie angemeldet waren. Was mit denen wird die angemeldet sind, darüber hab ich noch nichts gelesen. Die werden wohl nachzahlen müssen.
Hoffentlich findest du noch was Besseres.  :)

LG  :)



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Wenn alle Nachweise vorhanden sindBafög-Nachweis,wann wo gewohnt usw.,sehe ich für A)wenig Probleme,denn schon am Geburtsjahr hätte man erkennen können,das ein Schüler nicht beitragspflichtig ist.
Aber solche Dinge übersieht der Beitragsservice großzügig.
Hier gilt nur immer widersprechen und es darauf ankommen lassen.Wenn all diese Nachweise vorliegen,wird kein Gerichtsvollzieher und Inkasso-Büro sich einen vollstreckbaren Titel holen,man muss es denen nur korrekt nachweisen können.
Das man rückwirkend nichts mehr unternimmt,war sicher eine Ente,weil man kein Geld mehr bekommt,versucht man jetzt auf diese Art noch etwas zu erreichen.


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koppi1947

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Nur ein kleiner Hinweis. Der Begriff "Rückforderung" ist in diesem Zusammenhang falsch gewählt.

Auch dieser Satz ist inhaltlich falsch:
Zitat
2013 meldete sich nun der Beitragsservice (GEZ) und fordert Gebühren von 2011, 2012 und 2013 zurück.

Zurückfordern kann nur jemand etwas, wenn er es vorher auch bezahlt bzw. jemandem ausgehändigt hat.

Richtiger wäre es, in dem Zusammenhang davon zu sprechen, dass die GEZ bzw. der Beitragsservice rückwirkend Gebühren fordert.

Dazu aber gibt es klare Aussagen der hochherrschaftlichen Intendantschaft:

http://www.tagesspiegel.de/medien/gez-nachfolge-schwarzseher-muessen-nicht-rueckwirkend-zahlen/7317622.html

Zitat
...Noch zwei Monate müssen Schwarzseher, die sich bisher erfolgreich um die Bezahlung ihrer Rundfunkgebühren gedrückt haben, zittern. Ab 1. Januar 2013 werde alle Haushalte, unabhängig davon, ob sie überhaupt ein Empfangsgerät haben, den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer sich bisher trotz Fernseher nicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet hatte, braucht aber nicht mit Nachzahlungen zu rechnen....


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

s
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Danke dir, Rochus, für deine Antwort. Deine Forumulierung ist natürlich völlig richtig. Genauso sollte es heißen  :).

Diesen Artikel habe ich auch schon gelesen. Nur was bedeutet es nun für Person A? Zählt er als Schwarzseher, wenn er eine Teilnehmernummer besitzt und nicht gezahlt hat (im Bafög-Zeitraum keine Befreiung beantragt)?
Oder ist ein Schwarzseher eine Person, die auf die Schreiben der GEZ nie reagiert hat?
Sollte Person A den Forderungen von vor 2013 widersprechen oder gar nicht reagieren? Wie sollte der Widerspruch erklärt werden?

P.S.: die Schreiben des Beitragsservices waren beide ohne Rechtsbelehrungen:

- erstes Schreiben hatte im Betreff: Rundfunkbeitrag + Beitragsnummer, auf der Rückseite des Schreibens ist die Tabelle mit den Abwicklungskonten abgebildet.

- zweites Schreiben, Betreffzeile: Zahlung der Rundfunkbeiträge, dem Schreiben war ein Überweisungsträger beigelegt, mit der Aufforderung bis Mitte November zu zahlen. Auf der Rückseite standen Infos zum Kombimandat, allgemeine Hinweise zum Beitragskonto - im privaten / nichtprivaten Bereich.

Was ist so ein Schreiben ohne Widerspruchsmöglichkeiten überhaupt wert?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2013, 07:42 von saara«

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saara,ein Schreiben ohne Rechtsbehelf,ist wie eine Postwurfsendung,für die Tonne ;)


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koppi1947

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saara,ein Schreiben ohne Rechtsbehelf,ist wie eine Postwurfsendung,für die Tonne ;)

Göööönauuuuu, und zur Untermauerung der These siehe hier:

http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Zitat
Für viele, die einmal mit der GEZ (bzw. heute mit dem “Beitragsservice”) Streit haben, sind die nachfolgenden Ausführungen in dem Beschluss des VG München (M 6a S 04.4066) eventuell von Interesse. Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:


Lesen und staunen! Andererseits aber muss man die Ausstellung dieses Bescheides erzwingen, indem man die Zahlungsaufforderung und die Erinnerung ignoriert und gleichzeitig nimmt man dann den Säumniszuschlag in Kauf. Der Saftladen argumentiert damit, dass es keines Bescheides bedarf, weil je sowohl im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, wann und wieviel zu zahlen ist.

In meinen Augen jedoch ist es so, dass, wer die Vorzüge des § 80 der VWGO in vollem Umfange genießen möchte, sich vorher so zu verhalten hat wie jede andere öffentlich-rechtliche Stelle auch, die in irgendeiner Weise ö-r  Abgaben beansprucht, bei denen gemeinhin ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Man stelle sich vor, die Finanzämter verwiesen hinsichtlich der KFZ-Steuer auf die entsprechenden Vorschriften in den Gesetzen..... ::)



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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Zum Thema
"Schwarzseher" / "rückwirkende Forderungen"

Zitat
Was nun die Nachforderungen für die letzten Jahre betrifft:
Ich habe mehrfach gelesen, daß man nicht für die Zeit vor dem 1.1.2013 nachzahlen muß.
Das habe ich auch gelesen und soll allerdings nur für die "Seher" gelten, die vor 2013 nie angemeldet waren.
Was mit denen wird die angemeldet sind, darüber hab ich noch nichts gelesen.
Die werden wohl nachzahlen müssen.
Hoffentlich findest du noch was Besseres.  :)

Das man rückwirkend nichts mehr unternimmt,war sicher eine Ente,weil man kein Geld mehr bekommt,versucht man jetzt auf diese Art noch etwas zu erreichen.

Richtiger wäre es, in dem Zusammenhang davon zu sprechen, dass die GEZ bzw. der Beitragsservice rückwirkend Gebühren fordert.
Dazu aber gibt es klare Aussagen der hochherrschaftlichen Intendantschaft:
http://www.tagesspiegel.de/medien/gez-nachfolge-schwarzseher-muessen-nicht-rueckwirkend-zahlen/7317622.html
Zitat
...Noch zwei Monate müssen Schwarzseher, die sich bisher erfolgreich um die Bezahlung ihrer Rundfunkgebühren gedrückt haben, zittern. Ab 1. Januar 2013 werde alle Haushalte, unabhängig davon, ob sie überhaupt ein Empfangsgerät haben, den neuen Rundfunkbeitrag bezahlen. Wer sich bisher trotz Fernseher nicht bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) angemeldet hatte, braucht aber nicht mit Nachzahlungen zu rechnen....

Diesen Artikel habe ich auch schon gelesen. Nur was bedeutet es nun für Person A?
Zählt er als Schwarzseher, wenn er eine Teilnehmernummer besitzt und nicht gezahlt hat (im Bafög-Zeitraum keine Befreiung beantragt)?
Oder ist ein Schwarzseher eine Person, die auf die Schreiben der GEZ nie reagiert hat?

Der Begriff "Schwarzseher" ist mehrdeutig und missverständlich.

Ironisch könnte man sagen:
"Schwarzseher" = "Zuschauer von SCHWARZsendern" ;)

Sachlich ausgedrückt ist es eher so:

Wer
- ein Gerät hatte, jedoch
- nicht angemeldet war,
dem wird pauschal unterstellt, "Schwarzseher" gewesen zu sein.
Teilweise wurde es fast synonym verwendet, für nicht angemeldete - ungeachtet dessen, ob diese überhaupt irgendwelche Geräte hatten.
Eine Art öffentlich-rechtliche "Hexenjagd" auf Nichtzahler allgemein, sozusagen.

"Schwarzseher"

Hr. Eicher/ Hr. Schächter/ mehrere Publikationen vom und zum Öffentlich rechtlichen Rundfunk

Dieser Begriff trägt eine subversive Diffamierung von "Medienverweigerern" in sich.
Die in letzter Zeit kursierende (und auch durch die Presse mitunter unreflektiert weiterverbreitete) Berichterstattung zur "Amnestie" für "Schwarzseher" lässt stark vermuten, dass hier hauptsächlich versucht wird
a) das "Wohlwollen" bisheriger "nichtzahlender Gerätebesitzer" zu gewinnen und
b) gleichzeitig durch die subversive Unterstellung, dass jeder Nicht-Zahler ein "schmarotzender Gebührenverweigerer und Schwarzseher" sei, die "Gunst" der "ehrlichen Zahler" zu erobern und diese gegen alle Nichtzahler (also auch gegen alle überzeugten *Nicht*-Nutzer) aufzuwiegeln, getreu dem Motto: "Jetzt wird es 'gerecht', und alle 'kriminellen Verweigerer' werden jetzt draufzahlen..."
Das steht in einer Linie mit den kriminalisierenden Drohvideos der Kampagne "Schon GEZahlt?".
Auch diese Art von Verleumdungen redlicher ÖRR-*Nicht*-Nutzer ist symptomatisch für das kränkelnde und verkrustete System des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks.

Wer aber
- eine Teilnummer besessen hat und
- *mit einem Gerät angemeldet* war, jedoch die
- aufgelaufenen Forderungen nicht bezahlt hat,
der gilt schlicht als "säumiger Zahler" und wird wohl auf wenig bis kein Nachsehen hoffen dürfen.

Statt "Schwarzseher-Amnestie" > verstärkte Eintreibung alter Forderungen!!!

Im golem-Artikel unter
www.golem.de/news/rundfunkbeitrag-neue-gez-wird-schwarzseher-nicht-rueckwirkend-verfolgen-1210-95375.html
heißt es wörtlich
Zitat
Korrekt sei, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio bei
SCHWARZSEHERN und -HÖRERN KEINE RÜCKWIRKENDEN FORDERUNGEN
für den Zeitraum vor der Umstellung geltend machen würden.
Eicher sagte Golem.de:
"Es geht dabei NICHT DARUM, bisherige SCHWARZSEHER und -HÖRER zu SCHONEN, es ist vielmehr hochgradig aufwendig oder gar UNMÖGLICH zu BEWEISEN, dass jemand vor mehreren Jahren TATSÄCHLICH RUNDFUNKGERÄTE zum Empfang BEREITGEHALTEN hat."

Das ist genau *die* JURISTISCH-SPITZFINDIGE Wortwahl, die
- zwar so klingt, als ob keine alten ("ausstehenden") Forderungen eingetrieben würden,
- jedoch eigentlich NUR SAGT, dass hier mit der (gleichzeig auch Generalverdacht implizierenden) Bezeichnung "Schwarzseher und -hörer" wohl eher diejenigen gemeint waren, die
     > trotz "Bereithaltung von Empfangsgeräten" und
     > dadurch begründeter "Anmelde-/ Gebührenpflicht"
     > *NICHT ANGEMELDET* waren,
denn *DENEN* - und *NUR* denen - ist die "Bereithaltung von Empfangsgeräten" im Nachgang quasi NICHT NACHWEISBAR.

Für alle *GEMELDETEN*, aber *säumigen* Zahler gilt:
Sie waren *GEMELDET* und hatten somit die "Bereithaltung von Empfangsgeräten" wissentlich dokumentiert und gegenüber der GEZ BESTÄTIGT.


*Diejenigen* sehen sich derzeit offensichtlich VERSTÄRKTER EINTREIBUNG von teilweise MEHREREN JAHREN gegenüber, wie die zunehmenden Hilfegesuche von Betroffenen in den sozialen Netzwerken und Foren nahelegen.

Dass dann z.B. bei sich mit dem Jahreswechsel überschneidenden Zahlungszeiträumen auch noch - gelinde gesagt juristisch "unsauber" - alte "Gebühren" und neue "Beiträge" *vermischt* werden, setzt dem Ganzen noch die Krone auf, denn beide Dinge beruhen auf jeweils völlig anderen Rechtsgrundlagen.

Schon deshalb sollten diese Betroffenen alle verfügbaren Mittel dagegen einlegen.

Den u.a. durch mittlerweile
7(!!!) RENOMMIERTE, *VERNICHTENDE* GUTACHTEN
VERFASSUNGSWIDRIGKEIT und zahlreiche andere EKLATANTE RECHTSVERSTÖSSE bescheinigten
"Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
sollte eigentlich *JEDER* anfechten.

Einer "Zahlung unter Vorbehalt" räume ich nicht annähernd die Schlagkraft einer kompletten Zahlungsverweigerung ein.
Auch mit den Vorbehalts-Zahlungen wird diese Maschine am Laufen gehalten - und wird deren Kampf gegen die Kritiker mitfinanziert!
Das kann keine gute Strategie sein!

Hier sollte eigentlich allererste BürgerPFLICHT sein:
- Zahlungsverweigerung
- Widerspruch gegen den BeitragsBESCHEID
- Klage gegen den ablehnenden WiderspruchsBESCHEID


Wie auch immer:
Nix da - von wegen "General-Amnestie für Schwarzseher"!

Das war ein einziger POLITISCH-JURISTISCH-MEDIALER PR-Coup!!!!!
Mit dem Ziel, die Öffentlichkeit *seicht* zu stimmen...

...genau *dieses* arglistig-abgeschmackte Heischen um Verständnis, das mich (noch dazu als bisheriger durchaus zufriedener ÖR-Hörfunknutzer!) seit 01.01.2013 zum *ENTSCHIEDENEN GEGNER* dieses real existierenden Systems des sogenannten "Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks" gemacht hat.

Mehr zum Thema u.a. hier:

Verstärkte Eintreibung alter Forderungen ("Gebühren")
Vermengung mit neuen Forderungen ("Beiträge")

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7251.msg53295.html#msg53295


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Zum Thema
"Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung" - rechtsmittelfähig?

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Zitat
[...] Der Empfänger einer einfachen Zahlungsaufforderung der GEZ ging gegen die Zahlungsaufforderung vor. Das Gericht verneinte aber die Verwaltungsaktsqualität der Zahlungsaufforderung und lehnte deshalb den Antrag ab:

[...] Ausstellung dieses Bescheides erzwingen, indem man die Zahlungsaufforderung und die Erinnerung ignoriert und gleichzeitig nimmt man dann den Säumniszuschlag in Kauf. Der Saftladen argumentiert damit, dass es keines Bescheides bedarf, weil je sowohl im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt ist, wann und wieviel zu zahlen ist.

In meinen Augen jedoch ist es so, dass, wer die Vorzüge des § 80 der VWGO in vollem Umfange genießen möchte, sich vorher so zu verhalten hat wie jede andere öffentlich-rechtliche Stelle auch, die in irgendeiner Weise ö-r  Abgaben beansprucht, bei denen gemeinhin ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.


Dazu ist anzumerken, dass zumindest lt. akademie.de offensichtlich durchaus auch gegen eine
einfache Zahlungsaufforderung Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden kann:

Auch hierzu wieder wichtige und gute Infos unter:

FAQ zur Zahlung unter Vorbehalt beim Rundfunkbeitrag ab 2013
Häufige Fragen zum Musterbrief "Zahlung unter Vorbehalt" an den Beitragsservice (GEZ)
http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag#headline-faq-gez-6

Zitat
[...]
6. Kann ich nach Zahlungsaufforderung wegen Rundfunkbeitrag neben Zahlung unter Vorbehalt auch zusätzlich oder alternativ Widerspruch einlegen bzw. klagen?

Mit der Entscheidung BVerwG VII C 3.71 vom 12.01.1973 schützt das Bundesverwaltungsgericht den Bürger vor missverständlichem Verwaltungshandeln durch einen Amtsträger.
[...]
Bei Zahlungsaufforderungen ohne Bescheidcharakter entsteht kein Verwaltungsakt und das Gericht stellt fest, dass hier Zivilrecht anzuwenden ist und der Bürger seine "Zahlung unter Vorbehalt" stellen darf:
"Nach Form und Inhalt stellte sich die Rechnung bei objektiver Würdigung als eine zivilrechtliche Zahlungsaufforderung dar und konnte daher von dem Empfänger als solche verstanden werden."

Gleichzeitig betont das Bundesverwaltungsgericht, dass der Bürger gegen derartige Zahlungsaufforderungen genauso Widerspruch bei der zuständigen Behörde bzw. Anfechtungsklage oder Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht einreichen kann wie bei einem gültigen Bescheid:

"Der Auslegung der Rechnung als einer zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung steht nicht das Bedenken entgegen, diese Auffassung hindere in vergleichbaren Fällen einen Betroffenen, mit einer zulässigen Klage vor den Verwaltungsgerichten gegen die von der Behörde geltend gemachte Forderung anzugehen; denn wenn auf einen Widerspruch des Betroffenen hin die Behörde im Widerspruchsbescheid eine sich objektiv nicht als Verwaltungsakt darstellende Rechnung als Verwaltungsakt gelten lässt und damit als solchen präzisiert, ist die Anfechtungsklage eröffnet; ist dies hingegen – etwa bei einem Schweigen der Behörde – nicht der Fall und damit mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes für eine Anfechtungsklage kein Raum, so besteht im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Regelung der Materie die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO."

Wenn die Rechtsprofis vom Beitragsservice (GEZ) den Bürger per Zahlungsaufforderung statt einen echten Beitragsbescheid in die Wüste schicken wollen, darf diese Verwaltungstaktik der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht zulasten des Bürgers gehen. Der so verwirrte Bürger weiß deshalb nicht, was nun eigentlich rechtlich gilt und was zu unternehmen ist.
Der Bürger darf daher zivilrechtlich seine Zahlungen unter Vorbehalt stellen.
Er kann aber auch verwaltungsrechtlich vorgehen und Widerspruch bei der Rundfunkanstalt einlegen bzw. in einzelnen Bundesländern wie Niedersachsen, wo der Widerspruch entfallen ist, direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
[...]


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s
  • Beiträge: 6
Hallo Bürger,

vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort auf meine Fragen. Du hast wirklich kein Detail ausgelassen.

Dank deiner Links konnte der Widerspruch zur Zahlungsaufforderung, mit Hilfe des Musterbriefes und unter Berücksichtigung der persönlichen Belange, erstellt werden.
Auf der Überweisung wurde im Feld "Verwendungszwecke" der Hinweis "Zahlung unter Vorbehalt" vermerkt.

Allerdings:

Zur Begründung des Widerspruchs fand ich auf http://www.vdgn.de/ihr-problem/gez/zahlen-unter-vorbehalt/ folgenden Hiweis:
Zitat
...Die Begründung des Vorbehaltes ist wichtig, da man ansonsten Gefahr läuft, daß der Vorbehalt nur befristet wirkt. Zu begründen ist der Vorbehalt mit den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden. Der Vorbehalt wird aufrechterhalten bis zur Entscheidung durch das Gericht....

Im Musterbrief https://www.akademie.de/wissen/gez-rundfunkbeitrag-vorbehalt-anzeige wird aber der Widerspurch wie folgt begründet:
Zitat
... Die neuen Regelungen verletzen die gebotene Beitragsgerechtigkeit. Beiträge darf man gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar im Rahmen der Verwaltung von Massenvorgängen typisieren. Die jeweilige Inhaberschaft von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz, Motorschiffen bildet jedoch keinen beitragsgerechten Maßstab für Vorteile eines möglichen Rundfunkempfangs jeweiliger Personen ab...

und
Zitat
...Wegen der bestehenden erheblichen rechtlichen Unklarheiten, ob überhaupt, und falls ja, wann wer in welcher Höhe unter welchen Konstellationen "Rundfunkbeiträge" zu zahlen hat, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich meine Zahlungen für Rundfunkabgaben ab sofort nur unter Vorbehalt leiste....

Ich hoffe, dass mehrere Formulierungen zur Begründung des Vorbehaltes richtig sind und es nicht nur "die" Richtige gibt.

Mal sehen, ob bzw. wann sich die GEZ melden wird.  :)

Habt herzlichen Dank für Eure Hilfe!  :)


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j

jetzt_reicht_es


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Ich verstehe A nicht!
A sagt doch, dass die GEZ behauptet keine Befreiungsanträge bekommen zu haben.

A kann einfach widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Begründung: A habe sich aus geg. Anlaß (kein Vorhandensein von Geräten in den Jahren 2011 und 2012) nie angemeldet. Da A keine Geräte zum Emfpang hatte, kann er sich auch nicht erklären warum ein Konto für ihn angelegt worden ist.
Die GEZ möchte bitte die Anmeldung nachweisen!
Sollten doch irgendwelche Dokumente von A im Laufe eines etwaigen Gerichtprozesses auftauchen, dann das Original verlangen! Sehr wichtig! alle Gerichte wollen Originale sehen. Und Originale werden von der GEZ nie aufbewahrt (ist schin seit Jahren so) und immer vernichtet. Ergo kann die GEZ die Teilnehmerschaft für die Jahre 11 und 12 nicht nachweisen. Das Jahr 13 hängt davon ab ob A irgendwo in einer anderen Wohnung gewohnt hat oder nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2013, 10:05 von Uwe«

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Hallo  jetzt_reicht_es,

herzlichen Dank, genau das ist es!!  :)


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